Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_492/2024, 9C_493/2024  
 
 
Urteil vom 24. Februar 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
9C_492/2024 
Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
9C_493/2024 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
9C_492/2024 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
9C_493/2024 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2024 (AHV 2023/4; IV 2023/248). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der im Januar 1956 geborene A.A.________ und die im Mai 1960 geborene B.A.________ waren seit Juni 1990 verheiratet. Der Ehe entsprangen zwei Kinder (geboren 1991 und 1993); die Ehefrau war ab Februar 1991 nicht mehr resp. ab November 2011 nur in geringem Ausmass erwerbstätig.  
 
A.b. Die Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen sprach A.A.________ mit Verfügung vom 8. Januar 2021 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von monatlich Fr. 2'141.- ab dem 1. Februar 2021 zu.  
B.A.________ war im September 2012 an Krebs erkrankt; in diesem Zusammenhang hatte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen im Dezember 2012 Kostengutsprache für eine Perücke erteilt. Im September 2021 meldete sich B.A.________ unter Hinweis auf Eierstockkrebs und Depressionen erneut bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die Versicherte starb am 31. August 2022. In der Folge erkannte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 70 % und einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. März bis zum 31. August 2022. 
 
A.c. Gestützt auf eine entsprechende "Mitteilung des Beschlusses Invalidität" nahm die Ausgleichskasse eine Teilung ("Splitting") der durch die Eheleute A.________ in den Jahren 1991 bis 2020 erzielten Erwerbseinkommen und der Erziehungsgutschriften vor. Mit Verfügung vom 18. November 2022 setzte die Ausgleichskasse die Altersrente des A.A.________ neu auf monatlich Fr. 1'836.- ab dem 1. Februar 2021 resp. - zufolge Plafonierung - auf monatlich Fr. 1'793.- vom 1. März bis zum 31. August 2022 fest; gleichzeitig verpflichtete sie A.A.________ zur Rückerstattung von Fr. 6'053.- (zu viel bezahlte Altersrenten). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 fest.  
Ebenfalls mit Verfügung vom 18. November 2022 sprach die IV-Stelle A.A.________ für dessen verstorbene Ehefrau eine Invalidenrente vom 1. März bis zum 31. August 2022 zu, die sie ebenfalls im Grundsatz auf monatlich Fr. 1'836.-, aber zufolge Plafonierung auf monatlich Fr. 1'793.- festsetzte. Die entsprechende Nachzahlung von insgesamt Fr. 10'758.- verrechnete sie teilweise mit der Rückforderung der zu viel bezahlten Altersrenten. 
 
B.  
Die gegen die IV-Verfügung vom 18. November 2022 und den AHV-Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 gerichteten Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit zwei Entscheiden (AHV 2023/4; IV 2023/248) vom 29. Juli 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.A.________ führt gegen die zwei Entscheide vom 29. Juli 2024 (separate) Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit jeweils folgendem Antrag: "Der Entscheid des Versicherungsgerichts ist abzuweisen, die IV-Rente von B.A.________ ist ohne Splitting zu berechnen oder aber der Zeitpunkt der Einkommensteilung und der Splittingszeitraum sind korrekt festzulegen und die Rückforderung aus meiner AHV-Rente ist zurückzuerstatten." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerden beruhen auf dem gleichen Sachverhalt; sie sind im Wesentlichen identisch und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Die angefochtenen Entscheide stimmen auf weiten Strecken überein. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 9C_492/2024 und 9C_493/2024 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Wie sich aus der Begründung der Beschwerden (vgl. insbesondere nachfolgende E. 5.2) ergibt (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418, aber in: SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47), beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss (zumindest) die Erhöhung seiner Altersrente und die Aufhebung der diesbezüglichen Rückerstattungspflicht, was ohne Weiteres zulässig ist.  
In Bezug auf die Invalidenrente für die verstorbene Ehefrau ist fraglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation ebenfalls eine Erhöhung anstrebt, oder ob er vielmehr auf eine Reduktion zielt (vgl. Sachverhalt lit. A.a), womit die Beschwerde gegen den entsprechenden Entscheid IV 2023/248 mangels schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG unzulässig wäre. Wie es sich verhält, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. Sodann fällt auf, dass die Vorinstanz (wie zuvor die IV-Stelle) die Invalidenrente allein dem Beschwerdeführer zugesprochen hat, obwohl sich den Akten nichts zu seiner Stellung hinsichtlich des Nachlasses der verstorbenen Ehefrau resp. des Invalidenrentenanspruchs (etwa als Alleinerbe oder als Alleinberechtigter zufolge Auskaufs des Anspruchs von der allfälligen Erbengemeinschaft) entnehmen lässt. Auch diesbezüglich sind angesichts der Vorgaben von Art. 89 Abs. 1 lit. c und Art. 107 Abs. 1 BGG keine Weiterungen angezeigt. 
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Auf den 1. Januar 2024 trat die Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) in Kraft. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 150 II 390 E. 4.4; 149 II 187 E. 4.4; 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier die Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden - soweit nicht anders vermerkt - im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  
 
3.2.2. Für die Berechnung der ordentlichen Rente der AHV werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 29 quater AHVG).  
Für die Bestimmung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Diese Einkommensteilung wird insbesondere vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29 quinquies Abs. 4 lit. a AHVG). Auf Kalenderjahre der Ehe entfallende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden nach Massgabe von Art. 29 sexies Abs. 3 und Art. 29 septies Abs. 6 AHVG ebenfalls hälftig geteilt.  
 
3.2.3. Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG). Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 29 quinquies berücksichtigt (Art. 33 bis Abs. 4 Satz 1 AHVG).  
 
3.2.4. Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (Art. 35 Abs. 1 AHVG).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht ist für die Berechnung der beiden Renten (Altersrente des Beschwerdeführers; Invalidenrente für dessen verstorbene Ehefrau) davon ausgegangen, dass beim betroffenen Ehepaar der erste Renten- resp. Versicherungsfall bei der Ehefrau eingetreten sei, und zwar bereits mit der "virtuellen" Entstehung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente im September 2013, auch wenn es zufolge verspäteter Anmeldung erst ab März 2022 zur Rentenzahlung gekommen sei. Der zweite Rentenfall sei im Januar 2021 eingetreten, als der Ehemann das Rentenalter erreicht habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Voraussetzungen von Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG für eine Einkommensteilung erfüllt gewesen.  
Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Invalidenrente erwogen, diese hätte bei rechtzeitiger Anmeldung zum Leistungsbezug zunächst aufgrund der bis Ende 2012 erzielten und ungeteilten Einkommen der Ehefrau, mithin ohne Einkommenssplitting berechnet und in entsprechender Höhe (ab September 2013) bezahlt werden müssen. Im Januar 2021 wäre die Einkommensteilung für die Ehejahre vor Eintritt des Versicherungsfalls Invalidität (1991 bis 2012) angezeigt und deswegen die Invalidenrente neu zu berechnen gewesen; diese Einkommensteilung sei auch für die spätere (wenn auch erstmalige) Rentenberechnung beim tatsächlichen Rentenbeginn im März 2022 massgeblich gewesen. Das solchermassen gesplittete und das ungeteilte voreheliche Einkommen der Ehefrau, aufgewertet mit dem auf das erste Beitragsjahr 1981 bezogenen Aufwertungsfaktor, sowie 18 halbe Erziehungsgutschriften hätten für die (reduzierte) Beitragsdauer von 32 Jahren ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'797.- ergeben. Unter Berücksichtigung des Rentenaufbaus und der massgeblichen Tabellenwerte ergebe sich (ab März 2022) eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'836.-. 
Für die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz erkannt, dass angesichts der - "virtuell" - bereits laufenden Invalidenrente für die Ehefrau die Einkommen der Ehejahre vor Eintritt des Versicherungsfalls Alter (1991 bis 2020) der Teilung unterlägen. Das solchermassen gesplittete und das ungeteilte voreheliche Einkommen des Beschwerdeführers, aufgewertet mit dem auf das erste Beitragsjahr 1977 bezogenen Aufwertungsfaktor, sowie 18 halbe Erziehungsgutschriften hätten für die (vollständige) Beitragsdauer von 44 Jahren ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 43'077.- ergeben. Unter Berücksichtigung des Rentenaufbaus und der massgeblichen Tabellenwerte ergebe sich (ab Februar 2021) eine monatliche Altersrente von ebenfalls Fr. 1'836.-. 
 
4.2. In einem weiteren Schritt hat die Vorinstanz die beiden Renten für die Dauer der gleichzeitigen tatsächlichen Ausrichtung (März bis August 2022) unter Berücksichtigung einer Plafonierungsgrenze von monatlich Fr. 3'585.- gleichmässig auf je Fr. 1'793.- plafoniert.  
 
4.3. Dementsprechend hat das kantonale Gericht nicht nur die Rentenzusprachen der IV-Stelle resp. der Ausgleichskasse bestätigt, sondern (implizit) auch die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) hinsichtlich der vom 1. Februar 2021 bis zum 31. August 2022 zu viel bezogenen Altersrenten.  
 
5.  
 
5.1. Es war und bleibt unbestritten, dass bei der Ehefrau des Beschwerdeführers im September 2013 der Versicherungsfall "Invalidität" eintrat, indem ein - vorerst lediglich "virtueller" - Anspruch auf eine Invalidenrente entstand, und dass der tatsächliche Rentenbeginn erst im März 2022 war.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, in concreto hätte keine Einkommensteilung vorgenommen werden dürfen, resp. der Zeitpunkt der Einkommensteilung und der Splittingszeitraum seien nicht korrekt festgelegt worden.  
Dazu verweist er auf die Voraussetzungen für die Einkommensteilung von Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG resp. auf das darin enthaltene Tatbestandselement, dass beide Ehegatten "rentenberechtigt" sind. Dieses scheint er so zu verstehen, dass beide Ehepartner Anspruch auf eine Altersrente haben müssten (womit in concreto kein Splitting vorgenommen werden könnte, weil die Ehefrau vor Erreichen des Rentenalters starb), oder dass zumindest neben einem Altersrentenanspruch ein tatsächlicher - nicht bloss "virtueller" - Invalidenrentenanspruch gegeben sein müsste (was in concreto zum Splitting im März 2022 führen würde). Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, bei einer Einkommensteilung werde der entsprechende Zeitraum durch den Versicherungsfall Invalidität beschränkt und erstrecke sich nur bis Ende 2012. Die Ausgleichskasse habe bei der Berechnung der Invalidenrente zu Unrecht gesplittete Einkommen von 1991 bis 2020 berücksichtigt.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Das Bundesgericht befasste sich in BGE 127 V 361 (im Zusammenhang mit der Berechnung einer Altersrente) einlässlich mit dem hier interessierenden Splittingstatbestand von Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG und mit dem sowohl darin als auch in Art. 29 quinquies Abs. 4 lit. a AHVG verwendeten Begriff "rentenberechtigt" ("droit à la rente"; "diritto alla rendita"). Es entschied Folgendes: Der Splittingstatbestand von Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG ist auch erfüllt, wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (BGE 127 V 361 E. 4b). Bezieht der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung, ist das Splitting bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen; mit anderen Worten bezieht sich "rentenberechtigt" im Sinne des Art. 29 quinquies Abs. 4 lit. a AHVG auch bei dieser Konstellation auf den Versicherungsfall Alter (BGE 127 V 361 E. 5).  
In BGE 129 V 124 beurteilte das Bundesgericht die Neuberechnung einer Invalidenrente infolge eines Splittingsfalls, nachdem die Ehegattin des betroffenen Bezügers der Invalidenrente das Rentenalter erreicht hatte. Dabei stellte es klar, dass das in BGE 127 V 361 E. 4b und 5 Entschiedene lediglich für die Berechnung der Altersrente des Ehegatten der eine Invalidenrente beziehenden Person gilt (BGE 129 V 124 E. 4.2.1). Geht es hingegen um die Neuberechnung der Invalidenrente, bleiben (unter sinngemässer Anwendung von Art. 31 AHVG) die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Für die Neuberechnung der Invalidenrente gilt daher Folgendes: Der vom Einkommenssplitting erfasste Zeitraum erstreckt sich lediglich bis zum 31. Dezember des Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität; spätere Beitragsjahre werden nicht in die Neuberechnung einbezogen (BGE 129 V 124 E. 4.2.3 und 4.3). 
 
5.3.2. Die soeben dargelegte Rechtsprechung ist auch hier zu berücksichtigen: Ein Grund für eine Praxisänderung (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5) wird auch nicht ansatzweise geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Fraglich ist, ob hinsichtlich der Invalidenrente für die Bejahung eines Splittingstatbestands und die anschliessende "Neuberechnung" der Eintritt des Versicherungsfalls, mithin die Entstehung eines bloss "virtuellen" Anspruchs, massgeblich ist, oder ob die Invalidenrente erst ab dem tatsächlichen Rentenbeginn berücksichtigt werden darf.  
 
5.4.2. In BGE 132 V 265 ging es um die Berechnung der Altersrente einer Witwe, deren Ehemann bei seinem Tod eine Altersrente bezogen hatte. Mit Blick auf die Einkommensteilung erkannte das Bundesgericht, dass unter dem Begriff "Eintritt des Versicherungsfalles" im Sinne von Art. 29 quinquies Abs. 4 lit. a (und Art. 29 bis Abs. 1) AHVG die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, d.h. das Erreichen des Rentenalters, zu verstehen ist, und nicht etwa die Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente resp. der tatsächliche Rentenbeginn (BGE 132 V 265 E. 2.7).  
Dass dies - analog - auch gilt, wenn es um die Berechnung der Invalidenrente geht, liegt nahe (so wohl auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1361 Rz. 593) und ergibt sich klar aus den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), wie sogleich (in nachfolgender E. 5.4.3) dargelegt wird. 
 
5.4.3.  
 
5.4.3.1. Die Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; sowohl in der Version 15 resp. 16 [gültig ab 2003, Stand: 1. Januar 2021 resp. 2022] als auch in der aktuellen Version 20 [gültig ab 1. Januar 2024, Stand: 1. Januar 2025]) unterscheidet hinsichtlich der Invalidenrente klar (vgl. Titel zu Ziff. 3.4.3 RWL) zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls (d.h. Entstehung des Anspruchs auf eine Invaliden-rente im Grundsatz, Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts) einerseits (Rz. 3110 RWL Version 15 resp. 16; Rz. 3026 RWL Version 20) und der Entstehung des entsprechenden Auszahlungsanspruchs (d.h. tatsächlicher Rentenbeginn) anderseits (Rz. 3114 RWL Version 15 resp. 16; Rz. 3030 RWL Version 20). Bei der Berechnung der Renten (Titel zu Ziff. 5 RWL) ist für die Ermittlung der einzelnen Berechnungselemente grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles massgebend. Dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn die Rente infolge Verjährung bzw. verspäteter Anmeldung oder Mutation nicht rückwirkend auf den eigentlichen Anspruchsbeginn nachbezahlt oder aus anderen Gründen erst später ausbezahlt werden kann (Rz. 5004 RWL Version 15 resp. 16; Rz. 5005 RWL Version 20). Korrespondierende Vorgaben fanden sich im Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2021) und wurden in Rz. 1200, 1203 f., 2022 und 1207 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; Version 5 [gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2025]) übernommen.  
Damit steht fest, dass nach den Weisungen des BSV der Eintritt des Versicherungsfalls Invalidität (und nicht erst der tatsächliche Rentenbeginn) massgeblich ist. 
 
5.4.3.2. Verwaltungsweisungen (wie RWL oder KSIR) richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Indes berücksichtigen die Gerichte die Weisungen insbesondere dann und weichen nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 148 V 385 E. 5.2; 148 V 144 E. 3.1.3; 147 V 79 E. 7.3.2).  
Ein triftiger Grund für ein Abweichen von den hier interessierenden Verwaltungsweisungen geht aus der Beschwerde nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich. 
 
5.5. Demnach ist das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Eintritt des Versicherungsfalls Invalidität massgeblich ist (erster Rentenfall) und die Voraussetzungen von Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG für eine Einkommensteilung erfüllt waren, als der Beschwerdeführer das Rentenalter erreichte (zweiter Rentenfall).  
 
5.6. Sodann entspricht es den Vorgaben von BGE 127 V 361 und 129 V 124 (vgl. vorangehende E. 5.3.1), dass die Vorinstanz auch hinsichtlich der Einkommensteilung zwischen der Berechnung der Invaliden- und jener der Altersrente differenziert hat. So hat sie zu Recht bei der Altersrente die gesplitteten Einkommen der Jahre 1991 bis 2020 veranschlagt und dem Splitting für die Jahre 2013 bis 2020 nicht das vor der Invalidität erzielte durchschnittliche Jahreseinkommen der Ehefrau (vgl. Art. 33 bis Abs. 4 Satz 1 AHVG), sondern - zufolge verspäteter Anmeldung - deren tatsächliches Einkommen zugrunde gelegt (vgl. Rz. 5214 RWL Version 15 resp. 16; Rz. 5122 RWL Version 20). Bundesrechtskonform ist auch, dass die Vorinstanz bei der Invalidenrente - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - lediglich das gesplittete Einkommen der Jahre 1991 bis 2012 berücksichtigt und spätere Beitragsjahre nicht in die Berechnung einbezogen hat.  
 
5.7. Die weiteren Elemente der Rentenberechnungen werden nicht beanstandet; es besteht kein Anlass für eine Überprüfung von Amtes wegen. Damit bleibt es bei den Renten in der vorinstanzlich festgesetzten Höhe. Bei diesem Ergebnis stellt der Beschwerdeführer seine Rückerstattungspflicht (betreffend zu viel bezogener Altersrenten) nicht in Abrede, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerden sind unbegründet.  
 
6.  
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 9C_492/2024 und 9C_493/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die Altersrente wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde betreffend die Invalidenrente wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Februar 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann