Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_544/2024  
 
 
Urteil vom 4. Februar 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Jeker. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2024 (IV.2023.00326). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1975, führt als Selbständigerwerbender gemeinsam mit seinem Partner ein Reinigungsunternehmen. Er meldete sich am 10. Januar 2021 - unter Hinweis auf einen seit 2001 bestehenden Morbus Crohn - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen medizinischer und beruflich-erwerblicher Art stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht. Auf die von A.________ dagegen vorgebrachten Einwände hin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht von Dr. med. B.________, FMH Gastroenterologie, eingegangen am 22. Dezember 2021, ein, gab ein gastroenterologisches Gutachten bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG, St. Gallen, in Auftrag, welches von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, am 10. August 2022 erstattet wurde, und führte eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Bericht vom 12. Januar 2023) durch. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 sprach sie A.________ schliesslich gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2021 zu. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Juli 2024 ab. Gleichzeitig hob es die angefochtene Verfügung auf und stellte - nach Androhung einer reformatio in peius, zu welcher sich A.________ nicht äusserte - fest, dass A.________ keinen Anspruch auf eine Rente habe. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei für weitere medizinische Abklärungen und zwecks Erlasses einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter wird die Rückweisung zur Neubeurteilung durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Rentenentscheid der IV-Stelle vom 15. Mai 2023 aufhob. Die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen hat sie zutreffend dargelegt. Darauf wird verwie sen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Nach eingehender Würdigung der ärztlichen Berichte von Dr. med. B.________ und des Gutachtens von Dr. med. C.________ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Morbus Crohn und perianaler Fisteln sowie eines Status nach einer Hämorrhoiden-Operation für die bisherige Bürotätigkeit als Geschäftsführer eines Reinigungsunternehmens bei ganztägiger Anwesenheit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe, während in einer behinderungsangepassten, vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit bei einer ganztägigen Anwesenheit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 10. August 2022. So macht er geltend, dieses widerspreche den Verlaufsberichten des behandelnden Arztes Dr. med. B.________. Der Gutachter stelle fest, dass das Medikament Cimzia zu einer höheren Arbeitsfähigkeit seinerseits beitrage, obwohl Dr. med. B.________ ihm auch mit medikamentöser Behandlung eine geringere Leistungsfähigkeit attestiert habe. Zusätzlich fordert der Beschwerdeführer eine Neubegutachtung seiner medizinischen Leiden, da sämtliche ärztlichen Berichte über zwei Jahre alt seien und seine Beschwerden sich zwischenzeitlich weiter verschlechtert hätten.  
 
3.2.1. Die Tatsache allein, dass ein Gutachten vorangegangenen medizinischen Berichten widerspricht, bedeutet nicht, dass diesem keine Beweiskraft beizumessen ist. Die Vorinstanz hat das Gutachten hinsichtlich seines Beweiswertes überprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, es die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Es sei daher dem auch durch den Regionalen Ärztlichen Dienst bestätigten Gutachten und nicht der älteren, abweichenden Beurteilung durch Dr. med. B.________ zu folgen, da dieser - ohne nähere Begründung - trotz gesundheitlicher Verbesserung aufgrund der Behandlung mit dem Medikament Cimzia für die bisherige Tätigkeit weiterhin von einer Reduktion der Leistungsfähigkeit von 50 % und einer Arbeitsfähigkeit von lediglich zwei bis drei Stunden ausgehe. Zudem spreche auch der Umstand, dass die Therapiemöglichkeiten zur Behandlung der Analfisteln vorliegend noch nicht ausgeschöpft worden seien, für die von Dr. med. C.________ attestierte höhere Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als willkürfrei, das Abstützen auf das Gutachten von Dr. med. C.________ für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als zu Recht erfolgt.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer geht betreffend die von ihm geforderte Neubegutachtung seiner Leiden nicht substantiiert darauf ein, welche erheblichen Veränderungen im hier interessierenden Zeitraum diesbezüglich erfolgt sein sollen. Entsprechend sind keine Gründe ersichtlich, die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers einer erneuten Begutachtung zu unterziehen und die Sache zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sollte die Forderung einer Neubegutachtung darauf abzielen, eine zwischenzeitlich (seit Verfügungserlass vom 15. Mai 2023) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend zu machen, wären entsprechende Hinweise im Zuge einer Neuanmeldung anzubringen (vgl. etwa Urteil 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.4 am Ende).  
 
3.3. Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer, was die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit anbelangt, die Ermittlung seines Valideneinkommens anhand seiner vor dem Jahr 2016 erzielten Einkünfte.  
 
3.3.1. In Bezug auf die Ermittlung des Valideneinkommens zur Berechnung des Invaliditätsgrades führte die Vorinstanz aus, dass dieses mithilfe der Bilanzen des Reinigungsunternehmens des Beschwerdeführers aus den Jahren 2018 und 2019 bestimmt werden könne. Da der Beschwerdeführer das Unternehmen zusammen mit seinem Partner betreibe und der Betriebsgewinn bisher jeweils zu Anteilen von 50 % zwischen den Partnern aufgeteilt worden sei, sei dem Beschwerdeführer als Valideneinkommen - entgegen dem Vorgehen der IV-Stelle - lediglich die Hälfte des durchschnittlichen Bilanzgewinns der beiden Jahre anzurechnen. Dabei resultiere ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 48'983.- und schliesslich (bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47'292.-) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 %.  
 
3.3.2. Wenn der Beschwerdeführer nun verlangt, dass sein Valideneinkommen anhand seiner vor dem Jahr 2016 erzielten Einkünfte ermittelt werde, da eine Verschlechterung seines (schubförmig verlaufenden) Krankheitsbildes bereits 2016 stattgefunden habe, lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen besteht seine Morbus Crohn-Erkrankung zwar bereits seit über zwanzig Jahren, eine darin begründete Arbeitsunfähigkeit ist jedoch erst seit Anfang 2021 ausgewiesen. Zum anderen ist aus dem Auszug seines Individuellen Kontos ersichtlich, dass er auch während seiner beruflichen Laufbahn vor dem Jahr 2016 im Durchschnitt rund Fr. 46'000.- pro Jahr verdiente. Würde - wie vom Beschwerdeführer gefordert - für die Bestimmung des Valideneinkommens sein Einkommen bis ins Jahr 2016 herangezogen, so würde sich ein niedrigerer Invaliditätsgrad ergeben als die Vorinstanz gestützt auf sein Einkommen der Jahre 2018 und 2019 errechnete.  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie wird folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.  
 
4.2. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Februar 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Jeker