Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_109/2025  
 
 
Urteil vom 8. August 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsfähigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2024 (731 24 23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1964 geborene A.________ (Versicherter, Beschwerdeführer) war als Metallbauer im Kollektiv-Versicherungsvertrag seiner Arbeitgeberin nach VVG bei der B.________ AG (Versicherung, Beschwerdegegnerin) gegen Erwerbsausfall bei Krankheit versichert. Am 22. Mai 2022 erlitt er einen Thalamusinfarkt (Schlaganfall). Am 23. Mai 2022 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis während der Probezeit per 25. Mai 2022 auf. Die Versicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte nach Ablauf der Wartefrist ein Taggeld von Fr. 133.65. Am 17. November 2022 informierte sie den Versicherten, ihre beratende Ärztin erachte eine angepasste Verweistätigkeit zu 50 % als möglich und zumutbar. Daher werde nach einer viermonatigen Übergangszeit ab 20. März 2023 ein um die Hälfte reduziertes Taggeld ausbezahlt. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 reichte der Versicherte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Klage ein. Er verlangte von der Versicherung rückwirkend ab 20. März 2023 und künftig volle Taggeldleistungen (Fr. 133.65 pro Tag). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligte das Kantonsgericht am 1. Februar 2024. Am 5. Dezember 2024 wies es die Klage ab. 
 
B.a. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, ein Teil der geklagten Beschwerden (das erstmals im Juni 2023 diagnostizierte schwere sensomotorische Sulcusulnaris-Syndrom sowie das Karpaltunnelsyndrom) seien erst im Juni 2023 und damit nach dem Ausscheiden des Versicherten aus dem versicherten Personenkreis diagnostiziert und behandlungsbedürftig geworden und hätten erst dann zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt. Für die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit bestehe keine Versicherungsdeckung aus dem Kollektivvertrag. Es schloss sich der auf einer Würdigung der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen beruhenden Einschätzung der beratenden Ärztin der Versicherung an, wonach sich der Versicherte vom Schlaganfall gut erholt habe und nur wenige Einschränkungen im Alltag aufweise, weshalb eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar sei.  
 
B.b. Gestützt auf die IV-Akten, insbesondere das Assessment vom 14. September 2022, den Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 16. Juni 2023 und den Vorbescheid vom 27. Mai 2024, hatte der Versicherte den Einwand erhoben, bereits aufgrund des Thalamusinfarkts bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und eine Eingliederung sei nicht möglich gewesen. Dem hielt das Kantonsgericht entgegen, die Ergebnisse der Eingliederungsabklärungen der IV als finale Sozialversicherung seien für die Versicherung nicht verbindlich. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten finde in den medizinischen Unterlagen keine Stütze. Aus der dem Vorbescheid zugrunde liegenden Beurteilung des RAD-Arztes vom 3. Mai 2024 gehe vielmehr hervor, dass sich der Versicherte vom Thalamusinfarkt weitgehend erholt habe und nur noch Restsymptome in Form einer verminderten Belastbarkeit und leichten Einschränkungen an der linken oberen Extremität aufweise. Dass er angesichts seines Alters, der fehlenden Berufsausbildung, der Arbeitserfahrung und der Restbeschwerden des Thalamusinfarkts keine reellen Chancen habe, eine angepasste Arbeit zu finden, oder dass ein Berufswechsel nicht zumutbar sei, mache er zu Recht nicht geltend. Trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden ihm verschiedene Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen, beispielsweise Überwachungs-, Prüf-, Kontroll- und Administrativtätigkeiten oder Telefondienste aller Art.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Versicherte dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben. Ihm seien ab 20. März 2023 von der Beschwerdegegnerin die vertraglich geschuldeten vollen Taggeldle istungen auszurichten (Fr. 133.65 pro Tag). Er ersucht auch für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
1.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 I 113 E. 7.1; 129 I 8 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
 
1.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
1.3. Wer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.). Das Bundesgericht ist keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte. Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Eine unzulässige appellatorische Kritik wird nicht dadurch zu einer hinreichend begründeten Sachverhaltsrüge, dass der Entscheid an deren Ende als offensichtlich unhaltbar bezeichnet wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, dass und weshalb die im angefochtenen Entscheid enthaltene Beweiswürdigung unter gar keinen Umständen zutreffen kann (Urteile des Bundesgerichts 4A_348/2024 vom 7. November 2024 E. 1.3; 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 2.2.3; vgl. auch BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, mit dem Vorbescheid der IV-Stelle BL sowie mit der zugesprochenen ganzen IV-Rente ab Mai 2023 sei der Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Thalamusinfarkts erbracht. 
 
2.1. Mit Vorbescheid vom 27.Mai 2024 sei ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 2023 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden. Das Sulcus-ulnaris-Syndrom sowie das Karpaltunnelsyndrom seien gemäss Feststellung der Vorinstanz erst im Juni 2023 das erste Mal diagnostiziert worden. Dass dem Beschwerdeführer von Beginn weg eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei, belege, dass die 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit unabhängig von den im Juni 2023 gestellten Diagnosen schon bestanden habe. Der Vorbescheid halte in aller Deutlichkeit fest: "Ihre gesundheitlichen Einschränkungen bestehen seit 23.05.2022."  
 
2.2. Der Mitteilung bezüglich der Eingliederungsmassnahmen vom 22. Juni 2023 sowie dem Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 16. Juni 2023 sei zu entnehmen, dass keine Eingliederungsmassnahme habe gesprochen werden können. Dies zum Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin das Taggeld bereits gekürzt habe, weil der Beschwerdeführer zu 50 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen könne. Diese Annahme werde widerlegt. Beim Punkt "Gesundheitsschaden bei Beginn der beruflichen Massnahme und entscheidende Arztberichte" führe der Abschlussbericht nur die Leiden betreffend den Hirninfarkt auf. Andere Leiden würden darin nicht berücksichtigt. Das Gespräch habe am 14. September 2022 stattgefunden, also nur zwei Monate vor dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2022 betreffend Kürzung der Taggelder. Somit gehe die IV praktisch zum Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit annehme, davon aus, dass dies nicht der Fall sei.  
 
2.3. Der RAD-Bericht vom 3. Mai 2024 sei im Kontext der gesamten Akten und des Verfahrens zu betrachten. Denn daraus gehe klar hervor, dass seit Mai 2022 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Nirgends sei davon die Rede, dass die Krankheiten, die im Mai 2022 ihren Ursprung hätten, für sich alleine nicht zu einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit führten oder sich diese Leiden dahingehend gebessert hätten, so dass allein gestützt darauf nicht mehr von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Der RAD-Bericht sage lediglich aus, dass neben dem Hirninfarkt ein CTS beidseitig diagnostiziert worden sei, das einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dies bedeute im Umkehrschluss aber nicht automatisch, dass ohne Berücksichtigung des Karpaltunnelsyndroms der Beschwerdeführer zu einem gewissen Prozentteil arbeitsfähig wäre.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die IV-Akten und hält eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für erwiesen. Er setzt sich aber nicht hinreichend mit den medizinischen Einschätzungen auseinander, auf die sich die Vorinstanz für ihren Schluss stützt, mit Blick auf die vom Schlaganfall allein verursachten, verbliebenen Einschränkungen wäre ihm eine Arbeit von 50 % in angepasster Tätigkeit möglich und zuzumuten. Damit ist die Beschwerde bereits formell nicht hinreichend begründet, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seine Argumentation im angefochtenen Entscheid nicht festgestellte Umstände einfliessen lässt, ohne hinreichend aufzuzeigen, dass er schon vor der Vorinstanz entsprechend argumentiert hat, oder erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab. Es handelt sich um unzulässige appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist. Aber auch davon abgesehen ist die Beschwerde aussichtslos: 
 
3.1. Beim Beschwerdeführer wurde neben dem Hirninfarkt ein CTS beidseitig diagnostiziert, das einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Nach Ansicht der Vorinstanz besteht aber nur für die aus dem Hirninfarkt folgende Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Versicherungsleistung. Diese Einschätzung ficht der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich an, so dass es damit sein Bewenden hat. Dies bedingt eine Abgrenzung der verschiedenen Gründe für die Arbeitsunfähigkeit, beziehungsweise die hypothetische Einschätzung, wie hoch die Arbeitsfähigkeit wäre, wenn der Beschwerdeführer nur an den von der Versicherung erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (den Folgen des Schlaganfalls) leiden würde.  
 
3.2. Dieser Frage kommt für die IV keine Bedeutung zu. Entscheidend ist dort das Gesamtausmass der Arbeitsunfähigkeit und deren Dauerhaftigkeit. Entsprechend erfolgte im RAD-Bericht keine Unterscheidung, welche gesundheitlichen Probleme die Arbeitsfähigkeit in welchem Zeitpunkt in welchem Masse beeinträchtigt haben. Auch soweit die IV-Beurteilungen nur Leiden betreffend den Hirninfarkt auflisten, lässt dies den angefochtenen Entscheid nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen, zumal auch der RAD-Bericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich vom Thalamusinfarkt weitgehend erholt und weise nur noch Restsymptome in Form einer verminderten Belastbarkeit und leichten Einschränkungen an der linken oberen Extremität auf. Von Willkür kann keine Rede sein.  
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe keine reellen Chancen, eine angepasste Arbeit zu finden, und ein Berufswechsel sei nicht zumutbar, geht er nicht auf die Feststellung der Vorinstanz ein, er habe nicht geltend gemacht, er habe angesichts seines Alters, der fehlenden Berufsausbildung, der Arbeitserfahrung und der Restbeschwerden des Thalamusinfarkts keine reellen Chancen, eine angepasste Arbeit zu finden, oder dass ein Berufswechsel nicht zumutbar sei. In tatsächlicher Hinsicht hätte er entsprechende Ausführungen schon vor der Vorinstanz einbringen müssen. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist auf die Rüge nicht weiter einzugehen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit mit Blick auf die mangelhafte Begründung überhaupt darauf einzutreten ist. Mit Blick auf die formellen Mängel erscheint die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (Urteile 4A_371/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak