Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_164/2025
Urteil vom 15. August 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
U.________, Ungarn,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Henzen,
Beschwerdeführer,
gegen
Hungarian Anti-Doping Agency (HUNADO),
Budapest, Ungarn,
vertreten durch Rechtsanwälte Nicolas Zbinden und Christopher Nseka,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit; tempus regit actum,
Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 27. Februar 2025 (CAS 2023/A/9731).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Schwimmer; Beschwerdeführer) ist ein professioneller Schwimmer ungarischer Staatsangehörigkeit, aktiv auf internationalem Niveau.
Die ungarische nationale Anti-Doping Agentur (HUNADO; Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Budapest ist die oberste nationale Behörde für die Doping-Bekämpfung in Ungarn.
Die World Anti-Doping Agency (WADA) ist eine Stiftung schweizerischen Rechts mit Sitz in Lausanne; ihre Hauptniederlassung befindet sich in Montreal, Kanada. Ihr Zweck ist der weltweite Kampf gegen Doping im Sport.
Die HUNADO hat ein Anti-Doping Reglement 2021 (HUNADO ADR 2021) erlassen, basierend auf dem Musterreglement für Anti-Doping Rules der WADA, entsprechend dem Anti-Doping Code der WADA 2021 (WADC).
A.b. Der Schwimmer untersteht dem von der WADA entwickelten und von der HUNADO angewendeten Programm des Biologischen Passes (ABP) von Athleten (ABP Programm). Er lieferte zwischen dem 7. September 2014 und 2. Juli 2022 mehrere Blutproben. Das im ABP Programm vorgesehene Prozedere, insbesondere die Analyse durch ein WADA-akkreditiertes Labor, bei festgestellten Unregelmässigkeiten die zunächst getrennte und anschliessend vereinigte Beurteilung der Blutproben durch drei Experten, ergab in fünf Blutproben des Schwimmers abnorme Resultate, die nach Meinung der Experten höchstwahrscheinlich auf unzulässige Blutmanipulationen zurückzuführen sind. Daran hielten die Experten auch nach Anhörung der Erklärungen des Schwimmers fest, die sie als sehr unwahrscheinlich taxierten.
B.
B.a. Am 28. April 2023 entschied die Anti-Doping Kommission der HUNADO, dass der Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 2.2 des HUNADO ADR 2021 einen Dopingverstoss begangen hat, namentlich durch Benutzung einer verbotenen Substanz, und sperrte ihn für die Dauer von vier Jahren ab der provisorischen Suspendierung vom 23. Januar 2023.
B.b. Gegen diesen Entscheid legte der Beschwerdeführer am 16. Juni/ 28. Juni 2023 Berufung (Appeal) beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Anti-Doping Kommission der HUNADO. Demgegenüber beantragte die HUNADO dessen Bestätigung, namentlich die Feststellung eines Dopingverstosses, eine vierjährige Sperre und die Aberkennung der in der Zeit vom 11. Juli 2017 bis zur provisorischen Sperrung vom 23. Januar 2023 erlangten Medaillen.
B.c. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2023 wies die Challenge Commission of the Board of the International Council of Arbitration for Sport (ICAS) das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Schiedsrichter Prof. Ulrich Haas ab. Das Schiedsgericht setzte sich somit aus folgenden Personen zusammen: Mr. James Drake KC (Präsident), Dr. Péter Pákay und Prof. Ulrich Haas.
B.d. Das TAS führte am 18. September 2024 eine Verhandlung durch.
Mit Entscheid vom 27. Februar 2025 wies das TAS die Berufung des Schwimmers ab und bestätigte den Entscheid der Anti-Doping Kommission der HUNADO vom 28. April 2023.
C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des TAS vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben und die Unzuständigkeit des TAS festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die "Vorinstanz" zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das TAS erachtet die Beschwerde ebenfalls für unbegründet und begehrt die Bestätigung des angefochtenen Schiedsentscheids.
Die Parteien haben repliziert bzw. dupliziert.
D.
Am 3. April 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde, mithin in Deutsch.
2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz ausserhalb der Schweiz. Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen dessen Bestimmungen zur Anwendung ( Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG ).
2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 150 III 238 E. 3.2; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung statuiert das Rügeprinzip und entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Für die Begründung der erhobenen Rügen gelten erhöhte Anforderungen. Die beschwerdeführende Partei muss anhand der schiedsgerichtlichen Erwägungen präzise darlegen, inwiefern der angerufene Beschwerdegrund gegeben ist und die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt. Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer erhebt sämtliche Rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. a-e IPRG . Soweit sie rechtsgenüglich begründet sind, werden sie nachstehend in den Erwägungen 3-7 behandelt.
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 150 III 238 E. 4.2; 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 149 III 131 E. 6.4.1, 338 E. 3.3; 144 III 559 E. 4.1).
Die Beschwerde enthält keine zulässigen Sachverhaltsrügen. Demnach ist ausschliesslich auf die Sachverhaltsdarstellung des TAS abzustellen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, soweit er davon abweicht oder diese ergänzt und seine rechtlichen Darlegungen auf solche unbeachtliche Tatsachen stützt.
2.4. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahin gehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_104/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.2; 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2).
Der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids des TAS und Feststellung von dessen Unzuständigkeit sowie der Eventualantrag auf Rückweisung sind somit zulässig.
2.5. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung - einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet unter dem Titel von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG die Ernennung von Prof. Ulrich Haas als Schiedsrichter. Er hält diesen für befangen und damit das Schiedsgericht für vorschriftswidrig zusammengesetzt. Zur Begründung bringt er vor, Prof. Haas sei "Mitverfasser des WADA-Codes und mehr als zehn Jahre für die WADA tätig" gewesen. Die HUNADO habe den WADA-Code vollständig übernommen. Sie erfülle ihre Aufgabe "in enger Zusammenarbeit mit der WADA". Das führe dazu, dass "Prof. Haas die von ihm selbst geschaffenen Regeln sowie die von seinem Arbeitgeber akkreditierte Organisation also die Beschwerdegegnerin überwachen" müsse, weshalb von ihm "keine objektive [und] unparteiische Untersuchung erwartet werden" könne.
3.2. Wie ein staatlicher Richter hat auch ein Schiedsrichter hinreichende Gewähr hinsichtlich seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu bieten. Fehlt es einem Schiedsgericht an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, ist es als vorschriftswidrig zusammengesetzt im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG zu betrachten. Zur Beurteilung, ob ein Schiedsrichter diesen Anforderungen genügt, ist auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze abzustellen, die für staatliche Gerichte entwickelt worden sind, ohne jedoch bei der Beurteilung des Einzelfalls die Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit - namentlich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - aus den Augen zu verlieren (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 142 III 521 E. 3.1.1; 136 III 605 E. 3.2.1; 129 III 445 E. 3.3.3).
3.3. Einwendungen gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sind im frühestmöglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, muss daher den Ablehnungsgrund geltend machen, sobald sie davon Kenntnis hat (BGE 136 III 605 E. 3.2.2; Urteile 4A_268/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2; 4A_13/2023 vom 11. September 2023 E. 3.1). Der Einwand der vorschriftswidrigen Zusammensetzung ist verwirkt, wenn er nicht unverzüglich geltend gemacht wird (BGE 136 III 605 E. 3.2.2; 129 III 445 E. 3.1; Urteile 4A_166/2021 vom 22. September 2021 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 147 III 586; 4A_318/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 147 III 65).
Seit dem 1. Januar 2021 (AS 2020 4179) bestimmt Art. 182 Abs. 4 IPRG explizit, dass eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, diesen später nicht mehr geltend machen kann.
3.4. Vorliegend hat die ICAS Challenge Commission am 16. Oktober 2023 das mit dem genannten Vorbingen begründete Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Schiedsrichter Prof. Haas abgewiesen. Dies hindert den Beschwerdeführer nicht, dem Bundesgericht das gleiche Vorbringen im Rahmen einer Befangenheitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG gegen den Schiedsentscheid des TAS vom 27. Februar 2025 zu unterbreiten (vgl. BGE 151 III 62 E. 6.2; 138 III 270 E. 2.2.1; Urteil 4A_268/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.3). Allerdings scheitert diese Rüge vorliegend an der Verwirkung:
Wie das TAS aufzeigt, hat sich der Beschwerdeführer nach Mitteilung des ablehnenden Entscheids der ICAS Challenge Commission im Verfahren vor dem TAS nicht mehr auf die Befangenheit von Schiedsrichter Prof. Haas berufen. Im Gegenteil: Er bestätigte zu Beginn des Hearings vom 18. September 2024 ausdrücklich, keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu haben. Randziffer 50 des Schiedsentscheids des TAS lautet wie folgt:
"At the outset of the hearing, the Parties confirmed they had no objection to the jurisdiction of CAS in this appeal and no objection to the composition of the Panel."
An diese Feststellung des TAS zum Prozesssachverhalt ist das Bundesgericht gebunden (E. 2.3). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer, der vor dem TAS die Zusammensetzung des Schiedsgerichts vorbehaltlos akzeptiert hat, mit der erneut erhobenen Befangenheitsrüge gegen Schiedsrichter Prof. Haas vor Bundesgericht ausgeschlossen ist. Der Vorwurf der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) ist verwirkt.
3.5. Die Rüge entbehrt ohnehin der tatsächlichen Grundlage: Das TAS bestreitet die Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Vernehmlassung substantiiert, was der Beschwerdeführer
replicando nicht zu widerlegen vermag.
4.
4.1. Auch die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts scheitert an der Verwirkung:
Unter dem Titel von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG macht der Beschwerdeführer geltend, das TAS sei nicht zuständig, weil nach der während 2011 und 2021 anwendbaren Fassung des nationalen Reglements eine nationale Rechtsmittelinstanz und nicht das TAS für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Anti-Doping Kommission der HUNADO zuständig gewesen sei. Das TAS habe seine Zuständigkeit unzutreffenderweise auf das Reglement 363/2021 gestützt.
4.2. Auch in diesem Zusammenhang ist auf Randziffer 50 des angefochtenen Schiedsentscheids zu verweisen, wonach die Parteien zu Beginn des Hearings vom 18. September 2024 ausdrücklich bestätigten, keine Einwände gegen die Zuständigkeit des TAS zur Behandlung dieser Berufung zu haben ("At the outset of the hearing, the Parties confirmed they had no objection to the jurisdiction of CAS in this appeal and no objection to the composition of the Panel."). Zudem anerkannte er die Zuständigkeit des TAS, indem er die Prozessverfügung (Order of Procedure) vom 3. September 2018 unterzeichnete, die Folgendes festhält: "The Appellant relies on Section 13.2.1 of the WADA Code, Article 13.2.1 of the HUNADO Anti-Doping Code and Article 6 (2) of the Government Decree 363/2021 (28.VI) as conferring jurisdiction on the CAS. The jurisdiction of the CAS is not contested by the Respondent and is confirmed by the signature of the present order." Mit der Unterzeichnung dieser Verfügung hat der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des TAS zur Behandlung seiner Berufung akzeptiert.
Somit ist er mit seiner Unzuständigkeitsrüge vor Bundesgericht zufolge Verwirkung ausgeschlossen.
4.3. Die Rüge wäre ohnehin unbegründet, weil hinsichtlich des
Verfahrens, nach dem Dopingverstösse zu beurteilen und zu überprüfen sind, das im Zeitpunkt des Prozessaktes geltende Recht anwendbar ist (
tempus regit actum; Urteil 4A_620/2009 vom 7. Mai 2010 E. 4.3) : Zum Verfahren gehört namentlich die Regelung des Instanzenzuges zur Überprüfung von verhängten Sanktionen wegen Dopingverstössen. Mithin war für die (funktionelle) Zuständigkeit des TAS das im Zeitpunkt seiner Anrufung durch den Appeal vom 16. Juni 2023 anwendbare Verfahrensrecht massgebend. Dass unter dieser Prämisse bei Anwendung des Reglements 363/2021 das TAS unzuständig gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.
Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst direkt das TAS angerufen hat. Er behauptet, er sei dazu gezwungen gewesen, um nicht den Verlust seines Anfechtungsrechts zu riskieren. Damit erklärt er nicht, weshalb er nicht gleichzeitig die von ihm als zuständig erachtete nationale Instanz angerufen und das TAS um Sistierung bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage gebeten hat.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wirft dem TAS vor, "mehrfach Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht behandelt" zu haben (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG).
5.2. Nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann gegen einen Schiedsentscheid eingewendet werden, das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder anderes zugesprochen, als verlangt wurde (Entscheid
ultra vel extra petita), oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Entscheid
infra peti
ta; BGE 120 II 172 E. 3a; 116 II 639 E. 3a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des Grundsatzes "
ne eat iudex ultra petita partium " vor, wenn der eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt wird, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (BGE 120 II 172 E. 3a; Urteile 4A_214/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 5.1; 4A_300/2021 vom 11. November 2021 E. 8.1; 4A_430/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.1).
5.3. Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers hat das TAS alle seine Rechtsbegehren beurteilt. Namentlich hat es den mit der angeblichen funktionellen Unzuständigkeit begründeten Rückweisungsantrag behandelt, ihn aber mit Angabe der Begründung verworfen. Die Kritik des Beschwerdeführers betrifft die abschlägige materielle Beurteilung dieses Begehrens. Eine solche Kritik ist unter Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG nicht zulässig (BGE 128 III 234 E. 4a; Urteile 4A_34/2024 vom 7. August 2024 E. 5; 4A_575/2023 vom 18. April 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Das Gleiche gilt, wenn er vorbringt, das TAS habe die "Experten-Debatte [...] nicht bewertet" und seine Argumentation zum anwendbaren Recht und zum angeblich manipulierten biologischen Pass nicht berücksichtigt. Auch damit unterbreitet er Kritik an der materiellen Beurteilung des TAS, das seiner Argumentation nicht gefolgt ist, zeigt aber nicht auf, dass es ein Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hätte.
5.4. In Rz. 18 der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus: "Zudem hat der Athlet die Möglichkeit einer öffentlichen Verhandlung und Anhörung gestellt [...]". "Der Antrag auf öffentliche Anhörung wird im CAS-Entscheid nicht behandelt." Artikel R57 TAS-Code sieht eine öffentliche Verhandlung nur auf Antrag einer Prozesspartei vor. Gemäss Vernehmlassung des TAS hat der Beschwerdeführer weder vor noch nach der Verhandlung einen Antrag auf Öffentlichkeit gestellt. Der Beschwerdeführer belegt in der Beschwerde nicht mit präzisen Aktenhinweisen, einen solchen Antrag überhaupt gestellt zu haben. Entsprechend entbehrt sein Vorwurf jeglicher Grundlage.
5.5. Die Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG geht durchwegs fehl, ohne dass weiter darauf einzugehen ist.
6.
Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG eine mehrfache Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
6.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 142 III 360 E. 4.1.1 und 4.1.2; 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).
Das rechtliche Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG enthält keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid, sondern sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d; Urteil 4A_13/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3).
Der Anspruch auf Gleichbehandlung gebietet, dass das Schiedsgericht die Parteien in allen Verfahrensabschnitten (einschliesslich einer allfälligen Verhandlung, unter Ausschluss der Urteilsberatung; vgl. BGE 147 III 586 E. 5.1; Urteil 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.1) gleichbehandelt (BGE 147 III 379 E. 3.1; 133 III 139 E. 6.1) und nicht der einen Partei gewährt, was der anderen verwehrt wird (BGE 147 III 586 E. 5.1 mit Hinweisen). Beiden Parteien muss die gleiche Möglichkeit eingeräumt werden, im Prozess ihren Standpunkt zu vertreten (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1).
6.2. Die weitgehend appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers verfehlen die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine präzise Darlegung, worin der geltend gemachte Beschwerdegrund besteht (vgl. E. 2.2).
Das trifft zu auf die pauschale Rüge, das TAS habe wiederholt vorgelegte Beweismittel nicht berücksichtigt oder fehlerhaft aufgeführt. Er listet zahlreiche Vorwürfe auf, ohne zu konkretisieren, worin die Verletzung des Gehörsanspruchs im oben dargestellten Sinn genau bestehen soll. So habe das TAS die als Zeugin genannte Dr. B.________ weder angehört noch erwähnt, die eingereichten Tonaufnahmen nicht (in seinem Sinne) berücksichtigt, die separate Anhörung von Dr. C.________ abgelehnt, das technische Gutachten zur Echtheit der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend berücksichtigt und keine weiteren Abklärungen vorgenommen, die Beweise des Beschwerdeführers und die seiner Berufung beigefügten Zeugenaussagen nicht berücksichtigt und das eingereichte genetische Gutachten zu Unrecht als verspätet ausgeschlossen. Alle diese Vorbringen zielen unter dem Deckmantel einer Verletzung des Gehörsanspruchs - richtig besehen - auf eine Kritik an der Beweiswürdigung und der materiellen Beurteilung der Streitsache durch das TAS, mit der er vor Bundesgericht nicht gehört werden kann (BGE 142 III 360 E. 4.1.2; Urteile 4A_520/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.3.1; 4A_530/2013 vom 2. Mai 2014 E. 6.1; Olivier Carruzzo/Christina Kiss, Les particularités du contrôle des sentences exercé par le Tribunal fédéral suisse en matière d'arbitrage international, in: SJ 2023 S. 635 ff., S. 659).
Ebenso wenig begründet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit dem Vorwurf, die Verhandlung hätte verschoben werden müssen, weil Dr. D.________ nicht habe erscheinen können, was abgelehnt worden sei, während Verschiebungsgesuche der Beschwerdegegnerin berücksichtigt worden seien. Einmal mehr präsentiert er damit eine verwirkte Rüge, hat er doch am Ende der Verhandlung bestätigt, dass er seinen Standpunkt vollständig und in einem fairen Verfahren habe vorbringen können. Gemäss der verbindlichen Feststellung im angefochtenen Entscheid bestätigten die Parteien am Ende der Verhandlung, "that they had a full and fair opportunity to present their respective cases before the Panel". Ebenso wenig erhob er Einwände gegen die Verfahrensführung und das in der Prozessverfügung vom 3. September 2024 statuierte Prozedere einschliesslich Sprach- und Übersetzungsregelung, sondern akzeptierte beides mit der Unterzeichnung dieser Prozessverfügung. Mithin scheitern an der Verwirkung auch die Vorwürfe betreffend Übersetzung der Dokumente auf Englisch, die begrenzte Redezeit und eine angeblich ungebührliche Verfahrensverzögerung wegen wiederholten Verschiebungen der Verhandlung bzw. des Entscheids. All diese Vorwürfe sind verwirkt.
6.3. Sodann hat sich TAS mit den Behauptungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Unvollständigkeit, Unrichtigkeit bzw. Manipulation seines biologischen Passes befasst. Damit wurde sein Argument gehört. Dass das TAS seinem diesbezüglichen Standpunkt nicht Folge leistete und eine andere Würdigung vornahm als diejenige, welche der Beschwerdeführer vertritt, bedeutet keinen Verstoss gegen das rechtliche Gehör.
6.4. Der Beschwerdeführer vermag keine Verletzung seines Gehörsanspruchs oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufzuzeigen. Seine Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
7.
Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, der Schiedsentscheid sei mit dem Ordre public unvereinbar (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).
7.1. Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt: Gegen den materiellen Ordre public verstösst die Beurteilung eines streitigen Anspruchs, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 151 III 53 E. 7.1; 144 III 120 E. 5.1). Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, sodass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 150 III 238 E. 3.1; 147 III 379 E. 4.1).
7.2. Die appellatorischen Ausführungen in der Beschwerde weisen den angefochtenen Schiedsentscheid in den beanstandeten Punkten nicht als unvereinbar mit dem Ordre public aus.
Ein erster Vorwurf basiert auf der Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe einen manipulierten biologischen Pass und gefälschte Tabellen eingereicht, weswegen der Beschwerdeführer bei der ungarischen Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen falscher Zeugenaussage und Verwendung falscher Urkunden erstattet habe. Dieser Vorwurf wird von der Beschwerdegegnerin vehement bestritten. Die lediglich behauptete, aber nicht bewiesene Manipulation bzw. Fälschung kann daher von vornherein keine Grundlage für einen Verstoss gegen den Ordre public bilden.
Sodann beharrt der Beschwerdeführer auf seiner Meinung, es hätte die alte Regelung 43/2011 angewendet werden müssen, die eine mildere Regelung darstelle (Möglichkeit der Verkürzung der Sperrfrist, andere Beweisregeln im Sinne einer Unschuldsvermutung). Die angewendete HUNADO-Regelung entspreche nicht den ungarischen Regierungsverordnungen. Mit seinen Vorbringen zum anwendbaren Recht zeigt der Beschwerdeführer keinen Verstoss gegen den Ordre public auf, sondern kritisiert einmal mehr in unzulässiger Weise die materielle Beurteilung des TAS, das sich mit der Frage des anwendbaren Rechts befasst und dargelegt hat, weshalb das HUNADO ADR 2021 zur Anwendung gelangt. Inwiefern in dieser Beurteilung im Grundsatz und im Ergebnis ein Verstoss gegen den Ordre public liegen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht rechtsgenüglich. Auf seine Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.
Im Übrigen manifestieren diese Vorbringen ein widersprüchliches Prozessieren des Beschwerdeführers, hat er doch gemäss der verbindlichen Feststellung des TAS der Anwendung der HUNADO ADR 2021 in materieller Hinsicht nicht opponiert und auch nicht vorgebracht, es müsse eine frühere Fassung auf Blutproben, die vor Inkrafttreten der HUNADO ADR 2021 erfolgten, zur Anwendung gelangen noch habe er dem TAS eine frühere Fassung des ADR vorgelegt.
7.3. Die unter dem Titel einer Verletzung des Ordre public erhobenen Vorbringen verfangen nicht.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied Der Gerichtsschreiber:
Kiss Tanner