Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_144/2025
Urteil vom 9. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Reto Vonzun, Dr. Markus Frick und Felix Tuchschmid,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Emch und Rechtsanwältin Corinne Wüthrich-Harte,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 11. Februar 2025 (430 23 200 [D 159]).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) steht mit der B.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdegegnerin) vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft in einem Zivilprozess. Die Klägerin verlangte mit Klage vom 15. August 2023 im Hauptantrag, es seien die (im Einzelnen bezeichneten) Marken und Markenanmeldungen der Beklagten durch das Gericht auf die Klägerin zu übertragen und das IGE sei anzuweisen, die Klägerin als Inhaberin dieser Marken bzw. Markenanmeldungen im Markenregister einzutragen. Mit Verfügung vom 21. August 2023 ergingen superprovisorische Massnahmen und am 28. Mai 2024 provisorische Massnahmen zugunsten der Klägerin. Nach einem doppelten Schriftenwechsel wurden die Parteien auf den 11. Februar 2025 zur H auptverhandlung vorgeladen.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 informierte Rechtsanwalt C.________ das Kantonsgericht, dass der Beklagten mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 14. Januar 2025 die provisorische Nachlassstundung bis zum 14. Mai 2025 gewährt und er als provisorischer Sachwalter ernannt worden sei. In Anwendung von Art. 297 Abs. 5 SchKG sei das laufende Verfahren zu sistieren.
B.
Nachdem sich die Parteien zum Sistierungsantrag sowohl schriftlich als auch mündlich hatten äussern können, sistierte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2025 das hängige Zivilverfahren gestützt auf Art. 297 Abs. 5 SchKG für die Dauer des Nachlassverfahrens. Es ersuchte den provisorischen Sachwalter, das Kantonsgericht über den Stand des Nachlassverfahrens zu informieren und unaufgefordert über wesentliche Aspekte Auskunft zu geben.
In der einlässlichen Begründung bejahte es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG, mithin, dass es sich beim hängigen Verfahren um einen Zivilprozess mit Beteiligung der Schuldnerin auf der Passivseite und beim eingeklagten Anspruch auf Markenübertragung um eine Nachlassforderung handelt sowie dass kein dringlicher Fall vorliegt.
Bei Ablauf der provisorischen Nachlassstundung gewährte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der Beklagten die definitive Nachlassstundung für sechs Monate bis zum 14. November 2025 (SHAB vom 15. Mai 2025; Art. 105 Abs. 2 BGG).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2025 aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, das Verfahren ohne weiteren Verzug fortzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.1. Die angefochtene Verfügung über die Sistierung des Verfahrens stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 137 III 522 E. 1.2).
1.2. Da bei einer Sistierung die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausscheidet, ist gegen einen solchen Zwischenentscheid die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen späteren Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Nach der Rechtsprechung muss bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV), indem sie aufzuzeigen versucht, die strittige Sistierung führe dazu, dass in Anbetracht der Natur des betroffenen Prozesses nicht innerhalb angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden könne (BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 III 190 E. 6; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2.2; 134 IV 43 E. 2). Diese Ausnahme gilt insbesondere, wenn die Sistierung eines Verfahrens auf unbestimmte Dauer (
sine die) angeordnet wurde oder wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens von einem ungewissen Ereignis abhängt, auf das die Parteien keinen Einfluss haben. Ergeht eine Sistierungsverfügung demgegenüber in einem Verfahrensstadium, in dem das Beschleunigungsgebot offensichtlich nicht verletzt ist und erhebt der Beschwerdeführer andere Rügen, gilt die Voraussetzung des rechtlichen Nachteils (BGE 134 IV 43 E. 2.5; Urteil 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 III 270).
1.4. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.5. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Ausnahmepraxis bei der Anfechtung einer Sistierungsverfügung. Sie macht eine unzumutbare Rechtsverzögerung geltend. Sie müsse damit rechnen, dass in den nächsten drei Jahren kein Entscheid in der Hauptsache gefällt und das Markenübertragungsverfahren eine Gesamtdauer von deutlich über vier Jahren haben werde.
1.5.1. Im vorliegenden Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Praxis zum Verzicht auf die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG berufen, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot (vgl. E. 1.3).
1.5.2. Die Vorinstanz hat die Sistierung des Verfahrens nicht in Anwendung von Art. 126 ZPO angeordnet, sondern Art. 297 Abs. 5 SchKG befolgt.
Art. 297 SchKG regelt die Wirkungen der Gläubigerrechte während der Nachlassstundung. Sämtliche Wirkungen treten bereits mit der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung ein (Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, SchKG, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 297 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 20. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 297 SchKG; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Sanierungsrecht] vom 8. September 2010, BBl 2010 6455, 6487).
Nach Art. 297 Abs. 5 SchKG bewirkt eine Nachlassstundung, dass Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert werden, mit Ausnahme von dringlichen Fällen. Wie der Wortlaut der Bestimmung verdeutlicht ("... werden... sistiert"; "... a pour effet de suspendre..."; "... sono sospesi..."), handelt es sich dabei nicht um eine Anweisung an den Richter, der über die Zweckmässigkeit einer Sistierung entscheiden soll bzw. kann. Vielmehr tritt die Sistierung mit der Bewilligung der Nachlassstundung von Gesetzes wegen ein. Die entsprechende Verfügung des Gerichts ist bloss deklaratorischer Natur (Bauer/Luginbühl, a.a.O., N. 25 zu Art. 297 SchKG; UMBACH-SPAHN/ KESSELBACH/BOSSART, Schulthess Kommentar, SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 297 SchKG; a.M. DANIEL HUNKELER, Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 39 zu Art. 297 SchKG: konstitutive Wirkung der gerichtlichen Sistierungsverfügung).
Entsprechend kann diese nach Art. 297 Abs. 5 SchKG
ex legeeintretende Sistierungswirkung von vornherein keine gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verstossende Rechtsverzögerung durch das Gericht bedeuten. Daraus folgt, dass der für Fälle unangemessener Verfahrensdauer angenommene Verzicht auf die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. E. 1.3) auf Beschwerden betreffend eine Sistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG nicht zum Tragen kommt. Vielmehr muss die beschwerdeführende Person bei solchen Beschwerden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dartun.
1.5.3. Die Beschwerdeführerin vermag demnach die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht nicht zu begründen, indem sie sich auf eine angebliche Rechtsverzögerung beruft. Das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bleibt bei einer Sistierung nach Art. 297 Abs. 2 SchKG bestehen.
1.6. Dies scheint die Beschwerdeführerin erkannt zu haben. Denn sie macht auch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend.
Diesen erblickt sie darin, dass sie aktuell als (angeblich) materielle, aber nicht im Register eingetragene Markeninhaberin keine Möglichkeit habe, sich gegenüber Dritten gegen Markenverletzungen zur Wehr zu setzen. Welche Dritte "versucht sein könnten", die streitgegenständlichen Marken in der Schweiz zu benutzen, substanziiert sie allerdings nicht. Mit ihren allgemeinen Ausführungen zu den in Bezug auf Dritte limitierten Verteidigungsmöglichkeiten des bloss materiellen Markeninhabers zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass ihr im vorliegenden Fall durch die angefochtene Sistierung ein konkreter Nachteil der beschriebenen Art effektiv droht.
Wenn sie sodann den erforderlichen Nachteil in einer drohenden "erheblichen Marktverwirrung" infolge Verwechslungsgefahr bzw. "Rufschädigung" ortet, die aus einem "möglichen und von der Beschwerdeführerin nicht verhinderbaren Gebrauch der streitgegenständlichen Marken durch Dritte" entstehen könnte, stellt sie bloss pauschale Mutmassungen an, ohne aber zu konkretisieren, dass ihr ein solcher Nachteil durch die Sistierung des Verfahrens wirklich droht. Ohnehin wäre mit einer Marktverwirrung kein Nachteil rechtlicher Natur dargetan (BGE 134 III 188 E. 2.3). Ebenso wenig wären allfällige daraus resultierende finanzielle Nachteile solche rechtlicher Natur (Urteil 4A_567/2023 vom 26. März 2024 E. 1.6).
Die Beschwerdeführerin tut somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.
2.
Der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu erwähnen:
Die Beschwerdeführerin stellt teilweise in Abrede, dass die Vorinstanz die Sistierungsvoraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG zu Recht bejaht hat. Wie oben dargelegt wurde, fehlt es vorliegend am nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Als immanente Folge davon hat eine Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG zu unterbleiben. Ob die entsprechenden Rügen berechtigt sind, prüft das Bundesgericht erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, damit auf eine selbstständige Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid eingetreten werden kann. Würde es genügen, gegen einen Sistierungsentscheid vorzubringen, er beruhe auf der unrichtigen Anwendung von Art. 297 Abs. 5 SchKG, insbesondere auf einer unrichtigen Definition der Nachlassforderung oder des dringenden Falles, die mit dem Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte, wäre ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG regelmässig anzunehmen. Dies entspricht aber nicht der gesetzgeberischen Absicht, die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nur restriktiv zuzulassen (vgl. E. 1.4).
Die Situation entspricht der gefestigten Praxis zur Anfechtbarkeit von Entscheiden betreffend vorsorgliche Massnahmen. Auch hier kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht darin bestehen, dass das Bundesgericht sonst die gerügten Verfassungsverletzungen nicht prüfen könnte. Demnach genügt es nicht, vorzubringen, der angefochtene Zwischenentscheid beruhe auf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG), die mit dem Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte (Urteil 4A_418/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 1.5.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 142 III 798 E. 2.3 mit Hinweisen; zur Sistierung nach Art. 126 ZPO Urteil 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 III 270).
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner