Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_106/2025
Urteil vom 4. August 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Jenni,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Taggeldversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer,
vom 20. Dezember 2024
(KK.2023.00026, 756.7252.1124.91).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin), geboren 1973, war vom 1. Oktober 2017 bis am 30. November 2020 beim Spital C.________ (Arbeitgeberin) als Stationsassistentin angestellt, und dadurch bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung taggeldversichert. Vereinbart war nach Ablauf einer Wartefrist von 30 Tagen pro Fall ein Krankentaggeld von 80% des versicherten Lohnes für die Dauer von 700 Tagen.
Mit Krankheitsanzeige vom 29. Mai 2020 orientierte die Arbeitgeberin die B.________ AG über die krankheitsbedingte Arbeitsniederlegung der Versicherten ab dem 20. März 2020. Die B.________ AG richtete daraufhin nach Ablauf der 30-tägigen Wartefrist ab dem 21. April 2020 Krankentaggelder zu Fr. 103.65 pro Tag aus. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 28. August 2020 per 30. November 2020 auf.
Nachdem Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 20. April 2021 ihren Bericht über die von der B.________ AG in Auftrag gegebene fachvertrauliche Untersuchung auf orthopädischem Fachgebiet erstattet hatte, teilte die B.________ AG der Versicherten am 29. April 2021 mit, dass es ihr aufgrund der medizinischen Beurteilungen möglich und zumutbar sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit ab sofort eine 50%ige Arbeitsleistung zu erbringen. Die Anpassungszeit betrage drei Monate. Die Taggeldleistungen würden noch bis am 31. Juli 2021 in bisheriger Höhe erbracht, ab dem 1. August 2021 erhalte sie kein Taggeld mehr. Die Versicherte erklärte sich damit wiederholt nicht einverstanden. Die B.________ AG hielt jedoch jeweils an ihrem Entscheid fest.
B.
Am 25. September 2023 reichte die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht Zürich Klage ein gegen die B.________ AG und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Taggelder im Betrag von Fr. 26'845.35 zu bezahlen. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Mit Urteil vom 20. Dezember 2024 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. Es würdigte die vorhandenen Arztberichte eingehend und schloss, dass der Klägerin der Beweis für den Fortbestand der 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit im strittigen Zeitraum vom 1. August 2021 bis 16. April 2022 nicht gelungen sei.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Taggelder im Betrag von Fr. 26'845.35 zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Beschwerdeführerin replizierte.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil des Sozialversicherungsgerichts hat eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 7 ZPO zum Gegenstand. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1). Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 138 III 799 E. 1.1; 2 E. 1.2.2).
Auf die Beschwerde ist einzutreten, unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (vgl. E. 2 hiernach).
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2; 86 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).
2.4. Zu beachten ist ferner, dass der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB beziehungsweise Art. 152 Abs. 1 ZPO zwar der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf verschafft, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291 mit Hinweis), und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht ordnet die antizipierte Beweiswürdigung, soweit seine Kognition betreffend, der Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung zu und greift in diese entsprechend nur ein, wenn sie willkürlich ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 mit Hinweis).
3.
Die Beschwerdefü hrerin wirft der Einzelrichterin an der Vorinstanz Befangenheit vor. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln. Sie erweist sich allerdings als haltlos.
Unter Berufung auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO und Art. 29 Abs. 1 BV macht die Beschwerdeführerin geltend, vorliegend seien "nicht nur die Handhabung der zivilprozessualen Grundsätze und die Beweiswürdigung, sondern auch die Anwendung des anwendbaren materiellen Rechts so einseitig fehlerhaft, dass es den Anschein macht, dass sich die Einzelrichterin bereits eine Meinung gebildet hatte, bevor sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt geprüft hatte".
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen und auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 125 I 119 E. 3e; 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; 114 Ia 153 E. 3b/bb; vgl. auch BGE 141 IV 178 E. 3.2.3). Diese Voraussetzungen tut die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht dar, indem sie den Anschein angeblicher Befangenheit einzig in den von ihr mit vorliegender Beschwerde gerügten Beanstandungen erblickt, zumal sich ihre Rügen - wie nachstehend zu zeigen sein wird - ohnehin als unbegründet erweisen.
4.
Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den 1. August 2021 hinaus bis zum 16. April 2022 weiterhin in jedwelcher Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig war, wie sie selber behauptet, oder ob sie - wie es die Beschwerdegegnerin vertritt - in einer ihren Fussleiden angepassten Tätigkeit arbeitsfähig war.
4.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. August 2021 (Einstellung der Taggeldleistungen) in ihrer angestammten Tätigkeit als Stationsassistentin, die häufiges Gehen und Stehen erfordert, zu 100% arbeitsunfähig war. Sie prüfte, ob die Beschwerdeführerin eine fortbestehende krankheitsbedingte, anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. August 2021 bis am 16. April 2022 rechtsgenüglich nachgewiesen hat, wobei gemäss Ziff. 3.4 AVB auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf zu berücksichtigen seien. Für ihre Behauptung, über den 1. August 2021 hinaus zu 100% für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig gewesen zu sein, offeriere sie als Beweis die von den behandelnden Ärzten ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie die Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. E.________. Die Beschwerdegegnerin bestreite die behauptete Arbeitsunfähigkeit für den Fussbeschwerden angepasste Tätigkeiten ab dem 1. August 2021, gestützt auf das Gutachten von Dr. D.________ vom 20. April 2021 sowie die Berichte der Ärzte Dr. F.________ und Dr. G.________.
In der Folge unterzog die Vorinstanz die genannten medizinischen Unterlagen einer eingehenden Würdigung. Dabei kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis einer über den 31. Juli 2021 hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Fussbeschwerden in einer angepassten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der vollen Überzeugung nicht habe erbringen können. Die Beschwerdegegnerin habe die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit mittels des Parteigutachtens von Dr. D.________, das im Übrigen mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. F.________ und Dr. G.________ übereinstimme, substantiiert bestritten. Entsprechend sei dieses Gutachten geeignet, die auf den behandelnden Arzt Dr. E.________ gestützte Behauptung der Beschwerdeführerin, es bestehe auch über den 31. Juli 2021 hinaus eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit, zu erschüttern. Die Beschwerdeführerin vermöge umgekehrt die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. D.________ nicht substantiiert in Frage zu stellen.
5. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, verfängt nicht:
5.1. Sie kritisiert die Ausführungen der Vorinstanz zum Untersuchungsgrundsatz als "ungenau" und erachtet die Erwägungen zum Beweisrecht als "sehr einseitig". Weder mit dem einen noch mit dem anderen Vorwurf präsentiert sie eine hinlänglich begründete Rüge einer Bundesrechtsverletzung.
5.2. Gleiches gilt betreffend ihre allzu pauschalen Ausführungen unter dem Titel "Privatgutachten", mit denen sie in nicht leicht nachvollziehbarer Weise eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung rügt, weil die Vorinstanz auf den von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Bericht von Dr. D.________ abgestellt und dabei die angebliche "wirtschaftliche Abhängigkeit" von Dr. D.________ von der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen habe.
Entgegen der Beschwerdeführerin fällte die Vorinstanz ihr Urteil aufgrund zutreffender beweisrechtlicher Grundsätze. So obliegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteile 4A_473/2022 vom 19. Januar 2023 E. 4.3.2; 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1). Für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls gilt das ordentliche Beweismass, das häufig auch als Regelbeweismass bezeichnet wird. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin gilt für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit mithin gerade nicht das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern das ordentliche Beweismass des strikten Beweises.
Somit oblag es vorliegend der Beschwerdeführerin, zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen, dass sie auch nach dem 1. August 2021 in einer ihren Fussleiden angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig war. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Beweis aufgrund der eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärzte für nicht erbracht befand. Nach der hier zeitlich noch anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten von einer Partei eingereichte Arztzeugnisse, fachärztliche Berichte und dergleichen beweisrechtlich grundsätzlich als blosse Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteil 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E. 4.1.3). Für sich allein vermochten die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse somit den erforderlichen Nachweis nicht zu erbringen, zumal sie ohnehin nicht konkretisierten, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auch für den Fussleiden angepasste Tätigkeiten gelte. Hier geht es aber ausschliesslich um diese Frage. Sodann hat die Beschwerdegegnerin die behauptete Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten substantiiert bestritten. Sie hat dazu auf das Gutachten von Dr. D.________ und die Einschätzungen von Dr. F.________ und Dr. G.________ verwiesen, welche ihre Arbeitsfähigkeit in sitzenden Tätigkeiten für den fraglichen Zeitraum uneingeschränkt attestieren. Da die Beschwerdegegnerin nicht beweisbelastet war, genügte es, dass sie mit den von ihr angerufenen medizinischen Unterlagen ernsthafte Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit begründete. Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des Gutachtens von Dr. D.________, das die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin diagnostiziert und die medizinischen Befunde unwidersprochen durch die MRI-Untersuchungen belegt und zudem mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. F.________ und Dr. G.________ übereinstimmt, solche ernsthaften Zweifel hegte, auch wenn das Gutachten von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben wurde. Dass Dr. D.________ wirtschaftlich von der Beschwerdegegnerin geradezu abhängig sein soll, ist eine unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin, die im angefochtenen Urteil keine Stütze findet und daher ausser Betracht bleiben muss. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz auch mit diesem Einwand der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, ihn jedoch zutreffend verworfen.
5.3. Nicht zielführend sind sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung". Anstatt klar darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Unterlagen geradezu unhaltbar und damit willkürlich sein soll, unterbreitet sie dem Bundesgericht in durchwegs appellatorischen Ausführungen ihre eigene Interpretation derselben. Dabei beharrt sie weiterhin auf der unzutreffenden Prämisse, dass auch die Hüftbeschwerden berücksichtigt werden müssten (dazu nachstehend E. 5.5). Ihre Kritik an der Beweiswürdigung geht daher auch aus diesem Grund fehl. Die Vorinstanz legte überzeugend dar, weshalb sie dem Privatgutachten von Dr. D.________ folgte. Dass sich daran aufgrund der Angaben von Dr. E.________ nichts ändert, begründete sie ebenso überzeugend. Die Beschwerdeführerin vermag die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die behauptete Arbeitsunfähigkeit in den Fussleiden angepassten Tätigkeiten ab 1. August 2021 nicht habe beweisen können, mit ihrer appellatorischen Kritik nicht als willkürlich auszuweisen. Ihre Rüge geht somit fehl, soweit angesichts der ungenügenden Begründung darauf überhaupt eingetreten werden kann.
5.4. Das Gleiche gilt für die Rüge der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und der Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach Art. 152 ZPO, weil die Vorinstanz das beantragte gerichtliche Gutachten nicht einholte.
Die Vorinstanz holte weder das von der Beschwerdeführerin beantragte Gerichtsgutachten ein noch befragte sie die behandelnden Fachärzte als Zeugen. Zur Begründung führte sie aus, die medizinische Aktenlage stimme im Wesentlichen mit den Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der Gutachterin und der beiden behandelnden Ärzte überein. Entsprechend seien von weiteren Abklärungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Die Vorinstanz verzichtete mithin in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen eines Gerichtsgutachtens, weil sie aufgrund der abgenommenen Beweise ihre Überzeugung bereits gebildet hatte. Dies ist zulässig und verletzt den Beweisführungsanspruch der Partei nicht, solange die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht willkürlich erfolgt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; oben E. 2.4). Willkür zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, indem sie dem angefochtenen Urteil bloss ihre eigene Ansicht entgegenhält.
5.5. Die Beschwerdeführerin insistiert vor Bundesgericht auf ihrer Behauptung, die Hüftbeschwerden stünden in direktem Zusammenhang mit den Fussleiden, die vor Ende des Versicherungsverhältnisses aufgetreten seien, und würden folglich von der Nachleistungspflicht der Beschwerdegegnerin erfasst. Die Hüftbeschwerden und der deswegen erfolgte operative Eingriff am 21. Januar 2022 müssten bei den Fragen der Obliegenheitsverletzung - die zu verneinen sei - und der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden. Selbst wenn sie arbeitsfähig gewesen wäre, könne ihr wegen dieser Beschwerden und der bevorstehenden Operation nicht vorgeworfen werden, keine Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben.
Welche Bundesrechtsverletzung die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen konkret rügen will, erhellt nicht. Jedenfalls vermag sie die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Diese führte aus, das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Versicherungsnehmerin habe am 30. November 2020 geendet. Damit habe gemäss Ziffer 9.3 lit. a AVB der Versicherungsschutz geendet, unter Wahrung des Leistungsanspruchs für den bereits laufenden Fall (Nachleistung) gemäss Ziffer 9.4 AVB. Die Beschwerdeführerin behaupte und belege nicht, dass die Hüftbeschwerden vor dem 30. November 2020 aufgetreten seien. Sie behaupte, diese seien während eines Auslandaufenthaltes im Mai/Juni 2021 aufgetreten. Erstmals ärztlich erwähnt würden sie im Bericht von Dr. E.________ vom 9. Juli 2021. Demnach habe im Zeitpunkt des Auftretens der Hüftbeschwerden im Sinne einer behandlungsbedürftigen bzw. allenfalls die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheit (Ziff. 3.1 AVB) keine Versicherungsdeckung aus dem Kollektivvertrag mehr bestanden, habe diese doch am 30. November 2020 geendet und sei die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt auch nicht infolge Übertritts in die Einzeltaggeldversicherung versichert gewesen. Damit habe keine Versicherungsdeckung für die neu auftretenden Hüftbeschwerden bestanden. Insoweit scheint die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil zu akzeptieren.
Ihre Beanstandungen setzen bei den weiteren Erwägungen der Vorinstanz an, mit denen sie die Behauptung der Beschwerdeführerin für nicht erwiesen erachtete, wonach die Hüftbeschwerden eine Folge der Fussbeschwerden und daher von der Nachleistungspflicht erfasst seien.
Die Vorinstanz ging diesbezüglich von Ziffer 9.4 der AVB aus, wonach der Anspruch auf Nachleistung mit Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit erlischt, ferner von Ziffer 3.4 AVB, wonach bei der Frage, ob die versicherte Person arbeits (un) fähig ist, bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird.
Fallbezogen erwog die Vorinstanz, zwar habe Dr. E.________ in seinem Bericht vom 9. Juli 2021 erstmals Hüftbeschwerden der Beschwerdeführerin erwähnt, er habe indessen weder Befunde erhoben noch eine entsprechende Diagnose gestellt. Insbesondere habe er der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt auch keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Hüftleidens attestiert, sondern keine weiteren Ausführungen zur von ihm als unverändert fortbestehend angesehenen Arbeitsunfähigkeit gemacht. Erst im Bericht vom 3. September 2021 habe er eine Labrumdegeneration festgehalten und erstmals am 10. Dezember 2021 eine mit den Hüftbeschwerden im Zusammenhang stehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwähnt. Eine über den 1. August 2021 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit für sitzende Tätigkeiten aufgrund der Fussbeschwerden sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Ebenso wenig sei eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Hüftschmerzen gestützt auf die zitierten Berichte von Dr. E.________ attestiert und hätte aufgrund der fehlenden Befunde und Diagnosen auch nicht nachvollzogen werden können, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der kurz zuvor stattgefundenen Begutachtung durch Dr. D.________ noch keine diesbezüglichen Beschwerden erwähnt hatte und die Hüfte frei beweglich war. Da somit per 1. August 2021 keine Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit mehr nachgewiesen war, sei die Nachleistungspflicht der Beschwerdegegnerin in diesem Zeitpunkt erloschen.
Die Beschwerdeführerin weist den Schluss der Vorinstanz, die zitierten Berichte von Dr. E.________ belegten keine Arbeitsunfähigkeit wegen der Hüftbeschwerden vor dem 1. August 2021, nicht als unhaltbar aus. Somit bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit ab 1. August 2021 zu beweisen vermochte, weder aufgrund der Fussleiden noch aufgrund der Hüftbeschwerden. Inwiefern die Vorinstanz bei dieser Beweislage Bundesrecht verletzt hätte, wenn sie gemäss Ziffer 9.4 AVB und Ziffer 3.4 AVB folgerte, dass auch gestützt auf die Nachleistungspflicht der Beschwerdegegnerin keine Versicherungsdeckung für die Hüftbeschwerden bestand, und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin somit unabhängig von einem allfälligen Kausalzusammenhang zwischen den Fuss- und den Hüftbeschwerden zu verneinen ist, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
6.
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung vor, indem sie der Beschwerdeführerin für den Berufswechsel eine Übergangsfrist von lediglich drei Monaten zugestand. Die Vorinstanz hätte die konkrete Situation prüfen müssen, was sie nicht getan habe. Sie könne keine passende Tätigkeit nennen. Die Übergangsfrist hätte daher in der höchstzulässigen maximalen Dauer von fünf Monaten gewährt werden müssen.
6.1. Nach dem hier noch anwendbaren aArt. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG (seit 1. Januar 2022: Art. 38a Abs. 1 Satz 1 VVG) ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann ein Berufswechsel notwendig sein. Erwartet der Versicherer von der versicherten Person einen solchen Berufswechsel, muss er ihr dies mitteilen. Zusammen mit der Abmahnung zum Berufswechsel muss der versicherten Person eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden, während derer sie sich anpassen und eine neue Stelle finden kann. Diesbezüglich hat sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung eine Frist von drei bis fünf Monaten etabliert, welche auch im Rahmen von Krankentaggeldversicherungen nach VVG Gültigkeit beansprucht (BGE 133 III 527 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_49/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.3.1; 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3).
Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels im konkreten Fall stellt die medizinisch-theoretische Würdigung nur einen ersten Schritt dar. Das Gesetz erlaubt dem Versicherer keine Reduktion seiner Leistungen einzig aufgrund eines theoretisch möglichen Berufswechsels, der indessen in der Praxis nicht realisierbar ist. Das Gericht hat im Gegenteil die konkrete Ausgangslage zu würdigen. Es muss sich fragen, welche reellen Chancen der Versicherte angesichts seines Alters und der Situation auf dem Arbeitsmarkt hat, eine Arbeit zu finden, welche seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung trägt. Es hat ebenfalls zu beurteilen, ob dem Versicherten ein entsprechender Berufswechsel unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung und seines Alters tatsächlich zugemutet werden kann (Urteil 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).
Bei der Bemessung der Übergangsfrist handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteile 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3; 4A_253/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2). Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig erweisen (BGE 151 III 190 E. 5.2; 147 III 393 E. 6.1.8; 142 III 612 E. 4.5; 141 III 97 E. 11.2).
6.2. Was die Beschwerdeführerin zur gewährten dreimonatigen Übergangsfrist vorträgt, erheischt kein Eingreifen des Bundesgerichts in den Ermessensentscheid der Vorinstanz. Diese hat in Übereinstimmung mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die konkrete Situation geprüft und die Vorgaben bundesrechtskonform umgesetzt. Namentlich hat sie sowohl das Alter der Beschwerdeführerin, ihre Ausbildung und ihre früheren Tätigkeiten berücksichtigt. Wenn sie in Anbetracht der festgestellten konkreten Umstände leichte administrative Tätigkeiten im Gesundheitswesen in Betracht zieht, wobei die pflegerische Berufserfahrung der Beschwerdeführerin sich zu ihrem Vorteil auswirken dürfte, nennt sie eine leidensangepasste Tätigkeit, die der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist. Dass sie diese Tätigkeiten nicht weiter konkretisierte, tut dem keinen Abbruch und bedeutet entgegen der Beschwerdeführerin keine Verletzung der Begründungspflicht, ist doch auch ohne dies klar, welche Tätigkeiten darunterfallen.
Das angefochtene Urteil ist somit auch in diesem Punkt bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat sich durch ihren eigenen Rechtsdienst vernehmen lassen. Praxisgemäss ist ihr daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner