Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_562/2024
Urteil vom 27. März 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Charles Apothéloz-Stiftung Berufliche Vorsorge für Kulturschaffende (CAST), vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2024 (BV.2022.00038).
Sachverhalt:
A.
Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_235/2023 vom 17. Juli 2024 eine seitens A.________ gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2023 erhobene Beschwerde gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Es hat das angefochtene Urteil aufgehoben, die Klage des Versicherten im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zu neuer Berechnung des maximal möglichen Einkaufsbetrags an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Zur Neuverlegung der Kosten und (allfälligen) Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens hat das Bundesgericht die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen (Verfahren 9C_235/2023).
B.
Nach Abklärungen hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich A.________ mit Beschluss vom 12. September 2024 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'950.- zugesprochen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Beschluss vom 12. September 2024 sei aufzuheben und nicht nur die Rechnungen der B.________ AG in Höhe von Fr. 950.- sowie der Anwaltskanzlei C.________ in Höhe von Fr. 1'000.-, sondern auch die von Frau D.________ erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung A.________ / CAST in Höhe von Fr. 2'810.-, somit insgesamt Fr. 4'760.-, seien als durch die Gegenseite erstattungspflichtig zu benennen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der kantonale Prozess betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge untersteht nicht den Verfahrensregeln der Art. 56 bis 62 ATSG (vgl. Art. 2 ATSG). Auch enthalten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG keine zu Art. 61 lit. g ATSG analoge Regelung des Parteikostenersatzes. Daher sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der Parteientschädigung ausschliesslich dem kantonalen Recht überlassen (BGE 126 V 143 E. 1b mit Hinweisen). Damit hat sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Es darf die zugesprochene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 9.1). Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot von Art. 9 BV in Betracht (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a mit Hinweisen; Urteil 9C_447/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2).
Eine Entschädigung ist willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2). Zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis; Urteil 9C_447/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.3).
1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung auf Fr. 1'950.- begrenzt hat.
1.3. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer/ZH; LS 212.81) verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten, wenn die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag stellt oder dies von anderen Gesetzen so vorgesehen ist. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (Abs. 3).
2.
2.1. Das kantonale Gericht hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'950.- zugesprochen. Dabei hat es die Rechnungen der Anwaltskanzlei C.________ vom 4. Februar 2022 sowie der B.________ AG vom 16. März 2022 überwiegend wahrscheinlich als im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Klage vom 14. Mai 2022 angesehen. Hinsichtlich der übrigen Rechnungen der Treuhänderin (Frau D.________) hat das Gericht erwogen, dass es sich offensichtlich um Aufwand handle, der dem Beschwerdeführer als unvertretene Person für die Wahrung üblicher Interessen (Steuererklärungen, Beitragsabrechnungen, Sozialversicherungsgeschäfte) angefallen sei, weshalb hierfür keine Entschädigung geschuldet sei (vorinstanzliche Erwägung 3. S. 2 f.).
2.2. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht, insbesondere das Willkürverbot, verletzt haben soll, indem es in Anwendung des kantonalen Rechts einen über Fr. 1'950.- hinausgehenden Anspruch auf Parteientschädigung verneint hat, wird nicht substanziiert. Darauf hinzuweisen bleibt, dass als Parteientschädigung nur unmittelbar im Rahmen des kantonalen Rechtspflegeverfahrens entstandene Kosten auferlegt werden können. Aus dem Vorbringen, dass die Kosten "in direktem Zusammenhang mit dem Streitfall" stünden, kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist