Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9G_2/2024
Urteil vom 23. Juli 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Dr. Roger Bollag,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Berichtigungsgesuch für das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Juni 2024 (9C_590/2023).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente von A.________ per August 2014 auf. Mit Urteil vom 30. Juni 2023 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.________ hiergegen ab. Mit Urteil 9C_590/2023 vom 11. Juni 2024 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts teilweise gut und änderte das Urteil insoweit ab, als es A.________ ab dem 1. September 2014 eine Viertelsrente zusprach.
B.
Mit Berichtigungsgesuch vom 10. Juli 2024 beantragt A.________, das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 11. Juni 2024 sei wie folgt zu ergänzen: "Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen." Eventualiter seien die Kosten und die Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens vom Bundesgericht festzusetzen.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 129 BGG nimmt das Bundesgericht, sofern das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Abs. 1). Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat (Abs. 2).
2.
Wenn das Dispositiv eines Urteils des Bundesgerichts sich nicht zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens äussert, obschon das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid aufgehoben und reformatorisch entschieden hat, gilt dies praxisgemäss als Versehen, das im Berichtigungsverfahren zu korrigieren ist (vgl. Urteile 1G_1/2023 vom 23. Februar 2023 E. 2; 2G_1/2021 vom 9. April 2021 E. 3.2; 1G_3/2020 vom 24. November 2020 E. 2; 1G_2/2018 vom 14. März 2018 E. 2).
3.
Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_590/2023 vom 11. Juni 2024 reformatorisch entschieden, ohne sich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens auszusprechen. Dieses Versehen ist zu korrigieren und das Urteil 9C_590/2023 um eine Dispositivziffer zu ergänzen, wonach die Sache zur Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
4.
Das vorliegende Urteil ergeht ohne Kosten und Entschädigung und ohne Schriftenwechsel (vgl. Urteile 1G_1/2023 vom 23. Februar 2023; 1G_3/2020 vom 24. November 2020 E. 3; 9G_1/2018 vom 25. Januar 2018 E. 4.1).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Berichtigungsgesuch des Gesuchstellers wird gutgeheissen. Das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 11. Juni 2024 in der Sache 9C_590/2023 wird um eine Ziffer 3bis ergänzt, die wie folgt lautet:
"Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen."
2.
Es werden für das Berichtigungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juli 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Seiler