Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_661/2024  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Procap Schweiz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Nest Sammelstiftung, Molkenstrasse 21, 8004 Zürich, vertreten durch PKRück Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG, Zollikerstrasse 4, 8006 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2024 (BV.2023.00051). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1965 geborene A.________ war bei der C.________ AG in einem Pensum von 60 % angestellt und deswegen für die berufliche Vorsorge der Nest Sammelstiftung angeschlossen, als sie im Mai 2013 arbeitsunfähig wurde. Die IV-Stelle Aargau ermittelte einen Invaliditätsgrad von 75 %, wobei sie davon ausging, dass A.________ ohne Gesundheitsschaden zu 10 % im Haushalt tätig gewesen wäre und zu 90 % ausserhäuslich gearbeitet hätte (60 % Anstellung bei der C.________ AG und 30 % unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes). Folglich sprach sie A.________ mit Verfügung vom 22. Februar 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Mai 2014 zu. 
Am 8. Juni 2021 anerkannte die Nest Sammelstiftung ihre grundsätzliche Leistungspflicht; sie ermittelte einen berufsvorsorgerechtlich massgebenden Invaliditätsgrad von 69 % und richtete - infolge Rentenaufschubs wegen des Bezugs von Krankentaggeld - eine Dreiviertelsrente ab dem 22. Mai 2015 aus. 
 
B.  
Mit Klage vom 28. Juni 2023 beantragte A.________ insbesondere, die Nest Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen spätestens ab dem 22. Mai 2015 und Verzugszins zu 5 % spätestens ab Klageeinreichung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 30. September 2024 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Urteils vom 30. September 2024 beantragen und die soeben dargelegten Klagebegehren erneuern. 
Die Nest Sammelstiftung lässt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen; eventualiter sei eine allfällige Differenzzahlung mit einem Satz "gemäss Art. 7 FZV" zu verzinsen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat (unbestritten) festgestellt, die Nest Sammelstiftung richte eine Dreiviertelsrente bereits seit dem 22. Mai 2015 aus. Wie sich aus der Begründung der Beschwerde ergibt (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2, nicht publ. in BGE 149 III 93), richtet (e) sich das der Vorinstanz und dem Bundesgericht angetragene Hauptbegehren lediglich auf die Differenz zwischen der Dreiviertelsrente und einer ganzen Invalidenrente. Ein Rentenbeginn vor dem 22. Mai 2015 wird nicht geltend gemacht.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das im Zeitpunkt des Rentenbeginns gültige Reglement der Nest Sammelstiftung vom 6. März 2007, Fassung Januar 2012 (nachfolgend: Reglement) enthält insbesondere folgende Vorgaben zum Umfang des Rentenanspruchs: Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung mindestens 25 % invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Stiftung versichert waren (Art. 35 Abs. 1 lit. a Reglement). Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend ihrem Invaliditätsgrad ab 25 %. Die Rentenquote entspricht bei Rentnerinnen und Rentnern der Eidgenössischen Invalidenversicherung immer mindestens derjenigen der IV für den Erwerbsbereich (Art. 35 Abs. 2 Reglement).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Was die obligatorische Vorsorge resp. die gesetzlichen (Mindest-) Vorschriften betrifft, ist Folgendes zu beachten: Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), wobei das BVG zur Frage der Abstufung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge nach Invaliditätsgrad um einen Art. 24a BVG ergänzt wurde. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt indessen nach lit. b der Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung das bisherige Recht. Hier ist die Höhe des Rentenanspruchs ab dem 22. Mai 2015 streitig, und die Rentenbezügerin hatte am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet; folglich findet auf die hier zu beurteilende Streitigkeit ausschliesslich das alte Recht Anwendung (vgl. SVR 2023 BVG Nr. 26 S. 90, 9C_578/2022 E. 3.2). Die massgeblichen Bestimmungen werden im Folgenden jeweils in der bis Ende 2021 geltenden Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  
 
2.2.2. Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben insbesondere Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). Der Rentenanspruch ist abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resp. 50 %, 60 % oder 70 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente resp. halbe Rente, Dreiviertelsrente oder volle Invalidenrente (Art. 24 Abs. 1 BVG). Diese Regelung entspricht Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021 geltenden Fassung (die gemäss lit. c der entsprechenden Übergangsbestimmung des IVG auf die Beschwerdeführerin ebenfalls weiterhin anwendbar ist).  
 
2.2.3. Bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten ist in der beruflichen Vorsorge stets der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend, und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine Aufrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit erfolgt - auch nach Inkrafttreten der "neuen" Fassung des Art. 27 bis IVV (SR 831.201) am 1. Januar 2018 - nicht (BGE 144 V 63 E. 6.2, 6.3.2 und 7 mit Hinweisen; bestätigt mit SVR 2023 BVG Nr. 19 S. 64, 9C_123/2023 E. 3.5). Die Ermittlung des berufsvorsorgerechtlich relevanten Invaliditätsgrads ist in diesen Konstellationen regelmässig dergestalt vorzunehmen, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an welches sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) eine neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchführt (BGE 144 V 63 E. 6.3.2; SVR 2023 BVG Nr. 19 S. 64, 9C_123/2023 E. 2.2; Nr. 26 S. 90, 9C_578/2022 E. 3.2).  
 
2.3. Die Vorgaben für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten auch in der weitergehenden Vorsorge, wenn resp. soweit Reglement oder Statuten resp. gesetzliche Grundlagen nichts anderes vorsehen (vgl. BGE 136 V 65 E. 3.2; SVR 2023 BVG Nr. 19 S. 64, 9C_123/2023 E. 2.3). Das trifft hier zumindest in Bezug auf die Invaliditätsbemessung zu; davon gehen (implizit) auch die Parteien und die Vorinstanz aus.  
 
3.  
 
3.1. Die IV-Stelle nahm die Invaliditätsbemessung resp. den Einkommensvergleich für das Jahr 2014 vor. Dem Invalideneinkommen legte sie zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellung bei der C.________ AG, mithin im Pensum von 60 %, zuletzt (2013) ein Jahreseinkommen von Fr. 53'040.- verdiente, woraus nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2014 ein Betrag von Fr. 53'763.- resultierte. Die unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes (im Pensum von 30 %) behandelte sie wie eine Erwerbstätigkeit, indem sie sie (zu Recht; vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; vgl. auch Rz. 3109 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) in den Einkommensvergleich einbezog; dafür ermittelte sie gestützt auf statistische Werte einen Validenlohn von Fr. 21'602.-. Insgesamt resultierte somit für ein "Erwerbspensum" von 90 % ein Valideneinkommen von Fr. 75'365.-. Das Invalideneinkommen legte die IV-Stelle auf der Grundlage der nach Ablauf des Wartejahres bei der C.________ AG tatsächlich ausgeübten Tätigkeit fest; dafür passte sie das Jahreseinkommen von Fr. 53'040.- (ohne Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung) der verbliebenen Leistungsfähigkeit von 18 % einer Vollzeitanstellung an, was Fr. 15'912.- entspricht (Fr. 53'040.- : 60 % x 18 %). Insgesamt ermittelte die IV-Stelle für den "Erwerbsbereich" eine Einschränkung von 78,89 %.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat auf den Einkommensvergleich der IV-Stelle verwiesen und erwogen, für die berufliche Vorsorge müsse das von der IV-Stelle für ein Gesamtpensum von 90 % festgelegte Valideneinkommen auf das "BVG-versicherte" Pensum von 60 % heruntergerechnet werden, weshalb das vorsorgerechtlich massgebende Valideneinkommen Fr. 50'243.- betrage (Fr. 75'365.- : 90 % x 60 %). Angesichts der klaren Bundesgerichtspraxis (vgl. vorangehende E. 2.2.3) sei keine andere Berechnungsmethode möglich. Somit resultiere (bei unverändertem Invalideneinkommen) ein vorsorgerechtlicher Invaliditätsgrad von lediglich 68,33 %, was gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das kantonale Gericht habe zu Unrecht das von der IV-Stelle gesamthaft festgelegte Valideneinkommen herangezogen und auf ein Pensum von 60 % umgerechnet. Das auf die Nebentätigkeit entfallende Valideneinkommen, das nur in der Invalidenversicherung, aber nicht in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen sei, dürfe für die Höhe des vorsorgerechtlich massgeblichen Valideneinkommens nicht mitberücksichtigt werden. Sie sei laut Vorsorgeausweis vom 17. Dezember 2014 per 1. Januar 2015 bei der Nest Sammelstiftung für einen Jahreslohn von Fr. 53'040.- versichert gewesen; in dieser Höhe hätte das Valideneinkommen richtigerweise festgelegt werden müssen. Beim resultierenden Invaliditätsgrad von 70 % habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.  
In concreto geht es somit nicht darum, ein Valideneinkommen, das die IV-Stelle (allenfalls gestützt auf Art. 27 bis Abs. 2 lit. a IVV resp. Art. 27 bis Abs. 3 lit a IVV in der vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) bezogen auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit festlegte, auf das tatsächlich ausgeübte (vorsorgeversicherte) Teilzeitpensum herunterzurechnen; insoweit handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des in BGE 144 V 63 E. 6.3.2 Gesagten. Fraglich ist vielmehr, ob alle Elemente des durch die IV-Stelle für den "Erwerbsbereich" festgelegten Valideneinkommens auch in vorsorgerechtlicher Hinsicht relevant resp. zu berücksichtigen sind.  
 
4.2. Die für den "Erwerbsbereich" hier gegebene Konstellation ist, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, vergleichbar mit jener in SVR 2023 BVG Nr. 26 S. 90, 9C_578/2022: Im massgeblichen Zeitpunkt wurde neben einer berufsvorsorgerechtlich versicherten Teilzeittätigkeit eine zusätzliche, berufsvorsorgerechtlich nicht versicherte (entgeltliche oder unentgeltliche) "Erwerbstätigkeit" ausgeübt. Im genannten Fall ermittelte die zuständige IV-Stelle ein Valideneinkommen von Fr. 73'472.-, wovon Fr. 66'450.80 auf die vorsorgerechtlich versicherte Haupttätigkeit (Pensum von 80 %) und Fr. 7'021.20 auf die selbstständige Nebentätigkeit (Pensum von 20 %) entfielen. Ausgehend von diesen Zahlen wurde das vorsorgerechtliche Valideneinkommen nicht auf Fr. 58'777.60 (80 % von Fr. 73'472.-), sondern auf Fr. 66'450.80 festgelegt (SVR 2023 BVG Nr. 26 S. 90, 9C_578/2022 E. 4.1). Mit anderen Worten: Gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle wurde das vorsorgerechtliche Valideneinkommen allein auf der Grundlage der vorsorgeversicherten Tätigkeit, ohne Einbezug des Einkommens aus der nicht vorsorgeversicherten (Neben-) Tätigkeit, ermittelt. Diesen Aspekt hat das kantonale Gericht im hier angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt.  
Das Bundesgericht erblickte (im Urteil 9C_578/2022) in der Ausklammerung des nicht versicherten Einkommens bei der vorsorgerechtlichen Invaliditätsbemessung keinen von Amtes wegen zu korrigierenden Rechtsfehler, und in der Lehre scheint diese Ausklammerung auf Zustimmung gestossen zu sein (vgl. MARC HÜRZELER, in: Schweizer Personalvorsorge [SPV] 2023 Heft 9 S. 98; derselbe, Entwicklungen in der Rechtsprechung, in: BVG-Tagung 2023, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, 2024, S. 73 f.). Auch im Urteil 9C_837/2017 vom 7. Juni 2018 (E. 3 und 5.3) wurde Einkommen aus einer nicht vorsorgeversicherten Tätigkeit, das in die invalidenversicherungsrechtliche Festlegung des Valideneinkommens eingeflossen war, für die Bemessung des vorsorgerechtlich massgebenden Valideneinkommens ausgeblendet.  
 
4.3. Wieso es sich hier anders verhalten soll, leuchtet nicht ein. In der von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachteten Rechtsprechung (vgl. vorangehende E. 2.2.3) wird stets die berufsvorsorgerechtliche Relevanz von "Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung (...) zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit" hervorgehoben. Soweit sich die Invalidität im "berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht" (vgl. BGE 144 V 63 E. 5.1) resp. im massgeblichen Zeitpunkt keine vorsorgerechtliche "couverture d'assurance" (vgl. BGE 144 V 72 E. 4.2) bestand, fällt ein Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge ausser Betracht. Es ist widersprüchlich, wenn das nicht vorsorgeversicherte Pensum lediglich in Bezug auf den Beschäftigungsgrad ausgeklammert, aber hinsichtlich des darauf entfallenden Einkommens weiterhin mitberücksichtigt wird. Folglich ist für das vorsorgerechtlich massgebende Valideneinkommen das auf eine nicht vorsorgeversicherte Tätigkeit entfallende Einkommen - das in concreto zudem eine rein hypothetische Grösse darstellt - nicht einzurechnen.  
Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, hält nicht stand: Hier steht nicht die Ermittlung des vorsorgerechtlichen Valideneinkommens einer frühinvaliden Person (vgl. Art. 23 lit. b und c BVG) zur Diskussion. Wie sich eine solche gestalten und weshalb sie in der hier zu beurteilenden Konstellation den Einbezug der nicht vorsorgeversicherten Tätigkeit (resp. des darauf entfallenden Einkommens) gebieten soll, legt die Nest Sammelstiftung nicht dar; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. Wohl wäre die Berücksichtigung des auf eine nicht vorsorgeversicherte Tätigkeit entfallenden Einkommens für die betroffene Person vorteilhaft, wenn das Valideneinkommen pensenbezogen für die nicht versicherte Tätigkeit höher ist als für die versicherte; dieser Umstand spricht indessen nicht gegen die Ausklammerung des vorsorgerechtlich nicht relevanten Teils des von der IV-Stelle festgelegten Valideneinkommens. Von einer von der Invalidenversicherung losgelösten Bestimmung des vorsorgerechtlichen Valideneinkommens kann dabei nicht gesprochen werden. 
 
4.4. In concreto hat die IV-Stelle das Valideneinkommen für die vorsorgerechtlich massgebliche Tätigkeit (bei der Messer AG) auf Fr. 53'763.- (unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Jahr 2014) festgesetzt. Davon abzuweichen besteht kein Anlass (vorangehende E. 2.2.3). Daraus resultiert ein vorsorgerechtlicher Invaliditätsgrad von mehr als 70 %, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge resp. auf die Differenz zwischen der ausgerichteten Dreiviertelsrente und einer ganzen Invalidenrente ab dem 22. Mai 2015 hat.  
Damit besteht (erstmals) Anlass, den im gleichen Zusammenhang geltend gemachten Zinsanspruch zu prüfen. Die Vorinstanz wird dies nachzuholen und erneut über die Klage zu befinden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise begründet. 
 
5.  
Im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt die Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen resp. zu neuer Entscheidung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob sie die Rückweisung beantragt resp. ob sie das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag stellt (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Juli 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann