Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_527/2024  
 
 
Urteil vom 18. März 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. August 2024 (VSBES.2023.127). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1991 geborene A.________ meldete sich im März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Rente (Verfügung vom 24. September 2013).  
 
A.b. Im Juni 2014 stellte A.________ ein neues Leistungsgesuch. Die IV-Stelle zog verschiedene medizinische Berichte bei und veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen, wobei sie unter anderem Kostengutsprache für die Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Automobilfachmann erteilte. A.________ erreichte zwar das dritte Lehrjahr, absolvierte aber die Lehrabschlussprüfung nicht. Nach einem weiteren Aufbautraining schloss die Verwaltung die Eingliederungsmassnahmen ab. Sie stellte dem Versicherten am 18. Februar 2020 vorbescheidweise die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nachdem A.________ hiegegen Einwand erhoben hatte, holte die IV-Stelle bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten ein, welches vom 9. Mai 2022 datiert und dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten attestiert. Am 7. Dezember 2022 kündigte die IV-Stelle an, sie erwäge, den Vorbescheid zu bestätigen und das Leistungsbegehren abzuweisen. Der Versicherte nahm dazu am 4. Januar 2023 Stellung. Mit der Begründung, die Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen im Gutachten vom 9. Mai 2022 liessen nicht auf eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen, verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Verfügung vom 3. April 2023).  
 
B.  
Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2023 und die Zusprache einer ganzen Rente spätestens ab 1. Oktober 2020 beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das angerufene Versicherungsgericht des Kantons Solothurn holte bei PD Dr. med. C.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gerichtsgutachten ein, welches am 12. März 2024 erstattet wurde. Die Parteien erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wovon nur A.________ Gebrauch machte. Mit Urteil vom 16. August 2024 hiess das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 3. April 2023 auf und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 gestützt auf die von PD Dr. med. C.________ festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente zu. Weiter verpflichtete es die IV-Stelle, die Kosten des Gutachtens des PD Dr. med. C.________ von Fr. 7'000.- zu tragen. 
 
C.  
Die IV-Stelle lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts sei in Bestätigung ihrer Verfügung vom 3. April 2023 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil nur insoweit aufzuheben, als ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens auferlegt worden seien. Weiter beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstiess, indem sie ein Gerichtsgutachten einholte und der IV-Stelle dessen Kosten auferlegte. Darüber hinaus rügt die beschwerdeführende IV-Stelle eine Verletzung der Begründungspflicht. 
 
3.  
Zu prüfen ist vorab die beschwerdeweise geltend gemachte Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 61 lit. h ATSG). Die IV-Stelle beanstandet, das kantonale Gericht habe nicht näher ausgeführt, inwiefern ihre in der Verfügung vom 3. April 2023 angegebene Begründung nicht zu überzeugen vermöge. Sie könne die Argumentation im angefochtenen Urteil mangels Substanziierung nicht prüfend nachvollziehen, was umso schwerer wiege, als das kantonale Gericht damit das Einholen eines von ihr zu bezahlenden Gerichtsgutachtens gerechtfertigt habe. 
 
3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie zu allen Parteistandpunkten ausführlich Stellung bezieht und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1).  
 
3.2. Nach einlässlicher Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 9. Mai 2022 gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der festgestellten psychischen Beeinträchtigungen zwar insgesamt bis zu einem gewissen Grad erstellt seien. Anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 lasse sich aber die darin postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten nicht bestätigen. Ebenso wenig könne allerdings der Beurteilung der IV-Stelle in der Verfügung vom 3. April 2023 gefolgt werden, wonach die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt sei, denn aus der Indikatorenprüfung ergäben sich durchaus Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner an nicht unerheblichen Einschränkungen leide. Bei dieser Ausgangslage sei es unzulässig, in diesem Ausmass von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen und stattdessen auf eine volle Arbeitsfähigkeit zu schliessen, zumal die von der IV-Stelle angegebene Begründung nur bedingt überzeuge. Damit sei es unumgänglich, ein neues psychiatrisches Gutachten zu veranlassen.  
 
3.3. Mit ihren in E. 3.2 wiedergegebenen Ausführungen zeigte die Vorinstanz auf, inwiefern auch sie - insoweit übereinstimmend mit der IV-Stelle - nach einer Indikatorenprüfung zum Ergebnis gelangt war, dass auf die im Gutachten vom 9. Mai 2022 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden könne. Gleichzeitig machte sie deutlich, dass sie den von der IV-Stelle gezogenen, der Einschätzung des Dr. med. B.________ diametral entgegengesetzten Schluss auf eine volle Arbeitsfähigkeit angesichts der sich aus dem Gutachten ergebenden Einschränkungen für unzulässig hielt. Es trifft zwar zu, dass das kantonale Gericht an dieser Stelle nicht näher präzisierte, inwiefern die Argumentation der IV-Stelle in der Verfügung vom 3. April 2023 "nur bedingt" überzeugte. Allerdings hatte es im Rahmen seiner Indikatorenprüfung bereits ausführlich Stellung genommen zu den in der Verfügung vom 3. April 2023 in den Vordergrund gerückten Elementen, nämlich zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und zu den persönlichen Ressourcen, womit die diesbezüglich unterschiedlichen Auffassungen bzw. Gewichtungen von Verwaltung und Gericht ohne Weiteres ersichtlich waren. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit nicht vor.  
 
4.  
 
4.1. Die IV-Stelle kritisiert sodann, das kantonale Gericht habe ausser Acht gelassen, dass der medizinisch-psychiatrischen Folgeabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit versagt werden müsse, wenn ein psychiatrischer Sachverständiger - wie Dr. med. B.________ in seinem Gutachten vom 9. Mai 2022 - ohne schlüssige Erklärung die Arbeitsfähigkeit als vollständig eingeschränkt erachte. Damit habe es Bundesrecht verletzt (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 ff. ATSG, insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG). Statt bei der Beurteilung des Leistungsanspruches festzustellen, dass der Versicherte analog zur allgemeinen Beweislastregel des Art. 8 ZGB die Folgen zu tragen habe, wenn sich der entsprechende Nachweis nicht erbringen lasse, und einen Rentenanspruch zu verneinen, habe die Vorinstanz eine weitere Bundesrechtsverletzung dadurch begangen, dass sie mit der Einholung eines Gerichtsgutachtens den Untersuchungsgrundsatz überdehnt und gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstossen habe. Das Administrativgutachten habe seinen Beweiswert nicht dadurch verloren, dass der medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzung die rechtliche Massgeblichkeit abgesprochen worden sei. Eine durch ein Gerichtsgutachten zu schliessende Abklärungslücke habe nicht vorgelegen.  
 
4.2. Gestützt auf ihre Indikatorenprüfung gelangte die Vorinstanz (insoweit übereinstimmend mit der IV-Stelle) zum Ergebnis, dass die von Dr. med. B.________ im Gutachten vom 9. Mai 2022 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (d.h. die gutachterliche Folgeabschätzung) aus juristischer Sicht nicht Bestand habe und deshalb rechtlich nicht darauf abgestellt werden könne. Dieser Schluss steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 148 V 49 E. 6.2.1 in fine; 145 V 361 E. 4.3). Eine Bundesrechtsverletzung kann der Vorinstanz diesbezüglich nicht vorgeworfen werden.  
 
4.3. Wie die IV-Stelle sodann sinngemäss zutreffend ausführt, ist es - mit Blick auf die praxisgemäss nicht alleinige Zuständigkeit der Arztpersonen, abschliessend über die Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen - grundsätzlich zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteile 8C_824/2023 vom 4. Juli 2024 E. 4.2; 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellte denn auch auf das Gutachten vom 9. Mai 2022 insoweit ab, als sie den der Arbeitsfähigkeitsschätzung zugrunde liegenden, darin detailliert geschilderten psychischen Einschränkungen Bedeutung beimass. So wurde gutachterlich festgehalten, beim an einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD- 10: F40.01) und einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10: F33.0), leidenden Beschwerdegegner habe das Zusammenspiel zwischen zunehmenden Ängsten, vermehrten Anforderungen, Überforderungsgefühlen, Misserfolgen und sich dann entwickelnden depressiven Symptomen zu einer Chronifizierung der psychischen Symptomatik geführt. Trotz der in Anspruch genommenen Behandlung (ambulant und stationär) falle er immer wieder in ein Vermeidungsverhalten zurück (so aufgrund von Misserfolgserleben wie Enkopresis bei der Arbeit, Überforderungserleben etc.). Dabei sei er in vielen Lebensbereichen stark eingeschränkt, was sich beispielsweise in den beruflichen Misserfolgen zeige, aber auch in der Unfähigkeit, sein Zuhause in seiner Freizeit zu verlassen. Der Gutachter hielt zwar eine seit mehreren Jahren bestehende volle Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit fest, gab aber auch an, dass (mit begleitenden Unterstützungsangeboten und einem schrittweisen Wiedereinstieg) das Erreichen einer Arbeitsleistung von 50 % im ersten Arbeitsmarkt möglich sein sollte. Und schliesslich warnte Dr. med. B.________ davor, dass der dauerhafte Zuspruch einer Rente den Veränderungsdruck senken, das Vermeidungsverhalten weiter fördern und eine erfolgreiche Therapie erschweren würde. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zwar eine Auswirkung der festgestellten erheblichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit für wahrscheinlich erachtete, aber Zweifel an der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten hatte, ist nachvollziehbar. Damit fehlte ihr nun allerdings eine verlässliche medizinische Entscheidgrundlage, wie sie zur Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs unabdingbar ist (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; SVR 2018 UV Nr. 27 S. 94, 8C_830/2015 E. 5.2). Gleichzeitig gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich im Rahmen zusätzlicher Ermittlungen als unmöglich hätte erweisen können, eine Arbeitsfähigkeit zu ermitteln, die unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen zu überzeugen vermochte (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 mit Hinweisen), in welchem Fall von weiteren Abklärungsmassnahmen abzusehen gewesen wäre. Es stellt keine Bundesrechtsverletzung dar, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen weitere Sachverhaltsabklärungen für angezeigt hielt, dies mit dem Ziel, eine verlässliche Arbeitsfähigkeitsschätzung und ein stimmiges Gesamtbild zu erlangen. Vielmehr kam sie damit ihrer Untersuchungspflicht nach (Art. 61 lit. c ATSG), welche (wie diejenige des Versicherungsträgers; vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. auch E. 4.4) so lange andauert, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen, hier mithin über den Grad der Arbeitsunfähigkeit, hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2). Dieser Punkt war aufgrund der im Verwaltungsverfahren zusammengetragenen und der Vorinstanz eingereichten Akten noch nicht erreicht.  
 
4.4. Angesichts der soeben geschilderten Verhältnisse kann der IV-Stelle nicht beigepflichtet werden, wenn sie dafürhält, die Vorinstanz hätte nicht ein Gerichtsgutachten einholen, sondern einen Rentenanspruch verneinen sollen mit der Begründung, der Nachweis einer rechtlich bedeutsamen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit habe nicht erbracht werden können und der Versicherte müsse die Folgen dieser Beweislosigkeit tragen. Diese Beweisregel wäre erst im - hier nach dem in E. 4.3 Gesagten nicht gegebenen - Fall zum Zug gekommen, dass es sich als unmöglich erwiesen hätte, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich gehabt hätte, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6). Eine Überdehnung des Untersuchungsgrundsatzes kann der Vorinstanz deshalb nicht vorgeworfen werden. Dem von der IV-Stelle ebenfalls angerufenen Grundsatz der Verfahrensökonomie wurde im Übrigen insofern Rechnung getragen, als die Vorinstanz selber direkt Abklärungen veranlasste (d.h. das Gerichtsgutachten in Auftrag gab).  
 
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie bei PD Dr. med. C.________ ein Gerichtsgutachten einholte. Mit dem von ihr aus der entsprechenden Indikatorenprüfung gezogenen Schluss, wonach die im Gerichtsgutachten vom 12. März 2024 festgehaltene vollständige Arbeitsunfähigkeit auch rechtlich massgebend sei und sich daraus ohne Weiteres ein Invaliditätsgrad von 100 % bzw. der Anspruch auf eine ganze Rente (rückwirkend ab 1. Dezember 2014) ergebe, setzt sich die IV-Stelle in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Aus diesem Grund erübrigen sich Ausführungen dazu (vgl. E. 1.2).  
 
4.6. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, welches auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Bestätigung der rentenablehnenden Verfügung vom 3. April 2023 lautet, ist abzuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Zu prüfen bleibt das Eventualbegehren, mit welchem die IV-Stelle beantragt, das kantonale Urteil sei insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz sie zur Tragung der Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 7'000.- verpflichtet habe.  
 
5.2. Nach der Rechtsprechung können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 143 V 269 E. 3.3; 140 V 70 E. 6.1 f.; 139 V 496 E. 4.4).  
 
5.3. Im angefochtenen Urteil wurde die Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens an die IV-Stelle damit begründet, dass der Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unzureichend abgeklärt worden sei. Dabei ging das kantonale Gericht zu Recht von einer entsprechenden, der IV-Stelle anzulastenden Abklärungslücke aus, denn da die von ihr getätigten Sachverhaltsermittlungen, wie in E. 4.3 dargelegt, eine Beurteilung des streitigen Anspruchs noch nicht zuliessen, wäre (auch) sie aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu weiteren Vorkehren verpflichtet gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass Kosten von Gerichtsgutachten, welche eine unzulässige und überflüssige Zweitmeinung darstellen, nicht zu ihren Lasten gehen dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche Konstellation hier nicht vorlag. Die Höhe der überbundenen Kosten wurde in der Beschwerde im Übrigen nicht beanstandet.  
 
5.4. Bei dieser Sachlage ist auch das von der Beschwerdeführerin gestellte Eventualbegehren abzuweisen.  
 
6.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
7.  
Entsprechend dem Prozessausgang hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), da ihm durch das vorliegende Verfahren - mangels Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der IV-Stelle auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. März 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann