Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_639/2023
Urteil vom 7. Dezember 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Herrn Armin Baumann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. August 2023 (IV.2023.00169).
Nach Einsicht
in Beschwerde vom 9. Oktober 2023 gegen das Urteil des Sozialver-versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2023,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil entschied, die beschwerdeführende IV-Stelle habe über die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens eine Zwischenverfügung zu erlassen,
dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von lit. a und b der Bestimmung zulässig ist,
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kriterium des nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei vorinstanzlichen Rückweisungsentscheiden, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung angeordnet wird, rechtsprechungsgemäss zu verneinen ist (BGE 137 V 314 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_8/2016 vom 13. Januar 2016),
dass die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung, wonach die Verwaltung durch einen Rückweisungsentscheid dann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet, wenn dieser materiell-rechtliche Vorgaben enthält und sie damit gezwungen würde, eines ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, die sie hernach nicht anfechten kann (BGE 133 V 477 E. 5.2), hier nicht einschlägig ist, da das angefochtene Urteil keine solchen Vorgaben enthält und die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Versicherten Leistungen der Invalidenversicherung zustehen, weiterhin völlig offen ist (vgl. auch Urteil 8C_158/2014 vom 28. Juni 2014 E. 3),
dass auch eine Gutheissung der Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
dass mit diesem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Nabold