Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_1/2025
Urteil vom 27. Januar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2011 und 2012,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 9. Dezember 2024 (VD.2024.97).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1974; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat heute steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG; in den hier interessierenden Steuerperioden 2011 und 2012 befand der Wohnsitz sich in V.________/BS. Zu dieser Zeit war der Steuerpflichtige Alleingesellschafter und einzeln zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der am 23. Juni 2009 ins Handelsregister eingetragenen und am 24. April 2015 zufolge Konkurseinstellung mangels Aktiven gelöschten B.________ GmbH. Deren Sitz lag in V.________/BS. Die GmbH betrieb dort die Restaurants C.________ und D.________.
1.2. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) veranlagte den Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2011 und 2012 mit rektifizierten Veranlagungsverfügungen vom 11. Juni 2013 bzw. 17. Juli 2014. Die Verfügungen führten für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 31'352.- (zum Satz von Fr. 19'149.-) bzw. Fr. 17'087.- (zum Satz von Fr. 17'087.-) und für die direkte Bundessteuer zu einem solchen von Fr. 51'600.- (zum Satz von Fr. 39'400.-) bzw. Fr. 37'700.- (zum Satz von Fr. 37'700.-). Die Verfügungen sind rechtskräftig geworden.
1.3. Am 23. September 2014 unterzog die Veranlagungsbehörde die B.________ GmbH (nunmehr in Liquidation) einer Bücheruntersuchung. Dabei ergab sich u.a., dass die Gesellschaft weder ein Kassabuch geführt noch tägliche Kassenstürze angeordnet hatte, was den lückenlosen Nachvollzug der Geschäftsvorfälle verunmöglichte. Dies veranlasste die Veranlagungsbehörde zu Ermessenszuschlägen auf Stufe der Gesellschaft (die rechtskräftig geworden sind) und zur Eröffnung eines Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens gegenüber dem Steuerpflichtigen, der, wie gesagt, Alleingesellschafter der GmbH war. Den Nachsteuerverfügungen vom 20. Oktober 2015 zufolge ergab sich nunmehr auf seiner Ebene für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt ein steuerbares Einkommen von Fr. 190'121.- (2011) bzw. Fr. 178'470.- (2012) und für die direkte Bundessteuer ein solches von Fr. 242'100.- (2011) bzw. Fr. 231'400.- (2012). Die aufgedeckten geldwerten Leistungen zogen Nachsteuern von insgesamt rund Fr. 111'000.- (nebst Verzugszins) nach sich. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Bundesgericht, das die Beschwerde abwies (Urteil 2C_736/2018 vom 15. Februar 2019).
1.4. Mit Eingabe vom 23. März 2021 ersuchte der Steuerpflichtige die Veranlagungsbehörde um Erlass der Nachsteuern und Hinterziehungsbussen, die bis heute unbeglichen geblieben sind. Die Veranlagungsbehörde wies das Gesuch ab (Verfügung vom 27. Oktober 2021), was sie mit Einspracheentscheid vom 12. August 2022 bestätigte und damit begründete, dass Nachsteuern und Bussen aus Steuerhinterziehungen nur in besonders begründeten Fällen zum Steuererlass führen könnten. Die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt teilte diese Auffassung und wies die an sie gerichteten Rechtsmittel des Steuerpflichtigen ab (Entscheid vom 23. Oktober 2023).
1.5. Am 20. Juni 2024 wandte der Steuerpflichtige sich an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. In seiner Eigenschaft als Verwaltungsgericht wies dieses den Rekurs und die Beschwerde ab (Urteil VD.2024.97 vom 9. Dezember 2024).
1.6. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 unterbreitet der Steuerpflichtige dem Bundesgericht ein als "Rekurs/Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm der " (teilweise) Steuererlass" zu gewähren, eventualiter sei ihm eine "Zahlungsaufschiebung" zu gewähren, subeventualiter sei die Angelegenheit an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.
2.
2.1. Im Bereich des Abgaberechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegeben (Art. 83 BGG e contrario). Anders verhält es sich insbesondere im Fall von angefochtenen Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Diesfalls ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, es sei denn, eine doppelte Voraussetzung sei erfüllt. So ist zum einen zu verlangen, dass ein Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer vorliegt, und zum andern, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2).
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so hat die beschwerdeführende Person auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt sein soll (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 147 IV 453 E. 1.4.8; 145 IV 99 E. 1.5; 146 II 276 E. 1.2.1; 143 II 425 E. 1.3.2). Eine derartige Begründung kann der Eingabe vom 15. Januar 2025 nicht entnommen werden: Die Rechtsschrift unter dem Titel "Rekurs/ Beschwerde" setzt sich auch nicht zumindest beiläufig damit auseinander, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliege.
Damit entfällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. m BGG e contrario). Fehlt es an der doppelten Voraussetzung von Art. 83 lit. m BGG, bleibt zu prüfen, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden könne (Art. 113 ff. BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2; näher zum Ganzen: Urteil 9C_563/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 2).
2.2.
2.2.1. Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) allerdings nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 116 und 117 BGG ; BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 V 340 E. 2). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.6). Fehlt es in der Beschwerdeschrift an einer derartigen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; Urteile 9C_563/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 3.2.1; 9D_13/2024 vom 23. September 2024 E. 2.4).
2.2.2. Vorliegend gehen die Erlassgründe einerseits aus Art. 167 ff. DBG (SR 642.11) und anderseits aus § 201a Abs. 1 des Steuergesetzes (des Kantons Basel-Stadt) vom 12. April 2000 über die direkten Steuern (StG/BS; SG 640.100) hervor. In ständiger Praxis hat das Bundesgericht erwogen, dass das Recht der direkten Bundessteuer keinen Anspruch auf Erlass der Steuer verleihe (zuletzt: Urteil 9C_563/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 3.2.2). Dasselbe trifft auf das harmonisierte Steuerrecht des Kantons Basel-Stadt zu. Auch dieser Norm zufolge "kann" die Veranlagungsbehörde bei gegebenen Voraussetzungen die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. Praxisgemäss verleiht aufgrund der "Kann-Bestimmung" auch § 201a StG/BS der um Erlass nachsuchenden steuerpflichtigen Person keinen Rechtsanspruch auf Erlass oder Stundung einer rechtskräftig festgesetzten Steuer (Urteile 2D_37/2020 vom 1. September 2020 E. 2.2; 2D_44/2018 vom 16. November 2018 E. 2.2; 2D_41/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2.2; 2D_20/2015 vom 23. März 2015 E. 2.2). Demgemäss kann eine steuerpflichtige Person alleine durch die willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des eidgenössischen und/oder kantonalen Erlassrechts und insbesondere die angeblich willkürliche Verweigerung des Steuererlasses in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Folglich ist die steuerpflichtige Person auch nicht legitimiert, um im Erlasspunkt Willkürrügen vorzubringen (Urteil 9C_563/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 3.2.2; zum "Bewilligungsanspruch" als Voraussetzung von Art. 115 lit. b BGG: BGE 149 I 72 E. 3.1).
2.2.3. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, weshalb eine angebliche materielle Rechtsverweigerung nicht gerügt werden kann bzw. diese sich als nicht stichhaltig erweist, bleibt es der um Erlass nachsuchenden Person immerhin möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; Urteil 9C_563/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 3.2.3).
2.2.4. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden, kann der Eingabe insgesamt keine verwertbare Auseinandersetzung mit der entscheidenden Verfassungsfrage entnommen werden. Rügen aus dem Kreis dessen, was überhaupt zulässig wäre (vorne E. 2.2.3), trägt der Steuerpflichtige nicht vor. Er nutzt seine Eingabe vielmehr, um (nochmals) auf seine persönliche Situation hinzuweisen und sich zu den geldwerten Leistungen (wegen des fehlenden Kassenbuchs und wegen der Umsätze aus der Untervermietung von Zimmern an Drittpersonen) zu äussern. Mithin ersucht er sinngemäss um nochmalige Überprüfung in der Sache selbst, was mit Blick auf deren Rechtskraft aber nicht angeht. Schliesslich weist er auf die seines Erachtens bestehende finanzielle Notlage hin. Dies alles vermag keine formelle Rechtsverweigerung aufzuzeigen. Die Einwände sind daher nicht zu hören.
2.2.5. Wenn im Hauptantrag auf die Sache nicht einzutreten ist, kann auch auf die weiteren Anträge nicht eingetreten werden. Es herrscht das Prinzip der Einheit des Verfahrens (dazu u.a. Urteile 9D_10/2024 vom 24. Juli 2024 E. 2.4.1; 9D_3/2024 vom 24. April 2024 E. 2.3.2).
2.3. Damit ist auf die Eingabe auch unter dem Titel der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2, Art. 113 und Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Basel-Stadt ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Januar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher