Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_486/2024  
 
 
Urteil vom 6. März 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Juni 2024 (VBE.2024.81). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1963 geborene A.________ bezog ab 1. Dezember 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 25. Februar 2002). Nach Einholung eines Verlaufsgutachtens bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Inselspital Bern vom 14. März 2011 hob die IV-Stelle die Rente mit Wirkung per 31. August 2013 auf (Verfügung vom 1. Juli 2013, bestätigt mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2014 und Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014).  
 
A.b. Im August 2015 meldete sich A.________ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau trat auf das Begehren nicht ein (Verfügung vom 23. Januar 2017). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung an die Verwaltung zurück (Urteil vom 19. September 2017).  
 
A.c. In der Folge liess die IV-Stelle A.________ bidisziplinär durch die Medizinische Gutachten Zug (MGZ) begutachten. Gestützt auf das am 23. April 2018 erstattete psychiatrisch-rheumatologische Gutachten stellte sie A.________ vorbescheidweise am 31. Mai 2018 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand erhob. Nachdem die Verwaltung Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) genommen hatte und mit Ergänzungsfragen an die MGZ-Gutachter gelangt war, verfügte sie am 4. Februar 2020 wie vorbeschieden. Das Versicherungsgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurück (Urteil vom 16. November 2020).  
 
A.d. Im Rahmen der anschliessenden Abklärungen liess die IV-Stelle A.________ durch die SMAB AG, St. Gallen, polydisziplinär (internistisch, kardiologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Gutachten vom 28. November 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und wiederholter Rücksprache mit dem RAD verneinte sie einen Rentenanspruch erneut (Verfügung vom 11. Januar 2024).  
 
B.  
Beschwerdeweise liess A.________ das Rechtsbegehren stellen, die Verfügung vom 11. Januar 2024 sei aufzuheben. Die IV-Stelle sei zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente zu verpflichten, eventualiter zur Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie sowie Orthopädische Chirurgie. Mit Urteil vom 11. Juni 2024 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils vom 11. Juni 2024. Im Übrigen erneuert er das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken. Es ist auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegen soll. Dabei reicht es nicht aus, in der Beschwerde ans Bundesgericht die im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte zu bekräftigen; vielmehr hat die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 134 II 244 E. 2.2).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie erkannte, ein Rentenanspruch des Versicherten sei zu verneinen und weitere Abklärungen seien entbehrlich. 
 
3.  
 
3.1. Im angefochtenen Urteil wird zutreffend dargelegt, dass aus intertemporalrechtlicher Sicht die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend ist (vgl. auch BGE 150 V 323 E. 4.2). Richtig wiedergegeben wurde auch, dass die Anspruchsprüfung bei Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgt (BGE 141 V 585 E. 5.3; 134 V 131 E. 3). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen, die das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete und antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 139 E. 2.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber betreffen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte auf das ihrer Auffassung nach voll beweiskräftige SMAB-Gutachten vom 28. November 2022 ab. Danach besteht beim Beschwerdeführer aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F48.41) sowie eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms (mit/bei Wirbelsäulenfehlform mit Hohlrundrücken, Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann und Symptomausweitung) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker und eine solche von 10 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (leicht bis intermittierend mittelschwer, wechselbelastend, sachbetont, einfach und gut strukturiert). Gestützt darauf gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass es an einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 1. Juli 2013 als massgebendem Vergleichszeitpunkt fehle. Die IV-Stelle habe einen Rentenanspruch mithin zu Recht verneint.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Ein Abstellen auf das SMAB-Gutachten vom 28. November 2022 verbiete sich bereits aus formellrechtlichen Gründen. Auch inhaltlich überzeuge das Gutachten nicht; es sei nicht beweistauglich.  
 
4.2.1. Soweit in der Beschwerde - wie weitestgehend der Fall - wortwörtlich wiedergegeben wird, was bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen wurde, ist auf die Vorbringen nicht einzugehen, weil diese Ausführungen keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und damit keine rechtsgenügende Beschwerdebegründung darstellen (vgl. E. 1.2 hiervor). Aus diesem Grund erübrigen sich Ausführungen zu den formellrechtlichen Einwänden gegen das SMAB-Gutachten vom 28. November 2022 und über weite Strecken auch hinsichtlich der inhaltsbezogenen Einwände (d.h. mit Ausnahme der in E. 4.2.2.2-4.2.2.4 genannten).  
 
4.2.2. Auch mit den wenigen rechtsgenügend begründeten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Urteils nicht darzutun, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt.  
 
4.2.2.1. Was seine Rüge mehrfacher Gehörsverletzung im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 61 lit. h ATSG) anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sich nicht mit allen in der (36-seitigen und damit sehr umfangreichen) Beschwerdeschrift vertretenen Standpunkten auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen musste; vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. dazu BGE 143 III 65 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Was die vom Beschwerdeführer im Einzelnen als unbehandelt kritisierten Aspekte anbelangt, verhält es sich wie folgt: Seinen Einwänden im Zusammenhang mit der Tonaufnahme - im Wesentlichen, dass diese vorzeitig, ohne Aufzeichnung der Befunderhebung, beendet worden sei - folgte die Vorinstanz nicht unter Hinweis darauf, dass sich die Tonaufnahme nach den rechtlichen Vorgaben (Art. 44 Abs. 6 ATSG; Art. 7k Abs. 1 ATSV) ausschliesslich auf Anamnese und Beschwerdeschilderung bezieht und der Beschwerdeführer im Übrigen vor Ende der Aufnahme bestätigte, dass er alle Probleme und Beschwerden habe schildern können, was eine rechtsgenügliche Begründung darstellt. Entgegen dem Beschwerdeführer musste sie nicht auf die von ihm darüber hinaus geltend gemachten "Ungereimtheiten" eingehen (dem Gutachten könne nicht entnommen werden, dass er vor dem Fernseher warte, bis er einschlafen könne, weil er sonst 1000 Gedanken habe; manchmal würde er sich nach dem Aufstehen weder waschen noch die Zähne putzen etc.), denn Dr. med. B.________ war offensichtlich nicht verpflichtet, das Gespräch wörtlich in sein Gutachten zu übernehmen, sondern hatte darin das sich aus den wesentlichen Aussagen ergebende Bild festzuhalten (wobei die Tonaufzeichnung dazu dient, dessen Nachvollziehbarkeit zu erleichtern).  
Ebenso wenig lässt sich beanstanden, dass die Vorinstanz nicht einlässlich begründete, inwiefern der Bericht der Klinik C.________ vom 16. Juni 2023 keine von den gutachterlichen Einschätzungen abweichenden Aspekte enthielt. Der Beschwerdeführer selber legt solche nicht substanziiert dar. Er begnügt sich damit, pauschal einen Widerspruch zwischen der Einschätzung der Klinikärzte und derjenigen des Dr. med. B.________ zu behaupten und wörtlich das vor Vorinstanz Ausgeführte zu wiederholen, was nicht ausreicht (vgl. E. 1.2). Weiter war der beschwerdeführerische Einwand, wonach das psychiatrische Gutachten schon deshalb nicht beweiskräftig sei, weil Dr. med. B.________ darin unzulässigerweise den rechtskräftigen Feststellungen in den vorinstanzlichen Urteilen vom 26. März 2014 und 19. September 2017 widersprochen habe, derart an den Haaren herbeigezogen (Dr. med. B.________ äusserte lediglich gewisse Zweifel daran, ob die Verneinung einer Depression und einer Dysthymie im zugrunde liegenden Gutachten der MEDAS Inselspital Bern vom 14. März 2011 richtig war), dass sich eine Auseinandersetzung damit erübrigte. Ebenso verhält es sich mit den unbehelflichen Rügen im Zusammenhang mit der Schlafapnoe: Das kantonale Gericht durfte sich hier auf den Hinweis beschränken, dass die unbehandelte Schlafapnoe im Gutachten insofern berücksichtigt worden sei, als Tätigkeiten mit relevanter Fremd- oder Eigengefährdung als ungünstig erachtet wurden, und dass ansonsten keine Einschränkungen mit ihr einhergingen. 
 
4.2.2.2. Im Rahmen seiner inhaltlichen Einwände gegen das psychiatrische Teilgutachten (soweit rechtsgenügend begründet; vgl. E. 4.2.1) macht der Beschwerdeführer geltend, die Einschätzung, wonach er nicht an einer Depression, sondern lediglich an einer Dysthymie leide, sei nicht nachvollziehbar und werde einzig damit begründet, dass kein Interessen- und Antriebsverlust gegeben sei aufgrund des von ihm geäusserten Wunsches, wieder als Automechaniker zu arbeiten. Entgegen dieser Darstellung begründete der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.________ eingehend und überzeugend, dass er die von den Ärzten der Klinik D.________ gestellte Diagnose einer depressiven Störung nicht bestätigen könne, weil in ihren Berichten vom 24. Januar 2019 und 5. Mai 2020 nicht adäquat zwischen einer schmerzbedingten Aktivitätseinschränkung und einer depressionsbedingten Einschränkung im Sinne von Motivationsverlust, mangelnder psychischer Energie etc. differenziert werde. Anders als in der Beschwerde behauptet, zeigte Dr. med. B.________ überdies in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die Stimmungslage bei einer depressiven Störung von Tag zu Tag nur wenig ändere und nicht auf sich ändernde äussere Faktoren reagiere, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Ferner würde eine depressive Episode das Vorliegen von mindestens zwei der drei Hauptsymptome (gedrückte Stimmung, Antriebsminderung, Verlust von Interesse und Freude) voraussetzen. Beim Beschwerdeführer sei der Antrieb durch die Schmerzen und nicht depressionsbedingt gemindert und es habe auch kein gravierender Verlust von Freude und Interessen festgestellt werden können.  
 
4.2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, im angefochtenen Urteil werde nicht berücksichtigt, dass auch eine Dysthymie als rechtlich bedeutsame Komorbidität im Rahmen der Indikatorenprüfung in Betracht fallen könne, gibt er die Rechtsprechung zwar zutreffend wieder (vgl. dazu BGE 143 V 418 E. 8.1). Aus einer Berücksichtigung der Dysthymie vermöchte er aber von vornherein nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil eine Indikatorenprüfung zu keiner höheren als der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit führen kann (Urteil 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.2.1). Abgesehen davon schränkt die Dysthymie ihn nur wenig ein. So führte Gutachter Dr. med. B.________ im Abschnitt "Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen" lediglich aus, dass wegen der zeitweiligen Reizbarkeit (insbesondere) keine Tätigkeiten in Frage kämen, die eine gute Konfliktfähigkeit voraussetzen würden, während er unter den Belastungen nur die sehr schwierige finanzielle Situation und den fehlenden Arbeitsplatz nannte. Damit geht auch dieser Einwand ins Leere.  
 
4.2.2.4. Die beschwerdeführerischen Vorbringen zu den übrigen Teilgutachten kommen nicht über appellatorische Kritik hinaus. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.2).  
 
4.3. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie erkannte, das Gutachten vom 18. November 2022 sei durch die beschwerdeführerischen Vorbringen nicht in Zweifel gezogen worden; es könne darauf abgestellt und auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich nicht im neuanmeldungsrechtlich relevanten Sinne verändert, weshalb es beim bisherigen Rechtszustand bleibe und ein Rentenanspruch mit Verfügung vom 11. Januar 2024 zu Recht verneint worden sei.  
 
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann (vgl. dazu E. 4.2.1), abzuweisen ist (vgl. E. 4.2.2-4.3).  
 
5.  
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. März 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann