Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_5/2025  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle 
für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. März 2025 
(9F_27/2024 [Urteil 9C_450/2024]). 
 
 
Nach Einsicht  
in das (sinngemässe) Revisionsgesuch vom 28. März 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. März 2025, 
in die Verfügung vom 4. April 2025, mit welcher A.________ und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- bis am 5. Mai 2025 aufgefordert wurden, 
in die Eingabe der Gesuchsteller vom 9. April 2025 (Poststempel), 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. April 2025, mit welcher die Gesuchsteller auf die regelmässige Kostenpflicht im Verfahren vor Bundesgericht und das Nichteintreten auf die Eingabe im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses hingewiesen wurden, 
in die neuerliche Eingabe der Gesuchsteller vom 25. April 2025 (Poststempel), 
in die Verfügung vom 12. Mai 2025, mit welcher A.________ und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. Mai 2025 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die letzte Eingabe der Gesuchsteller vom 14. Mai 2025 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, 
dass daran auch die wiederholten Eingaben der Gesuchsteller nichts ändern, 
dass die Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2025 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist