Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_559/2024  
 
 
Urteil vom 11. März 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2024 (IV 2023/126). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1981 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2008 unter Hinweis auf die Folgen eines am 5. Juli 2008 erlittenen Verkehrsunfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Mit Mitteilung vom 21. April 2009 erteilte sie A.________ Kostengutsprache für die Mehrkosten der Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form eines Studiums im Bereich Maschinentechnik der Hochschule B.________ und sprach ihm Taggeldleistungen zu. Nachdem die IV-Stelle Anfang 2010 erfuhr, dass A.________ das Studium nicht (wieder) aufgenommen hatte, hob sie die entsprechende Kostengutsprache auf, forderte die erbrachten Leistungen zurück und wies weitere berufliche Massnahmen ab.  
Im Juli 2013 informierte A.________ die IV-Stelle dahingehend, dass er sein im September 2010 fortgeführtes Studium zwischenzeitlich endgültig aufgegeben habe und um Prüfung der Rentenfrage ersuche. Ende Oktober 2013 übermittelte der zuständige Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, die Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali), der IV-Stelle Unterlagen betreffend die von ihr in Auftrag gegebene, tageweise im August und Oktober 2012 sowie im Januar, April und August 2013 durchgeführte Observation von A.________. Gestützt darauf, ein von der Generali veranlasstes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), Spital C.________, vom 18. Februar 2015 und eine beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eingeholte Stellungnahme (vom 28. Februar 2017) beschied die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels anspruchsbegründender Invalidität abschlägig (Vorbescheid vom 10. März 2017, Verfügung vom 11. Mai 2017). Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 27. Februar 2020). 
 
A.b. Die in der Folge nach Aktualisierung der Akten bei der estimed AG, MEDAS Zug, in die Wege geleitete polydisziplinäre Begutachtung von A.________ mündete in die Expertise vom 16. Dezember 2022. Deren Schlussfolgerungen wurden seitens des RAD als schlüssig bestätigt (Auskünfte vom 9./12. Januar 2023). Vorbescheidweise kündigte die IV-Stelle daraufhin an, die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage eines ermittelten Invaliditätsgrads von 10 % abzulehnen. Auf Einwand von A.________ und weitere Stellungnahmen des RAD (vom 21. März und 28. April 2023) hin wurde am 3. Mai 2023 in diesem Sinne verfügt.  
 
B.  
Im hiegegen angehobenen Beschwerdeverfahren liess die IV-Stelle u.a. Stellungnahmen des RAD vom 3. und 25. April 2024 zu den Akten reichen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 12. September 2024 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Juli 2009 eine halbe Invalidenrente zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (BGE 145 V 57 E. 4.2). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie sich als willkürlich erweist. Bei der Beweiswürdigung ist das der Fall, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Noch keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als plausibler erscheint. Sachverhaltsrügen sind auf Grund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 9C_217/2024 vom 30. Juli 2024 E. 1 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 149 II 320 E. 3; vgl. auch Matthias Kradolfer, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu Art. 82 ATSG). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (Urteil 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 2.1). Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil 9C_43/2024 vom 7. November 2024 E. 2.1).  
 
2.2.2. Zwar erfolgte die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Dem kantonalen Gericht ist indessen darin beizupflichten, dass in Anbetracht des am 5. Juli 2008 erlittenen Unfalls und der im Oktober 2008 erfolgten IV-Anmeldung des Beschwerdeführers Leistungen mit Anspruchsbeginn frühestens per 1. Juli 2009 streitig sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandene Rechtslage massgebend. Da der 1981 geborene Beschwerdeführer bei Inkrafttreten der WEIV auf 1. Januar 2022 zwar das 30., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet hatte, würde ein allfälliger Rentenanspruch überdies bestehen bleiben, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG änderte (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der WEIV]; Urteil 9C_540/2022 vom 5. Juni 2023 E. 3.1).  
Im Folgenden wird deshalb, soweit nicht anders vermerkt, die Rechtslage in ihrer bisherigen Fassung wiedergegeben, zitiert und angewendet. 
 
2.3. Im vorinstanzlichen Entscheid (resp. im Entscheid vom 27. Februar 2020) wurden die hier relevanten Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich diejenigen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), die Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. In Anbetracht der medizinischen Aktenlage, namentlich des auch durch den RAD (in seinen Stellungnahmen vom 9./12. Januar, 21. März und 28. April 2023 sowie 3. und 25. April 2024) als beweiskräftig eingestuften Gutachtens der estimed AG vom 16. Dezember 2022, ist das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer sei im massgeblichen Zeitpunkt (2009) im Rahmen einer zumutbaren Verweistätigkeit, die dem aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht konsensual definierten Anforderungsprofil entspreche, als zu 10 % eingeschränkt anzusehen.  
Dem hält der Beschwerdeführer letztinstanzlich nichts Substanzielles entgegen. Vielmehr stuft er es tatbestandsmässig ebenfalls als ausgewiesen ein, dass seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens am 5. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von "10 % aus psychischen und von 20 % aus körperlichen Gründen; eventuell aber immerhin eine solche von 10 %" vorliege. 
 
3.2. Vor diesem Hintergrund - Anzeichen für durch die Vorinstanz gezogene unhaltbare Schlüsse sind nicht ersichtlich (vgl. E. 1.2 hiervor) - ist von einer 90 %igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten auszugehen.  
 
4.  
 
4.1. Zur Hauptsache gerügt wird die vorinstanzliche Beurteilung der sich aus der festgestellten Arbeits (un) fähigkeit ergebenden erwerblichen Auswirkungen.  
Unbestritten geblieben ist dabei grundsätzlich die Ermittlung des Valideneinkommens (in der Höhe von Fr. 95'003.-). Dieses wurde auf der Basis der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle T1_tirage_skill_level_Männer, Wirtschaftszweig 28 ("Maschinenbau"), Kompetenzniveau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzt"), erhoben. Anhaltspunkte, die den derart ermittelten Validenverdienst als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen, sind keine erkennbar, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. E. 1 hiervor sowie E. 4.2 und 4.4 hiernach). 
Einwände erhebt der Beschwerdeführer demgegenüber bezüglich der Bemessung des Invalideneinkommens. 
 
4.2. Bei der Anwendung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der LSE, geht es um Rechtsfragen. Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen betrifft eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres gilt etwa für die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches das massgebliche Kompetenzniveau ist und ob sich ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3; Urteil 9C_476/2023 vom 28. März 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
4.3. Zum einen macht der Beschwerdeführer geltend, das kantonale Gericht habe den Invalidenverdienst aktenwidrig auf der Basis einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit festgelegt.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz hat dem Invalideneinkommen, wie bereits dem Valideneinkommen, die tabellarischen LSE-Ansätze für Tätigkeiten im Maschinenbau zugrunde gelegt (vgl. E. 4.1 hiervor). Während beim Validenverdienst die Monatslöhne bezogen auf das Kompetenzniveau 3 herangezogen wurden, erachtet sie beim Invalideneinkommen das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 ("Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst") als sachgerecht. Daraus schloss sie auf einen jährlichen Verdienst - bei einem 100 %-Pensum - von Fr. 77'790.- (Fr. 6'309.- : 40 x 41,1 x 12). Anlässlich des Einkommensvergleichs wurde dem Validenverdienst in der Folge jedoch - und diesen Punkt übersieht der Beschwerdeführer - ein um 10 % gekürztes Invalideneinkomen (von Fr. 70'011.-) gegenübergestellt (" ([Fr. 95'003.- - 0,9 x Fr. 77'790.-] : Fr. 95'003.-) ") und damit mit dem Faktor 0,9 der gutachterlch auf 90 % veranschlagten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen.  
 
4.3.2. Eine von der Vorinstanz begangene Rechtsverletzung ist diesbezüglich demnach nicht erkennbar. Gestützt darauf ergibt sich der vorinstanzlich ermittelte rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 26 % (zur Rundung: BGE 130 V 121).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Wahl sowohl der beigezogenen Tabellen (2012 statt 2008) als auch des zugrunde gelegten Kompetenzniveaus (Kompetenzniveau 2 des Wirtschaftszweigs Maschinenbau statt des tiefsten Kompetenzniveaus 4 [gemeint 1: "Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art"] des Totalwerts gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Zentralwert [Median]). Ferner macht er einen zusätzlichen (leidensbedingten) Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % geltend.  
 
4.4.1. Würde das vorinstanzlich ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 70'011.- um 10 % reduziert, beliefe sich der Invalidenverdienst auf Fr. 63'010.-. Diesfalls ergäbe sich im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 95'003.- ein Invaliditätsgrad von 34 %, woraus ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultierte. Ob sich ein entsprechender Abzug in casu überhaupt rechtfertigte, braucht daher nicht abschliessend beurteilt zu werden.  
 
4.4.2. Wäre, wie in der Beschwerde sodann angeführt, der Invalidenverdienst basierend auf der Tabelle TA, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, auf Fr. 65'177.- resp. bei einem 90 %-Pensum auf Fr. 58'659.30 zu veranschlagen, betrüge der Invaliditätsgrad 38 %. Ein zusätzlicher behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug käme diesfalls klarerweise nicht zum Tragen, ist doch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Beschäftigungen, die dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnen sind, weitere finanzielle Nachteile gewärtigen müsste. Denn es stünde ihm diesfalls ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung, in denen sich die qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich lohnrelevant auswirkten (vgl. auch Urteil 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1 mit Hinweis).  
 
4.4.3. Was schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, es hätte auf die Angaben gemäss LSE 2008 und nicht 2012 abgestellt werden sollen, gilt es in erster Linie zu beachten, dass die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Basis zu ermitteln sind (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1 f.; Urteil 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Würden die auf der LSE 2008 basierenden Ansätze verwendet, beliefe sich das Invalideneinkommen laut dem vom Beschwerdeführer angerufenen Totalwert (Tabelle TA1, Privater Sektor, Total, Männer, Anforderungsniveau 4 ["Einfache und repetitive Tätigkeiten"]) auf Fr. 53'981.- (90 % von Fr. 59'979.- [Fr. 4'806.- x 12 : 40 x 41,6]). Ein Abzug rechtfertigte sich diesfalls aus den in E. 4.4.2 hiervor genannten Gründen nicht. Dem so veranschlagten Invalidenverdienst wäre ein - zeitidentisches - Valideneinkommen gegenüberzustellen, das auf einem "eingemitteten" Wert (Durchschnitt der Anforderungsniveaus 1+2 ["Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten" / "Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten"] und 3 ["Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt"]) des Wirtschaftszweigs 29, 34 und 35 "Maschinen u. Fahrzeugbau", Männer, basierte ([Fr. 7'681.- + Fr. 6'088.-] : 2 = Fr. 6'884.50). Es betrüge auf ein Jahr und auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Bereich Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen von 41,9 Stunden hochgerechnet (Die Volkswirtschaft, 12/2011, S. 98, Tabelle B9.2, Sektor 3, Noga-Abschnitt G) Fr. 86'538.20. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von ebenfalls 38 %. Auf Grund des Erfordernisses der zeitlichen Kongruenz und damit Vergleichbarkeit nicht zulässig wäre es demgegenüber, das vorinstanzlich für das Vergleichsjahr 2012 grundsätzlich unstrittig auf Fr. 95'003.- bemessene Valideneinkommen mit einem tabellarisch ermittelten Invalidenverdienst des Jahres 2008 zu vergleichen. Allfällige spätere anspruchswirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind sodann, wie die Verhältnisse des Jahres 2012 belegen, nicht auszumachen.  
 
5.  
Auf Grund der ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen ergibt sich nichts Abweichendes (vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
6.  
Nach dem Dargelegten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis als bundesrechtskonform. Die vom kantonalen Gericht nicht abschliessend beantwortete Frage, ob das für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) überhaupt erfüllt war, bedarf somit auch letztinstanzlich keiner Klärung. Die in der Beschwerde beantragte Rückweisung an die Vorinstanzen erübrigt sich, da von weiteren Abklärungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. März 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl