Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_103/2024
Urteil vom 15. Juli 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bermejo,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Dezember 2023 (LA230020-O/U).
Erwägungen:
1.
A.________ (Beschwerdeführer) war bei der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) ab dem 1. Mai 2015 als Flachdachisoleur angestellt. Per 1. Januar 2017 wurde er zum Flachdachisoleur/Vorarbeiter befördert. In den Jahren 2018 und 2019 erlitt er je einen zu vorübergehender Arbeitsunfähigkeit führenden Arbeitsunfall. Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 20. Januar 2021 zunächst vollständig und später teilweise arbeitsunfähig war, kündigte ihm die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfristen und unter Einhaltung der dreimonatigen gesamtarbeitsvertraglichen Kündigungsfrist mit Schreiben vom 26. August 2021 per 30. November 2021.
Am 20. September 2022 machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Hinwil Klage gegen die Beschwerdegegnerin anhängig, mit der er - nach einem teilweisen Klagerückzug - beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 28'638.50 nebst Zins zu bezahlen. Mit Urteil vom 20. Juni 2023 wies das Bezirksgericht die Klage ab, soweit sie nicht bereits durch Rückzug erledigt war.
Eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2024 Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.
Die Frist lief im vorliegenden Fall am 14. Februar 2024 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), und die vorliegende Beschwerde ging beim Bundesgericht erst am 14. Februar 2024 ein, d.h. am Tag, an dem die Beschwerdefrist ablief. Damit bestand schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm das Recht auf Anhörung zu gewähren und ihm ein Dolmetscher zur Verfügung zustellen, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche. Damit stellt er sinngemäss den Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung unter Beizug eines Übersetzers.
Vor Bundesgericht findet indessen eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann das Bundesgericht den Sachverhalt nicht frei überprüfen (vgl. die nachfolgende Erwägung 4.2) und stellen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen, die nicht aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden könnten und daher die Anordnung einer Parteiverhandlung angezeigt erscheinen liessen (vgl. BGE 125 V 37 E. 3; 121 I 30 E. 5e; Urteil 4A_505/2020 vom 18. November 2020 E. 3). Es besteht demnach vorliegend kein Anlass zur Durchführung einer Parteiverhandlung. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch der Beizug eines Übersetzers.
Der sinngemässe Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung unter Beizug eines Übersetzers ist somit abzuweisen.
4.
4.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
In Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735).
4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (sog. Sachverhaltsrügen; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
5.
Die Vorinstanz trat auf die Berufung des Beschwerdeführers grösstenteils nicht ein, weil der Beschwerdeführer seine Berufungsanträge nicht beziffert hatte. Einzig hinsichtlich des von ihm geforderten Unfall- und Krankenlohns sei der Berufungsbegründung zu entnehmen, dass der Kläger einen solchen im Umfang von Fr. 1'678.50 nebst Zins verlange. Im Übrigen sei auf die Berufung mangels hinreichender Bezifferung der Berufungsbegehren nicht einzutreten. Allerdings sei die Berufung insoweit, wie die Vorinstanz nachfolgend in einer Alternativbegründung festhielt, ohnehin abzuweisen.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die Berufung weitgehend mangels diesbezüglicher Bezifferung der Berufungsanträge nicht eintrat. Da die betreffende Begründung der Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich aller Streitpunkte ausser demjenigen bezüglich des geforderten Unfall- und Krankenlohns selbständig stützt, kann auf die vorliegende Beschwerde von vornherein nur insoweit eingetreten werden, als sie den vom Beschwerdeführer geforderten Unfall- und Krankenlohn betrifft. Auf die übrigen, die Alternativbegründung der Vorinstanz zu den weiteren Streitpunkten betreffenden Rügen ist dagegen nicht weiter einzugehen ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ; vgl. Erwägung 4.1 in fine).
6.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziffer. 1 EMRK durch die Erstinstanz sowie seines Gehörsanspruchs verneint und ihm seinerseits kein faires Berufungsverfahren gewährt.
6.1. In den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, hielt die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung fest, die Erstinstanz habe kein Recht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer keinen (unentgeltlichen) Rechtsvertreter bestellt habe; es obliege - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege - nicht dem Gericht, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt zuzuteilen, sondern der Beschwerdeführer hätte selber einen Anwalt zu mandatieren gehabt. Dies gelte auch für das Berufungsverfahren, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für dieses einen Rechtsanwalt zuzuteilen, abzuweisen sei. Dem Beschwerdeführer, der es versäumt habe, selber rechtzeitig einen Anwalt beizuziehen, sei kein "Recht auf angemessene Vorbereitung und fachliche Unterstützung" verwehrt worden.
Sodann wies die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers ab, wonach ihm für das Berufungsverfahren ein adäquater Übersetzer zuzuteilen und eine Anhörung zu ermöglichen sei, zumal kein Anlass bestehe, eine Berufungsverhandlung durchzuführen, und aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Es sei sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren, für die ihm eine Bosnisch-Dolmetscherin zur Seite gestellt worden sei, wegen sprachlicher Schwierigkeiten aufgrund des Umstands, dass Gerichtsdienstleister nicht zwingend über eine Ausbildung in Simultanübersetzung verfügten, nicht habe angemessen auf die Argumente der Beschwerdegegnerin eingehen können; im Rahmen seiner Replik habe sich der Beschwerdeführer offensichtlich hinreichend zur Sache zu äussern vermocht, indem er durchaus umfassend auf die Vorbringen der Gegenseite einzugehen in der Lage gewesen sei.
Die Vorinstanz verneinte insgesamt eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im erstinstanzlichen Verfahren, nachdem sie die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers verworfen hatte. Insbesondere treffe es nicht zu, dass ihm an der erstinstanzlichen Verhandlung keine angemessene Gelegenheit zur Replik gegeben worden sei. Auch sei keine Verletzung des Anspruchs auf Beweisabnahme ersichtlich.
6.2. Der Beschwerdeführer setzt sich offensichtlich nicht in einer den vorstehend (Erwägung. 4.1 und 4.2) dargestellten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht hinreichenden Weise mit den entsprechenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, auf die im Übrigen verwiesen werden kann, auseinander und er legt nicht rechtsgenügend dar, inwiefern die Vorinstanz damit seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör und sein Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziffer 1 EMRK verletzt haben soll.
Bezüglich der Frage der Beistellung eines Übersetzers im kantonalen Verfahren stellt er den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen bloss seine pauschale Behauptung gegenüber, der Umstand, dass ihm kein hinreichend ausgebildeter Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden sei, habe dazu geführt, dass die Verfahren vor den vorinstanzlichen Gerichten für ihn unverständlich gewesen seien und er verschiedene Vorbringen der Gegenpartei nicht habe bestreiten können. Er legt indessen nicht dar, welche inwiefern entscheiderheblichen Vorbringen der Gegenpartei (es kann sich dabei nur um solche anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gehen, da im Berufungsverfahren keine Antwort der Beschwerdegegnerin eingeholt wurde) er im Einzelnen nicht habe bestreiten können und widerlegt die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, er habe im Rahmen seiner Replik an der erstinstanzlichen Verhandlung durchaus umfassend auf die Vorbringen der Gegenseite einzugehen vermocht, in keiner Weise. Damit genügt er den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsrüge offensichtlich nicht.
Soweit er rügt, ihm sei sein "Recht auf einen Anwalt" verweigert worden, setzt er sich ebenfalls nicht genügend mit den diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern macht im Wesentlichen lediglich geltend, die Vertretung durch einen Anwalt wäre angesichts seiner mangelnden Rechtskenntnisse erforderlich gewesen und er habe zu Beginn der Verhandlung vor der Erstinstanz darum gebeten, ihm einen Anwalt zuzuweisen. Er geht dabei namentlich nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, rechtzeitig einen Anwalt beizuziehen, und dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Erstinstanz den zu Beginn der Verhandlung gestellten Antrag, ihm sei für die Verhandlung ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, als verspätet betrachtet habe.
Auch im Weiteren sind der Beschwerde keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid zu entnehmen.
Mangels rechtsgenügender Begründung kann demnach auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden, als sie den Unfall- und Krankenlohn betrifft und die Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren überhaupt darauf bezogen werden können (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos ist (vgl. Erwägung 2), weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. c und Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer