Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_571/2024
Urteil vom 5. August 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Jakob,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. August 2024 (I 2023 67).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1979, war als Sachbearbeiterin, Buchhalterin bzw. Finanzverantwortliche in verschiedenen Firmen tätig. Am 20. Mai 2010 meldete sie sich erstmals aufgrund von chronischen Schmerzen zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Schwyz an. Gegen die leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 24. Februar 2011 führte sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches diese mit Entscheid vom 9. Juni 2011 teilweise guthiess und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückwies.
A.b. Nach diversen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2016 erneut ihre Leistungspflicht. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht sprach A.________ mit Entscheid vom 5. September 2016 eine befristete ganze IV-Rente vom 1. November 2010 bis zum 30. April 2013 und eine vom 1. Mai 2013 bis zum 28. Februar 2014 befristete halbe IV-Rente zu. Ab dem 1. März 2014 wurde ein Rentenanspruch verneint.
A.c. Am 16. Januar 2017 ersuchte A.________ mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe erneut um eine ganze Rente ab dem 22. September 2016. Im Rahmen der Abklärungen stellte sich heraus, dass A.________ ab 1. Januar 2015 in einem 100 %-Pensum bei einem Treuhandunternehmen gearbeitet hatte und erstmals ab 3. Oktober 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, wobei die Krankentaggeldleistungen ab 1. Mai 2017 auf 50 % reduziert und per 31. August 2017 ganz eingestellt wurden (unter Annahme einer wieder erlangten Arbeitsfähigkeit). Gemäss den Akten der Arbeitslosenversicherung machte A.________ geltend, ab dem 12. Mai 2017 zu 50 % und ab 1. September 2017 zu 100 % arbeits- und vermittlungsfähig zu sein. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren daraufhin mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wiederum ab. A.________ gelangte erneut an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Januar 2021 in Bezug auf das Revisionsgesuch und einen Rentenanspruch bis zum 31. Januar 2019 (Beendigung des ALV-Leistungsanspruchs) abwies und die Sache zur Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs ab dem 1. Februar 2019 an die IV-Stelle zurückwies.
A.d. Nachdem im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten erstellt worden war (Gutachten der MEDAS Zürich vom 21. Januar 2022), reichte A.________ am 19. August 2022 beim Verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen die Entscheide vom 5. September 2016 und vom 14. Januar 2021 ein, welches das Verwaltungsgericht am 10. November 2022 abwies.
A.e. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. August 2024 ab.
C.
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt die Ausrichtung einer vollen (recte: ganzen) IV-Rente ab 1. Februar 2019 unter Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2024 und der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2023. Eventualiter seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts und die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Ihr sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Johannes Jakob als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Mit Eingabe vom 13. November 2024 reicht A.________ zwei weitere Arztberichte nach.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 wendet sich A.________ an die IV-Stelle mit der Angabe, sie sei seit 28. Mai 2025 zu 100 % selbstständig erwerbstätig und trete von der Beschwerde zurück. Dieses Schreiben wurde am 4. Juni 2025 an das Bundesgericht weitergeleitet.
Der Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Johannes Jakob, hält mit Eingabe vom 27. Juni 2025 auf Nachfrage des Bundesgerichts fest, diese wolle die Beschwerde nicht zurückziehen, es handle sich um einen Irrtum.
Erwägungen:
1.
1.1. Zieht eine Partei ein Rechtsmittel zurück, so bringt sie damit das Verfahren zum Abschluss. Der Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 141 IV 269 E. 2.1; 119 V 36 E. 1b). Gestützt auf eine Rückzugs- bzw. Abstandserklärung erklärt die zuständige Behörde das Verfahren für erledigt, d.h. sie schreibt es (vom Protokoll) ab. Der ausdrücklich und vorbehaltlos (bedingungslos) erklärte Rückzug der Beschwerde bedeutet Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegehrens mit der Folge, dass die Gegenstand des Rechtsmittels bildende Verfügung rechtskräftig wird. Es verhält sich nach dem Rückzug und der Abschreibung des Rechtsmittels so, als wäre es nicht erhoben worden. Der bedingungslos erklärte Rückzug ist grundsätzlich endgültig, d.h. nicht widerrufbar; vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz oder Willensmängel. Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; Urteil 2C_292/2014 vom 18. August 2014 E. 2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil 9F_8/2018 vom 22. August 2018).
1.2. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer (ohne Beteiligung ihres Rechtsvertreters eingereichten) Eingabe vom 30. Mai 2025 an die IV-Stelle wörtlich fest: "Seit dem 28.05.2025 bin ich selbständig zu 100%. Deshalb trete ich hiermit von der Beschwerde für die IV zurück per sofort". Im vorliegenden Verfahren sind Leistungen der Invalidenversicherung ab dem 1. Februar 2019 strittig, welche die Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Anhand der Formulierung kann nicht von einem ausdrücklichen und bedingungslosen Rückzug der Beschwerde ausgegangen werden, die Eingabe scheint sich eher auf zukünftige Leistungen zu beziehen, welche vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sind. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Anzumerken ist immerhin, dass die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wonach diese bloss die IV-Stelle darüber habe informieren wollen, dass sie einen Arbeitsversuch unternehme, keinen Willensmangel belegt, sondern lediglich unsubstanziiert einen solchen behauptet. Dem Rechtsvertreter musste bewusst sein, dass die Beschwerdeführerin beweispflichtig ist, wenn sie sich auf einen Willensmangel berufen will.
2.
2.1. Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV") mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden somit nach im damaligen Zeitpunkt gültigem Recht beurteilt. Vorliegend sind Leistungen mit Anspruchsbeginn ab 1. Februar 2019 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG ), weshalb für deren Beurteilung die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend bleibt.
2.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die (a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, (b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und (c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ist abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resp. 50 %, 60 % oder 70 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente resp. halbe Rente, Dreiviertelsrente oder ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3. Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung ( Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Daher ist zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich. Für die Annahme einer solchen genügt unter medizinischen Aspekten für sich allein weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 2.3.2). Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteil 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 2.3.1). Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 71 E. 3) bilden vorliegend unstreitig die Verfügungen vom 14. Juli 2020 (respektive der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2021) und vom 27. Juni 2023.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, es sei nie über einen Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2019 entschieden worden, weshalb es unzulässig sei, ihr Rentengesuch aufgrund einer angeblich fehlenden Verschlechterung des Gesundheitszustands abzuweisen.
3.2. Wie die Vorinstanz - nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) - festgestellt hat, wurde über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum 31. Januar 2019 rechtskräftig entschieden. Es konnte dabei keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit festgehalten werden. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Gesundheitszustand ab 1. Februar 2019 wurde hingegen bisher noch nicht rechtskräftig beurteilt, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt. Wenn sie jedoch davon ausgeht, dies führe dazu, dass ihr erneutes Rentengesuch ab 1. Februar 2019 ohne Vergleich zum Gesundheitszustand bis zum 31. Januar 2019 zu prüfen sei, verkennt sie die in E. 2.3 hiervor ausgeführte Rechtslage. Da es sich vorliegend beim Gesuch vom 16. Januar 2017 um eine Neuanmeldung handelt, hat die Vorinstanz zu Recht geprüft, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 1. Februar 2019 ausgewiesen ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vor. Sie sei ab dem 1. Januar 2015 während 19 Monaten in einem Vollzeitpensum erwerbstätig gewesen. Da ihr nun eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert werde, habe sich ihr Gesundheitszustand offensichtlich verschlechtert. Das MEDAS-Gutachten vom 21. Januar 2022 sei lediglich dahingehend falsch, als ihr die Arbeitsunfähigkeit bereits ab 28. Februar 2014 attestiert werde, eine solche Feststellung könne nicht über mehrere Jahre rückwirkend getätigt werden. Zudem hätten auch weitere Ärzte eine Verschlechterung dokumentiert. Im Gutachten vom 21. Januar 2022 würden zudem neue (im ursprünglichen Entscheid nicht berücksichtigte) Faktoren wie der Tod des Onkels, der Verlust der Arbeitsstelle und die Diagnose einer multiplen Sklerose sowie auch die Operation am linken Fuss festgestellt, die eine Verschlechterung belegen würden.
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, im Entscheid vom 14. Januar 2021 sei das Gericht betreffend den Leistungsanpruch bis 31. Januar 2019 zum Schluss gekommen, dass keine somatischen Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. In Bezug auf mögliche psychiatrische Beeinträchtigungen hätten sich seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2016 keine Veränderungen ergeben. In diesem Entscheid sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgegangen worden bei den Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.2) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), wobei der Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) lediglich eine leichtgradige depressive Symptomatik im Rahmen der Schmerzstörung erkannt habe. Nach dem Entscheid vom 14. Januar 2021 sei die Beschwerdeführerin durch die MEDAS Zürich polydisziplinär begutachtet worden. Im Gutachten vom 21. Januar 2022 seien psychiatrisch durch med. pract. B.________, Facharzt FMH für Neurologie und FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit sekundärer Benzodiazepin- und Schmerzmittelabhängigkeit (ICD-10 F19.2) sowie einer reaktiven rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit Panikattacken, gestellt worden. Infolge der erkennbaren psychosozialen Belastungsfaktoren sei es ab Herbst 2016 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen. Die Arbeitsfähigkeit liege seit dem 28. Februar 2014 nicht höher als 50 %. Der neuropsychologische Teilgutachter lic. phil. C.________, Neuropsychologie FSP, könne mangels entsprechender Vorbefunde keine Verlaufsbeurteilung abgeben, schätze aber die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen Leistungseinschränkung gleich wie die psychiatrische Beurteilung ein. Somatisch (untersucht wurden die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Oto-Rhino-Laryngologie) hätten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Im Rahmen der interdisziplinären Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit werde ausgeführt, diese betrage aufgrund der psychiatrischen und neuropsychologischen Beurteilung in der angestammten Tätigkeit 50 % und in einer Verweistätigkeit 60 %. Aufgrund der psychiatrischen Beurteilung bestehe diese Arbeitsfähigkeit schon vor Erlass der Verfügung vom 9. März 2016, allerspätestens seit Februar 2019.
4.2.2. Weiter stellte das kantonale Gericht fest, die Beschwerdeführerin sei nach der gutachterlichen Untersuchung am 15. Dezember 2021 am Fuss und am 22. Februar 2023 an der Schulter operiert worden, wobei keiner der Eingriffe einen anhaltenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe, was auch nicht substanziiert geltend gemacht werde.
4.2.3. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, somatisch sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands erkennbar. In psychiatrischer Hinsicht seien die Diagnosen einer Schmerzstörung sowie des Schmerzmittelabusus seit 2010 bekannt. Auch die Diagnose einer depressiven Störung unterschiedlichen Schweregrades sei seit vielen Jahren aktenkundig. Im MEDAS-Gutachten vom 21. Januar 2022 werde eine Verschlechterung der psychiatrischen Gesamtsituation im Vergleich zu 2016 ausdrücklich verneint. Der Gutachter gehe zwar von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2014 aus. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von einer früheren abweiche, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert habe, sei gerade bei psychiatrischen Beurteilungen regelmässig auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen, was keine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts darstelle. Es sei daher keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 1. Februar 2019 nachgewiesen.
4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf die psychiatrische Einschätzung des MEDAS-Gutachtens vom 21. Januar 2022. In dieser wird, wie die Vorinstanz - nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) - nach dem soeben Dargelegten festhält, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2016 ausdrücklich verneint. Mit dieser Feststellung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Soweit sie sich auf weitere ärztliche Stellungnahmen bezieht, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustands belegen sollten, so verkennt sie, dass alle von ihr aufgezählten Berichte entweder vor dem 31. Januar 2019 erstellt wurden und sich daher nicht auf ihren Gesundheitszustand nach diesem Zeitpunkt beziehen können oder, wie das psychiatrische MEDAS-Teilgutachten, eine Verschlechterung deutlich vor diesem Zeitpunkt verorten.
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Standpunkte zwei weitere Arztberichte vom 23. Mai 2024 und vom 13. August 2024 einreicht, zeigt sie nicht auf, dass erst der angefochtene Entscheid Anlass zu deren Eingabe gegeben hätte (Art. 99 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). Da die Beschwerdeführerin mit diesen Berichten zudem eine Veränderung ihres Gesundheitszustands nach Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2023 beweisen will, könnte auch dann nicht darauf abgestützt werden, wenn sie diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hätte (vgl. zum massgeblichen Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhalts BGE 144 V 210 E. 4.3.1).
5.
5.1. Ferner argumentiert die Beschwerdeführerin, die BVG-Rechtsprechung sei vorliegend analog anzuwenden. Sie sei ab dem 1. Januar 2015 während rund 19 Monaten erwerbstätig gewesen, weshalb sie als erholt zu gelten habe. Eine nachgelagerte Arbeitsunfähigkeit stelle eine Verschlechterung im Vergleich zum erholten Zustand dar.
5.2. Vorliegend ist die Leistungspflicht der Invalidenversicherung zu prüfen, wo sich die Frage des zeitlichen Konnexes - anders als bei der beruflichen Vorsorge - nicht stellt. Der Beschwerdeführerin kann daher in ihrer Forderung nach einer analogen Anwendung der Rechtsprechung nicht gefolgt werden.
6.
Der Beschwerdeführerin gelingt es zusammenfassend nicht, eine qualifiziert unrichtige Feststellung des Sachverhalts nachzuweisen. Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf einen unveränderten Gesundheitszustand einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
7.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ist umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) kann entsprochen werden. Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die Beschwerdeführerin der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Rechtsanwalt Johannes Jakob wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. August 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Bögli