Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_9/2024
Urteil vom 29. Januar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2023 (VKL.2022.2).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1966 geborene A.________ war vom 1. April 2004 bis 30. September 2013 als Betriebsmitarbeiterin bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) berufsvorsorgeversichert. Im März 2013 hatte sie sich unter Hinweis auf Rücken- und Nackenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 %. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b. Im August 2018 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat auf das Neuanmeldegesuch ein und klärte den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ab. Insbesondere holte sie bei der BEGAZ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 10. August 2020; Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie). In der Folge sprach sie A.________ mit zwei Verfügungen vom 24. und 26. November 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 72 % rückwirkend ab dem 1. Februar 2019 eine unbefristete ganze Rente zu. Mit Schreiben vom 6. und 19. April 2021 verneinte die AXA ihrerseits eine Leistungspflicht aus beruflicher Vorsorge.
B.
A.________ erhob am 4. Januar 2022 Klage vor Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte zur Hauptsache, die AXA sei zu verpflichten, ihr seit wann rechtens die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 72 % zuzüglich Verzugszins von 5 % auszurichten. Am 23. Mai 2023 reichte sie unter anderem eine Stellungnahme des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Mai 2023 zu den Akten. Mit Urteil vom 14. November 2023 wies das Versicherungsgericht die Klage ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, das Urteil vom 14. November 2023 sei aufzuheben und die AXA zu verpflichten, ihr seit wann rechtens die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 72 % zuzüglich Verzugszins von 5 % auszurichten; eventualiter sei die Sache zur neuen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zur Arbeitsfähigkeit sind, da tatsächlicher Natur, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG). Gleiches gilt für die aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung getroffene Feststellung des zeitlichen Konnexes. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat, und hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs, ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien erfolgte (Urteile 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 1.2 und 9C_642/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.2).
2.
2.1. Streitgegenstand bildet der Anspruch der seit 1. Februar 2019 eine Rente der Invalidenversicherung beziehenden Beschwerdeführerin (vgl. Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 24. und 26. November 2020) auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdegegnerin.
2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass einzig Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu beurteilen seien. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht die Zusprechung auch von "reglementarischen Leistungen". Soweit damit Leistungen aus überobligatorischer Vorsorge gemeint sind, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 mit Hinweisen).
3.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2).
3.2.1. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Der sachliche Zusammenhang kann auch gegeben sein, wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende, allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität jedoch psychisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung hierfür ist, dass das psychische Leiden sich schon während des Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte (Urteile 9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2 und 9C_58/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2.2. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war, was sich nach der Arbeits (un) fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (Urteile 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3.2 und 9C_92/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit - von über 80 % gemäss BGE 144 V 58 E. 4.5 - gegeben ist, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1).
3.3. Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (Urteile 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2 und 9C_28/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2). Diese Grundsätze gelten auch für Versicherte, die an einem zunächst unauffälligen, aber später zur Arbeitsunfähigkeit führenden Grundzustand leiden. Je nach Diagnose und deren Auswirkungen auf die konkrete Arbeitstätigkeit kann eine "latente Arbeitsunfähigkeit" (sogar über Jahre hinweg) vorsorgerechtlich irrelevant sein. Weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1), verbietet sich der Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche sinnfällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis. Massgebend ist in solchen Konstellationen, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (Urteile 9C_62/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.3; 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2; 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2 und 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2.2).
4.
Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente aus dem Berufsvorsorgeverhältnis mit der Beschwerdegegnerin, welches per 31. Oktober 2013 endete (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG).
4.1. In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand gelangte die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit während der Dauer der Versicherungsdeckung bei der AXA nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese auf konkreter Beweiswürdigung beruhende und damit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche vorinstanzliche Feststellung als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse (vgl. E. 1).
4.2. Unbestritten ist sodann, dass der Gesundheitsschaden, der schliesslich zum Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 2019 führte, primär psychisch bedingt ist. Im BEGAZ-Gutachten vom 10. August 2020, welches den rentenzusprechenden Verfügungen der IV-Stelle vom 24. und 26. November 2020 zugrunde liegt, werden als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genannt.
4.2.1. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass es in Bezug auf die psychischen Beschwerden am engen sachlichen Zusammenhang fehle, da nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine bereits während der Versicherungsdeckung manifestierte psychische Beeinträchtigung geschlossen werden könne. Insbesondere fehle es an einer entsprechenden (fachärztlichen) Diagnose, habe sich die Beschwerdeführerin doch erst mehrere Jahre nach Ende der Versicherungsdeckung bei der AXA in entsprechende (fachärztliche) Behandlung begeben.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, aus der Beurteilung des psychiatrischen BEGAZ-Experten Dr. med. C.________ vom 10. August 2020 sowie aus dessen - von ihr eingeholten und zu den Akten gereichten - ergänzender Stellungnahme vom 15. Mai 2023 ergebe sich klar, dass sie bereits im Zeitpunkt der Versicherungsdeckung aus psychischen Gründen nur noch eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. So bestehe die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bereits seit 2012. Indes geht die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde selbst davon aus, dass die daraus resultierende depressive Symptomatik erst 2017 - und damit einige Jahre nach Ende der Versicherungsdeckung - aufgetreten sei, womit bereits aus diesem Grund fraglich erscheint, ob das psychische Leiden sich schon während der Dauer der Versicherungsdeckung manifestierte. Wie es sich damit verhält, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zum zeitlichen Konnex (vgl. E. 4.3) offen bleiben.
4.3. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 21. Februar 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 %. Gemäss dieser Verfügung besteht für eine körperlich leichte und im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit spätestens ab 1. Januar 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Nach für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung (vgl. E. 1) finden sich nach der Rentenablehnung im Februar 2014 über Monate keine medizinischen Akten, welche auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hindeuten würden. Das kantonale Gericht erwog, erst am 21. August 2014 sei der hausärztlichen Krankheitsgeschichte zu entnehmen, dass es zu einer Exazerbation der chronischen Schmerzsymptomatik gekommen sei, wobei es offen liess, ob damit eine relevante Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einhergehe. Wenn die Vorinstanz mit Blick auf diese Ausführungen zum Ergebnis gelangte, es fehle am engen zeitlichen Zusammenhang, ist diese Beurteilung weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. E. 1). Daran nichts zu ändern vermag die von der Beschwerdeführerin eingeholte Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 15. Mai 2023, welcher von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit in psychischer Hinsicht ab 2013 ausgeht. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei wie auch bei der psychiatrischen Einschätzung des Dr. med. C.________ im BEGAZ-Gutachten vom 10. August 2020 gerade nicht um eine echtzeitliche Beurteilung, sondern um eine grundsätzlich nicht ausreichende (vgl. E. 3.3), erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. An echtzeitlichen Beurteilungen fehlt es gemäss Vorinstanz, hat sich die Beschwerdeführerin doch erst 2017 in psychiatrische Behandlung begeben. Bezeichnenderweise führte Dr. med. C.________ in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2023 denn auch aus, dass "der exakte Verlauf der Arbeitsunfähigkeit von 2012 bis 2017 [...] nicht abschliessend im Nachhinein aufgrund der Aktenlage zu rekonstruieren" sei.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die auf konkreter Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen der Vorinstanz zum zeitlichen Zusammenhang weder als willkürlich noch sonst wie bundesrechtswidrig bezeichnet werden können (vgl. E. 1). Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, als sie den zeitlichen Zusammenhang einer - allfälligen - während der Versicherungsdeckung mit der AXA eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität als unterbrochen erachtete und demzufolge die Leistungspflicht dieser Vorsorgeeinrichtung verneinte. Unter diesen Umständen stellt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten (vgl. E. 2.2) ist.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger