Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_776/2023  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2023 (IV.2023.00529). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geb. 1974, arbeitete zuletzt als NIS Spezialist bei der B.________ GmbH. Am 3. November 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine Unfallverletzung an der linken Hand bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nachdem der Unfallversicherer Helsana eine Begutachtung und eine Observation hatte durchführen lassen, wurde A.________ im Auftrag der IV-Stelle durch die Abklärungsstelle PMEDA (Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich) begutachtet. Gestützt auf dieses Gutachten vom 1. Oktober 2014 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Einwandverfahren mit Verfügung vom 22. Februar 2016 einen Leistungsanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. September 2017 ab.  
 
A.b. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 ersuchte A.________ beim Sozialversicherungsgericht um Revision des Urteils vom 25. September 2017 und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.  
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 25. Oktober 2023 ab und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund von Aussichtslosigkeit. 
 
C.  
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung der Urteile des Sozialversicherungsgerichts vom 25. September 2017 und vom 25. Oktober 2023 beantragen. Die Sache sei zu neuer Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil vom 25. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.  
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. September 2017 sei revisionshalber aufzuheben, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine prozessuale Revision kann nur die entscheidende und nicht die übergeordnete Instanz vornehmen (vgl. MIRIAM LENDFERS, Möglichkeiten und Grenzen der Korrektur von Dauerleistungen mittels prozessualer Revision, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2011, S. 177 ff., insb. 185 unten f.; THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 38 zu Art. 53 ATSG). Dies liegt darin begründet, dass der ursprünglich verfügenden Instanz nicht vorgeworfen werden kann, sie habe im damaligen Zeitpunkt auf Grund der Akten rechtswidrig entschieden; das ausserordentliche Rechtsmittel der prozessualen Revision ist also nicht devolutiv. Zudem kommt ihr reformatorischer und subsidiärer Charakter zu (LENDFERS, a.a.O., S. 186 Mitte). Für eine Korrektur durch die nächsthöhere Instanz bleibt somit kein Raum. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das Sozialversicherungsgericht das Revisionsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel (oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen) gewährleistet sein. Der Begriff der neuen Tatsachen oder Beweismittel ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Ausgeschlossen ist demgegenüber eine Revision aufgrund echter Noven, mithin aufgrund von Tatsachen oder Beweisen, die erst zu einem Zeitpunkt eingetreten bzw. vorhanden waren, an welchen sie nach den damals anwendbaren Verfahrensregeln nicht mehr vorgebracht werden konnten (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 123 BGG; vgl. auch SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 102 zu Art. 61 ATSG).  
Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, Urteil 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3). 
 
3.2. Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweisen).  
Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende und unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht. Aufgrund der Symptome lassen sich Krankheiten oft nicht klar voneinander abgrenzen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn jede im Nachhinein korrigierte Diagnose eine Revision begründen könnte, zumal der erhobene Krankheitsbefund nicht grundlegend für das Mass der Arbeits (un) fähigkeit und damit die Beurteilung des Invaliditätsgrades ist (BGE 144 V 245 E. 5.4 mit Hinweis). 
 
3.3. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Sie bezweckt insbesondere nicht, nachträglich Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien zu korrigieren (vgl. Urteil 8F_9/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Gericht resp. der Verwaltung als unzutreffend erachtet wurden (Urteil 8C_198/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5.2.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz hätte sich mit sämtlichen tatsächlichen Rügen aus der Stellungnahme des PD Dr. med. C.________ vom 31. August 2023 auseinandersetzen müssen; sie habe aber lediglich zwei Aspekte gewürdigt.  
 
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Er verlangt, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lediglich pauschal und legt nicht dar, welche Rügen das kantonale Gericht nicht geprüft haben sollte. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, in der Beschwerde an die Vorinstanz nach Argumenten zu suchen, welche diese allenfalls übergangen hat. Das Sozialversicherungsgericht setzt sich im angefochtenen Urteil über mehrere Seiten hinweg mit der Stellungnahme des PD Dr. med. C.________ auseinander. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das kantonale Gericht habe zu Unrecht das Vorliegen von neuen erheblichen Tatsachen verneint. PD Dr. med. C.________ habe dargelegt, dass die aktuelle Fachliteratur Opiate und Cannabinoide als adäquate Therapie bei CRPS erachte. Nachträgliche neue Erkenntnisse der medizinischen Fachliteratur, welche eine frühere Beurteilung als unrichtig erscheinen liessen, stellten einen Revisionsgrund dar.  
 
5.2. Wie dargelegt (E. 3.1 hiervor), sind unter dem Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ausschliesslich unechte Noven zu verstehen. Neue medizinische Leitlinien, welche erst nach dem zu prüfenden Urteil erstellt wurden, sind hingegen echte Noven, welche nicht zu beachten sind, wie das Sozialversicherungsgericht korrekt festgehalten hat. Im Übrigen ist die Frage der Leitlinienkonformität der Opiattherapie, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, bereits im Urteil vom 25. September 2017 thematisiert worden (vgl. dazu E. 3.3 hiervor), womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt.  
 
6.  
Soweit sich der Beschwerdeführer auf nach dem Urteil vom 25. September 2017 eingetretene gesundheitliche Veränderungen beruft (Absetzen der Opiate, zunehmende Überbeanspruchung der linken Körperhälfte bis hin zur Diagnose einer Frozen Shoulder im Jahr 2010 [recte: 2020]), so verkennt er, dass nachträgliche Änderungen des Gesundheitszustands (und damit allenfalls des Invaliditätsgrades) echte Noven darstellen und daher keine "neuen Tatsachen oder Beweismittel" im Sinne der genannten Rechtsprechung sein können (vgl. E. 3.1 hiervor). 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf die Prüfung von PMEDA-Gutachten durch die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB), bei der vermehrte Mängel zu Tage kamen, welche dazu geführt haben, dass die Begutachtungsstelle nicht mehr berücksichtigt werden darf (Medienmitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV vom 4. Oktober 2023; https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/ medienmitteilungen.msg-id-98053.html; besucht am 3. Juli 2024). Vor diesem Hintergrund sei es rechtsstaatlich bedenklich, wenn die Vorinstanz den von PD Dr. med. C.________ geäusserten Vorwurf, das Gutachten der PMEDA vom 1. Oktober 2014 sei formell und inhaltlich mangelhaft, als unerheblich qualifiziere.  
 
7.2. Wie der Beschwerdeführer richtig darlegt, darf die Gutachterstelle PMEDA für polydisziplinäre Begutachtungen nicht mehr berücksichtigt werden. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass bei der Beurteilung von bereits erstellten PMEDA-Gutachten schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ausreichen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3). Dies führt jedoch nicht dazu, dass rechtskräftig entschiedene Verfahren alleine aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltung oder das Gericht einen Rentenentscheid gestützt auf ein PMEDA-Gutachten gefällt hat, wieder aufzurollen wären. Die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, befasst sich in erster Linie mit Stichproben von Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023, insbesondere der Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben. Die Medienmitteilung des BSV und die dieser zugrunde liegende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 beschlagen somit weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das vorliegende Verfahren betreffen (PMEDA-Gutachten vom 1. Oktober 2014, Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2016, vorinstanzliches Urteil vom 25. September 2017; vgl. dazu Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen).  
 
7.3. Wie dargelegt, bringt der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die das ursprüngliche Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. September 2017 als unrichtig erscheinen lassen, sondern bezieht sich auf seine gesundheitliche Entwicklung resp. neue medizinische Erkenntnisse nach Erlass des Urteils. Daraus kann er in Bezug auf das PMEDA-Gutachten vom 1. Oktober 2014 nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
8.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf Kostenbefreiung im Verfahren und Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren geltend, begründet diese Rüge jedoch lediglich pauschal damit, sein Revisionsgesuch sei nicht aussichtslos gewesen. Es ist entsprechend nicht weiter darauf einzugehen (vgl. E. 1.2 hiervor). 
 
9.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
10.  
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) kann jedoch entsprochen werden. Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Juli 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli