Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_190/2025
Urteil vom 30. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkeigentümerhaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 28. Februar 2025 (ZVE.2023.34 [VZ.2023.12]).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Verunfallter; Beschwerdeführer) erlitt am 15. Mai 2012 auf einer Baustelle einen Unfall. Er macht geltend, er sei aufgrund einer ungesicherten Geländerstange von rund 1.5 m Höhe von einem Gerüst gestürzt und als Folge der Verletzungen bis heute arbeits- und erwerbsunfähig. Das Baugerüst stand im Eigentum der B.________ AG (Werkeigentümerin; Beschwerdegegnerin), die es im Mai 2012 montiert hatte.
B.
Mit Teilklage vom 22. August 2016 belangte der Verunfallte die Werkeigentümerin wertmässig im Wesentlichen auf Fr. 18'000.-- Genugtuung und Fr. 12'000.-- Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten, jeweils nebst Zins. In erster Linie verlangte er diese Beträge in Euro zu einem von ihm angegebenen Kurs bei Klageeinreichung, eventuell zum Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt und subeventuell in Schweizerfranken.
B.a. Nachdem die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden die Klage am 7. Juli 2021 abgewiesen hatte, hob das Obergericht des Kantons Aargau dieses Urteil am 4. März 2022 auf und wies die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an das Bezirksgericht zurück. Mit Urteil vom 10. Juli 2023 wies dessen Präsidentin die Klage erneut ab.
B.b. Die gegen das Urteil vom 10. Juli 2023 erhobene Berufung wies das Obergericht am 28. Februar 2025 ab.
B.b.a. Das Obergericht erachtete, gestützt auf eine Fotografie, einen Werkmangel als erwiesen. An einem Gerüstpfosten habe der Sicherungsbolzen am Verbindungsstück gefehlt. Die Geländerstange habe ungesichert auf dem Verbindungsstück gelegen. Das Foto wurde vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin des Verunfallten nach dem Unfall auf der Baustelle gemacht, der nach dem Unfall zur Baustelle gefahren war. Man habe ihm vorher ungefähr erklärt, wo es gewesen sei, und er habe dort eine Stange gefunden, an der die Sicherung gefehlt habe. Er wisse nicht, ob der Unfall an dieser Stelle passiert sei. Arbeiter hätten ihm gesagt, es sei beim untersten Gerüstlauf passiert. Er sei diesem nachgelaufen und habe insgesamt 40 m des Gerüsts durchgeschaut und gesucht, wo die Klammern fehlten. Die Stange sei dort noch drinnen gehangen. Dies habe er fotografiert. Er habe das Foto von aussen her gemacht. Es zeige die Innenseite bzw. Laufseite.
B.b.b. Das Obergericht erachtete es als erwiesen, dass der Verunfallte am 15. Mai 2012 eine Schädelkontusion und eine Kontusion des linken Knies erlitten habe. Hingegen hegte es mit Blick auf die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Unfallschilderung des Verunfallten selbst und Abweichungen der Aussagen des für den Unfallhergang angerufenen Zeugen erhebliche Zweifel daran, dass der Unfall durch die ungesicherte Gerüststange verursacht worden war. Der Nachweis des Kausalzusammenhangs sei auch nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gelungen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Verunfallte im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts vom 28. Februar 2025 aufzuheben und die Streitsache zur Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen und des Schadenquantitativs an das Obergericht zurückzuweisen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Rückweisungsantrag genügt (BGE 136 V 131 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1 S. 490; je mit Hinweisen), weil das Bundesgericht, sollte es die Beschwerde für begründet erachten, in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, sondern die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückweisen müsste.
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266).
1.1.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 I 113 E. 7.1; 129 I 8 E. 2.1). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 BGG).
1.1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
1.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
1.3. Als höchstes Gericht der Schweiz (Art. 188 Abs. 1 BV) hat das Bundesgericht für die richtige und einheitliche Anwendung von Bundesrecht zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 2C_102/2023 vom 18. September 2024 E. 8.1.2 mit Hinweisen). Es ist keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_348/2024 vom 7. November 2024 E. 1.3; BGE 138 II 386 E. 6.3.4 mit Hinweis). Die Feststellung des Sachverhalts ist unter Vorbehalt des Willkürverbots (Art. 9 BV; E. 1.1 hiervor) Sache der kantonalen Gerichte.
2.
Der Beschwerdeführer und C.________, der als Zeuge den Unfall gesehen hatte, schilderten den Unfallhergang gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht übereinstimmend, aber auch in den eigenen Aussagen nicht gleichbleibend:
2.1. Der Beschwerdeführer hatte in den Rechtsschriften behauptet, er sei am 15. Mai 2012 gegen 11:50 Uhr, nachdem er zusammen mit seinen Arbeitskollegen C.________ und D.________ die Montage des letzten Geländers am letzten Balkon im ersten Stock an der Eckwohnung ganz rechts des Gebäudes beendet hatte, auf der der Hausfassade zugewandten Seite des Baugerüsts (Innenseite) von diesem auf den betonierten Sitzplatz der Erdgeschosswohnung herabgestiegen, um den Boden von herabgefallenem Bohrstaub und Metallspänen zu reinigen. Nach Beendigung der Reinigungsarbeit habe er wiederum auf der Innenseite des Gerüsts zurück auf die unterste Ebene des Gerüsts auf rund 1.5 m Höhe steigen wollen. Dazu sei er mit dem linken Fuss auf einen ca. 40 cm hohen Sockel des Gerüsts gestiegen und habe sich mit dem linken Arm an einem Geländerpfosten des Gerüsts festgehalten. Anschliessend habe er den rechten Fuss auf die unterste Ebene des Gerüsts gesetzt und mit Schwung und in leichter Rücklage mit der rechten Hand eine Geländerstange an der Aussenseite des Gerüsts (auf der gegenüberliegenden Seite des Gerüstgangs) ergriffen, um sich nach oben zu ziehen. In jenem Moment habe die Geländerstange nachgegeben, sodass er mitsamt der losen Stange in der Hand rücklings vom Gerüst mit Kopf, Nacken und linkem Kniegelenk auf den Betonboden des Gartensitzplatzes gefallen sei. C.________ habe sich zum Unfallzeitpunkt in seiner unmittelbaren Nähe befunden. Als er am Boden gelegen habe, sei C.________ sogleich zu ihm gelaufen und habe ihn nach seinem Befinden gefragt. C.________ könne bestätigen, dass der fehlende Sicherungsbolzen an der Gerüststange die Ursache des Sturzes gewesen sei. Dies sei unschwer zu erkennen gewesen: Die Gerüststange sei gleich beim am Boden liegenden Beschwerdeführer an einem Ende lose vom Gerüst gehangen.
2.2. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer den Unfall mit gewissen Abweichungen geschildert: Er sei beim Heraufsteigen kurz vor dem Sturz mit beiden Beinen auf dem Gerüstboden gestanden und habe beide Hände an der Gerüststange an der Aussenseite des Gerüsts gehabt, als die Stange nachgegeben habe. Er sei dann mit der Stange in den Händen zuerst mit dem Gesäss auf der Gerüstecke vom Gerüstboden aufgekommen, danach mit den Beinen über die Gerüststange in seinen Händen und dann mit dem Kopf und dem linken Knie auf den Betonboden gefallen. Beim Aufschlag habe er die Gerüststange noch in beiden Händen gehabt. Das andere Ende der Stange sei noch oben in der Halterung gehangen.
2.2.1. Der Vorinstanz erschloss sich nicht, wie der Beschwerdeführer zunächst mit dem Gesäss auf den Gerüstboden, dann mit den Beinen über die an einem Ende noch befestigte Geländerstange und danach mit dem Kopf auf den Betonboden gefallen sein könne, während er das lose Ende der Geländerstange während des gesamten Sturzes in beiden Händen gehalten habe. Anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Illustration eines ähnlichen Gerüsts sowie vor dem Hintergrund, dass die Geländerstange wesentlich über dem auf rund 1.5 m liegenden Gerüstboden angebracht gewesen sei, erscheine fraglich, ob das lose Ende der Geländerstange von der Aussenseite des Gerüsts überhaupt so weit zum auf der Innenseite liegenden Betonboden habe herab reichen können, dass der Beschwerdeführer die Geländerstange beim Aufprall mit dem Kopf noch in einer oder beiden Händen hätte halten können. Insgesamt bestünden wesentliche Zweifel an seiner Unfallschilderung.
2.2.2. Die Unfallschilderung lasse sich auch nicht mit dem festgestellten Werkmangel vereinbaren. Gemäss dem Beschwerdeführer habe sich die ungesicherte Geländerstange an der Aussenseite des Gerüsts befunden und sei, nachdem er gestürzt sei, an einem Ende lose vom Gerüst gehangen, sodass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin sie sofort habe entdecken können. Dieser habe jedoch eine ungesicherte Geländerstange an der Innenseite des Gerüsts festgestellt sowie fotografiert und die Geländerstange sei an dieser Stelle auch nicht lose vom Gerüst gehangen, sondern habe sich in der vorgesehenen Position auf dem Verbindungsstück am Gerüstpfosten befunden.
2.3. C.________ hat den Unfallhergang am 20. Januar 2014 gegenüber der Suva telefonisch geschildert und seine Aussagen am 28. Januar 2014 unterschriftlich bestätigt: Der Beschwerdeführer und er hätten sich auf dem Gerüstlauf befunden. Der Beschwerdeführer habe eine Bohrmaschine in der linken Hand gehabt und habe sich am Gerüsthandlauf rechts (Innenseite des Gerüstes; dem Haus zugewandte Seite) festgehalten. Sie seien geradeaus auf den Gerüstbrettern entlanggegangen. Plötzlich habe der Gerüsthandlauf rechts nachgegeben. Der Beschwerdeführer habe das Gleichgewicht verloren und sei aus ca. 1.5 m Höhe auf den untenliegenden Terrassenboden gefallen. Der Unfall sei ihrem Chef gemeldet worden, der ein Foto vom Unfallort gemacht habe.
2.4. Anlässlich der Zeugenbefragung vom 30. September 2019 hat C.________ ausgesagt, der Beschwerdeführer und er hätten Material aus dem sechsten Stock hinunterbringen müssen. Auf der Treppe im letzten Stock habe sich der Kläger am Handlauf des Gerüsts festhalten wollen. Als er sich darauf gestützt habe, habe sich die Stange gelöst und er sei kopfvoran auf den Balkon gekippt. Er habe gleich nach dem Unfall gesehen, dass der Sicherheitsclip bei dieser Stange gefehlt habe. Der Geschäftsführer habe Fotos davon gemacht. Der Beschwerdeführer habe eine mindestens 7 cm lange blutende Wunde auf der Oberseite des Kopfes gehabt und sei ins Spital gebracht worden. Auf die Frage, ob er die ihm erläuterte Unfallschilderung des Beschwerdeführers bestätigen könne, habe C.________ ausgesagt, er bestätige, dass der Beschwerdeführer vom Gerüst gestürzt sei. Aus seiner Sicht sei er vornüber gestürzt. An die Geschichte mit den Spänen [Reinigen des Sitzplatzes von Metallspänen] erinnere er sich nicht. Hingegen könne er bestätigen, dass die Sicherheitsstange des Gerüsts schlecht befestigt gewesen sei.
2.5. Die Aussagen von C.________ bestätigten nach Ansicht der Vorinstanz den vom Beschwerdeführer behaupteten Unfall nicht. C.________ habe zwei unterschiedliche Unfallhergänge beschrieben, die beide nicht mit der Schilderung des Beschwerdeführers übereinstimmten. So solle der Beschwerdeführer einmal mit einer Bohrmaschine auf dem Gerüstboden gegangen und einmal die Treppe im letzten Stock heruntergegangen sein, als sich der Unfall ereignet habe, was beides nicht nur geringfügig, sondern erheblich von der Darstellung abweiche, dass der Unfall sich ereignet habe, als der Beschwerdeführer vom Sitzplatz auf das Gerüst gestiegen sei. Auch werde die vom Beschwerdeführer behauptete lose Geländerstange an der Aussenseite des Gerüsts nicht bestätigt, denn gemäss Aussagen des Zeugens habe eine Geländerstange an der Innenseite des Gerüsts bzw. bei einer Treppe nachgegeben. Da die Unfallschilderungen von C.________ einerseits untereinander, anderseits auch zur Unfallschilderung des Beschwerdeführers in einem erheblichen Widerspruch stünden, erwiesen sie sich nicht als schlüssig und es sei gleichermassen denkbar, dass die Verletzungen auf einen Sturz infolge einer Unachtsamkeit zurückzuführen seien.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Beweiswürdigung der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht:
3.1. Er macht geltend, die Vorinstanz gehe irrtümlich davon aus, der Geschäftsführer habe eine ungesicherte Geländerstange an der Innenseite (Gebäudeseite) festgestellt und fotografiert. Der Beschwerdeführer rügt, die Fotografie zeige klarerweise eine Geländerstange an der Aussenseite des Gerüsts. Auf der Fotografie, die der Geschäftsführer offensichtlich auf dem Gerüstgang stehend geschossen habe, sei kein Gebäude abgebildet und man sehe stattdessen hinter der Geländerstange in eine unbebaute Wiesenlandschaft hinaus. Der Abstand des Baugerüsts zum Gebäude dürfe nach der Beschwerdegegnerin 30 cm nicht überschreiten, ansonsten die Absturzgefahr zu gross sei. Die Fotografie könne keine Geländerstange an der Innenseite des Baugerüsts abbilden, müsste doch sonst das direkt dahinter befindliche Gebäude erkennbar sein. Möglicherweise habe sich die Vorinstanz von der Aussage des Geschäftsführers fehlleiten lassen, der auf die Frage, ob er das Foto von aussen her gemacht habe, ausgesagt habe: "Ja. Das ist die Innenseite, die Laufseite." Der Geschäftsführer könne das Foto nicht "von aussen" gemacht haben, da er zu diesem Zeitpunkt auf dem Gerüst bzw. im Gerüstgang gestanden habe (auf der Fotografie sei links unten unschwer der Gerüstboden zu erkennen). Mit der Aussage, dies sei die "Innenseite", die "Laufseite", sei klarerweise gemeint gewesen, dass er sich innen auf dem Gerüstboden mit dem Rücken zum Gebäude stehend befunden habe und er (der Unfallschilderung des Beschwerdeführers entsprechend) die "Geländerstange an der Aussenseite des Gerüsts (auf der gegenüberliegenden Seite des Gerüstgangs) " fotografiert habe.
Die Rüge des Beschwerdeführers scheint begründet: Die Fotografie ist zwar nicht besonders deutlich, hinter der Stange ist aber kein Haus zu erkennen. Die Fotografie scheint daher mit der Unfallschilderung des Beschwerdeführers vereinbar. Es handelt sich aber nur um einen Aspekt in der Argumentation der Vorinstanz - die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Beschreibung des Unfallhergangs durch den Beschwerdeführer selbst und die Abweichungen zu den Schilderungen des Unfallzeugen bleiben bestehen. Zu prüfen bleibt daher, ob sich der Fehler der Vorinstanz auch im Ergebnis auswirkt.
3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Ausführungen der Vorinstanz, die Fotografie des Geschäftsführers zeige keine lose vom Gerüst hängende Geländerstange, sondern eine, die sich in der vorgesehenen Position auf dem Verbindungsstück am Gerüstpfosten befunden habe. Den impliziten Schluss, die Fotografie könne nicht die für den Sturz verantwortliche Geländerstange zeigen, beanstandet er als willkürlich, da zwischen dem Unfall und der Anfertigung der Fotografie einige Zeit verstrichen sei. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine lose vom Gerüst hängende Geländerstange nicht für lange Zeit so verbleibe, sondern von anderen Benutzern des Gerüsts wieder in ihre angestammte Position gelegt werde - zumal sie herunterhängend beim Durchlaufen auf dem Gerüst ein Hindernis darstelle.
Die Vorinstanz hat nicht ausgeschlossen, dass die Fotografie die Stange zeigt, die den Sturz verursacht hat, sie war davon aber nicht überzeugt. Willkür lässt sich durch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufzeigen, zumal er selbst davon ausgeht, dass die Fotografie nicht den von ihm behaupteten Zustand direkt nach dem Unfall zeigt. Der Beschwerdeführer gibt dafür eine mögliche Erklärung, sie ist aber keineswegs zwingend, zumal eine vernünftige Person die Unfallstelle gesichert hätte, anstatt die Unfallgefahr wieder zu schaffen, indem die Stange wieder in die ursprüngliche Position gebracht wird, in der sie einen Unfall verursacht haben soll.
3.3. Auch soweit die Vorinstanz in Zweifel zieht, dass der Beschwerdeführer beim Aufprall auf dem Boden das lose Ende der Geländerstange noch hätte in Händen halten können, wirft ihr der Beschwerdeführer Willkür vor.
3.3.1. Er rügt, zu keinem Zeitpunkt seien Sachverhaltsfeststellungen zur Länge der Geländerstange und zur Breite des Gerüsts getroffen worden. Über die Masse des streitgegenständlichen Baugerüsts sei nichts bekannt. Hätte die Vorinstanz seine Unfallschilderung in Frage stellen wollen, hätte sie in tatsächlicher Hinsicht Annahmen zur Länge der Geländerstange treffen müssen und darüber, ob in Anbetracht der anzunehmenden Länge die Stange über die Sturzdistanz von rund 1.5 m Höhe hätte reichen können. Die Beschwerdegegnerin habe die Behauptung, dass der Beschwerdeführer mitsamt der losen Stange in der Hand vom Gerüst auf den Kopf und auf den Nacken zu Boden gefallen sei, nicht bestritten. Bestritten worden sei jeweils nur der Sturz als solcher. Lediglich im Rahmen der Duplik sei bestritten worden, dass die Geländerstange nach dem Unfall beim am Boden liegenden Beschwerdeführer lose vom Gerüst gehangen sei, nicht aber, dass der Beschwerdeführer diese beim Sturz bis dahin gehalten habe.
3.3.2. Diese Vorbringen stellen keine Willkürrüge dar, sondern Wortklaubereien. Die Beschwerdegegnerin hat an der angegebenen Stelle nicht nur den Sturz als solchen bestritten, sondern weiter, dass - wenn der Beschwerdeführer denn vom Gerüst gefallen sein sollte - Grund dafür war, dass sich eine Geländerstange gelöst habe, weil ein Sicherungsbolzen gefehlt habe. Es habe kein Sicherungsbolzen gefehlt. Wenn die Beschwerdegegnerin die lose Stange bestreitet und dass diese nach dem Unfall lose vom Gerüst gehangen habe, dann ist damit die Behauptung, er habe sie beim Sturz in der Hand gehalten, bestritten: Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er hätte die Stange beim Sturz bis am Schluss in der Hand gehalten, ohne dass sich die Stange an einer Stelle gelöst hätte. Zudem liegt es am Beschwerdeführer, das Gericht von einem haftungsbegründenden Unfallhergang zu überzeugen. Sind die Masse des Baugerüsts nicht bekannt, kann der Beschwerdeführer daraus nichts für den von ihm behaupteten Unfallhergang ableiten.
3.4. Der Beschwerdeführer rügt, D.________ habe in seiner Aussage die defekte Geländerstange bestätigt. Er zitiert die Aussagen: "Dieser [C.________] sagte, dass A.________ [der Beschwerdeführer] gefallen sei. Stange war auch ausgehängt." sowie "Ich weiss auch nicht, wieso die Stange ausgehängt war."
3.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz zitiere unvollständig lediglich die Aussage, wonach der Zeuge nicht mehr wisse, ob er "das lose Teil" am Gerüst gesehen habe. Er hält den Schluss, der Zeuge könne nicht bestätigen, dass die defekte Geländerstange die Ursache des Sturzes gewesen sei, für willkürlich.
3.4.2. Wenn der Zeuge nicht weiss, ob er "das lose Teil" am Gerüst gesehen hat, ist es nicht offensichtlich unhaltbar, daraus zu schliessen, er könne aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zur ungesicherten Geländerstange machen. Vor diesem Hintergrund kann sich auch die Aussage, die Stange sei ausgehängt gewesen, nicht auf eine eigene Wahrnehmung beziehen, denn sonst müsste dem Zeugen bewusst sein, dass er die Stange gesehen hat. Sinn ergeben die Aussagen dagegen, wenn der Zeuge sich nicht (mehr) sicher ist, ob er die Stange selbst gesehen hat, oder ob er aus einem anderen Grund (etwa aufgrund der Aussage von C.________) zur Auffassung gelangt ist, die Stange sei ausgehängt gewesen. Willkür ist nicht dargetan, vielmehr stützt sich der Beschwerdeführer auf die ihm günstigen Teile der Aussage und blendet die anderen aus. Das ist unzulässige appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
3.5. Der Beschwerdeführer rügt, ein medizinischer Gutachter halte ausdrücklich fest, der vom Beschwerdeführer beschriebene Unfallhergang sei geeignet, die im Anschluss an das Unfallereignis festgestellten Verletzungen hervorzurufen. Damit werde seine Unfallschilderung mit einem Sturz rücklings auf den Kopf aus ca. 1.5 m Höhe aus medizinischer Sicht bestätigt. Die Erwägung der Vorinstanz, das Gutachten könne keinen Beweis dafür erbringen, dass die defekte Geländerstange die Ursache des Sturzes gewesen sei, beanstandet er aber ausdrücklich nicht. Die Vorinstanz hat nicht die behaupteten Unfallfolgen in Zweifel gezogen, sondern den Unfallhergang mit Blick auf die Kausalität der Geländerstange. Inwiefern sich anhand des Gutachtens der Vorinstanz hätte erschliessen sollen, wie der Unfall entsprechend der Aussage des Beschwerdeführers tatsächlich hätte ablaufen können, zeigt dieser nicht auf. Das wäre der entscheidende Punkt gewesen.
3.6. Auf einem Missverständnis beruht der Vorwurf, die Vorinstanz verlange vom Beschwerdeführer den Beweis für den genauen Bewegungsablauf seines Sturzes. Der angefochtene Entscheid macht die Haftung nicht von einem bestimmten Bewegungsablauf abhängig, den der Beschwerdeführer nachzuweisen hätte. Die Vorinstanz zog infolge der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen ernsthaft in Betracht, dass Ursache des Sturzes nicht, wie behauptet, die ungesicherte Geländerstange ist. Das ist Beweiswürdigung zum Beweisthema der Kausalität. Es geht um die Glaubhaftigkeit der Behauptungen. Die Vorinstanz kann bei der Beweiswürdigung sämtliche Umstände in Betracht ziehen, die diesbezüglich Schlüsse zulassen. Dazu gehören das Mass der Übereinstimmung verschiedener Schilderungen desselben Ereignisses, wie auch die Plausibilität einer Einzelschilderung in sich selbst. Mit der Beweislast für einen bestimmten Bewegungsablauf hat das nichts zu tun.
3.7. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hätte die Vorinstanz seiner Unfallschilderung mit Benennung der Ursache im Werkmangel konkret eine Alternativvariante gegenüberstellen müssen, die aufgrund der damaligen Umstände ebenso in Frage kommen könnte. Sie hätte konkrete Anhaltspunkte dafür nennen müssen, weshalb er am 15. Mai 2012 ohne Beteiligung der defekten Geländerstange rückwärts vom Gerüst hatte stürzen können und weshalb die entsprechende Variante ebenso in Erwägung gezogen werden müsse.
3.7.1. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.7.2. Ein Geschehensablauf ohne Beteiligung der defekten Geländerstange ist nur denkbar, wenn die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen C.________ nicht wahrheitsgetreu sind. Unter dieser Voraussetzung fehlt es an (verlässlichen) Angaben zum Unfallhergang und lassen sich keine konkreten Angaben zu einem alternativen Unfallhergang machen. Entscheidend ist nicht, dass unter der Annahme wahrheitswidriger Aussagen der Beteiligten nicht gesagt werden kann, welche der denkbaren Alternativursachen sich verwirklicht hat. Entscheidend ist, ob die Alternativmöglichkeiten in ihrer Gesamtheit bloss theoretisch denkbar erscheinen, oder ob Hinweise darauf bestehen, dass sie vernünftigerweise massgeblich in Betracht fallen. Hier führen die starken Abweichungen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen sowie die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Aussage des Beschwerdeführers dazu, dass die Vorinstanz ernsthaft in Betracht zieht, der Unfall könnte sich anders zugetragen haben als behauptet und die Geländerstange nicht der wahre Grund für den Sturz gewesen sein. Das ist Beweiswürdigung. Das Beweismass hat die Vorinstanz dabei nicht verkannt.
4.
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass C.________ verschiedene Unfallhergänge beschreibt, die sich widersprechen und nicht mit seiner eigenen Unfallschilderung übereinstimmen. Bezüglich der einzig wichtigen und zentralen Frage der Unfallursache bestätige C.________ aber mehrfach ausdrücklich und übereinstimmend, die defekte Geländerstange sei für den Sturz verantwortlich gewesen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei notorisch, dass Zeugenaussagen bezüglich der Beobachtung detaillierter Sachverhalte oft differierten und sich bei der Beobachtung des identischen Sachverhalts unerklärliche Abweichungen ergeben könnten. Seit dem Unfallereignis sei viel Zeit vergangen, bis C.________ zum Unfallgeschehen befragt worden sei. Bei den Abweichungen betreffend den Sturz handle es sich um Ungereimtheiten, die als rechtsunerheblich einzustufen seien.
4.1. Diese Einschätzung ist keine hinreichend begründete Willkürrüge. Die verschiedenen Unfallschilderungen decken sich zwar bezüglich der mangelhaft befestigten Geländerstange als Unfallursache. Die übereinstimmenden Elemente beschränken sich aber im Wesentlichen auf die haftungsbegründenden Elemente (der Beschwerdeführer ist wegen einer mangelhaft befestigten Geländerstange gestürzt), während in Bezug auf die konkreten Details (wie und wo kam es zum Sturz, wie ist dieser abgelaufen) der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer und der Zeuge schilderten verschiedene Begebenheiten.
4.1.1. Nach der einen Schilderung des Zeugen soll sich der Beschwerdeführer am Gerüsthandlauf rechts (Innenseite des Gerüstes; dem Haus zugewandte Seite) festgehalten haben beim geradeaus Entlanggehen auf den Gerüstbrettern. Nach der anderen Darstellung kam es zum Sturz auf der Treppe im letzten Stock, als sich der Beschwerdeführer am Handlauf des Gerüsts festhalten wollte und kopfvoran auf den Balkon gekippt ist. Beide Varianten lassen sich nicht mit der Fotografie vereinbaren, die gemäss dem Beschwerdeführer eine Geländerstange an der Aussenseite des Gerüsts zeigt. Von einer Treppe ist auf der Fotografie nichts zu sehen, und auch in der Aussage des Geschäftsführers ist nicht davon die Rede. Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob die Fotografie eine Stange an der Innen- oder Aussenseite zeigt, keine wesentliche Bedeutung zu. In jedem Fall besteht entweder eine Diskrepanz zur Aussage des Beschwerdeführers oder zu denjenigen des Zeugen.
4.1.2. Die Unfallschilderung des Beschwerdeführers weicht erheblich von derjenigen des Zeugen ab und war für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar. In diesem Punkt sorgt er auch in der Beschwerde nicht für Klarheit, sondern erklärt den Bewegungsablauf für nicht massgebend. Eine Schilderung, die Zweifel daran aufkommen lässt, ob sie sich wie geschildert überhaupt zugetragen haben kann, lässt Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wegen der Geländerstange gestürzt ist, nachvollziehbar erscheinen, insbesondere mit Blick darauf, dass der Zeuge zwei abweichende Sturzvarianten vorträgt. Denn die Ungereimtheiten und Abweichungen könnten sich dadurch erklären, dass die Stange nachträglich in den Sturz "eingebaut" wurde, obwohl sie damit nichts zu tun hatte. Der Beschwerdeführer hätte aufzeigen müssen, wie es möglich ist, dass er zunächst mit dem Gesäss auf den Gerüstboden, dann mit den Beinen über die an einem Ende noch befestigte Geländerstange und danach mit dem Kopf auf den Betonboden gefallen ist, während er das lose Ende der Geländerstange während des gesamten Sturzes in beiden Händen hielt, oder klarstellen, wie die Aussage gemeint war.
4.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er befinde sich in einer Beweisnot, da Zeugen den Unfall im Detail nicht unmittelbar bestätigen könnten und das streitgegenständliche Baugerüst kurz nach dem Unfall wieder abgebaut worden sei, verkennt er den Begriff der Beweisnot: Der Unfall wurde von einem Zeugen beobachtet. Dass dieser die Unfallschilderung des Beschwerdeführers nicht bestätigt, hat mit Beweisnot nichts zu tun. Die Fotografie des ungesicherten Gerüstteils belegt, dass - ganz unabhängig davon, ob vor Abbau des Gerüsts eine vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) hätte durchgeführt werden können - nicht nur die Möglichkeit bestand, die Situation zu dokumentieren, sondern auch das Bewusstsein, dass dies notwendig sein könnte. Dass nur die eine Fotografie besteht, ist Folge davon, dass der Geschäftsführer eine ausführlichere Dokumentation nicht für notwendig erachtete, und hat mit Beweisnot nichts zu tun.
4.3. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe eine Unfallschilderung vorgebracht, die (mit Blick auf den Vorwurf, ein Hochziehen an der Innenseite auf den ersten Gerüstboden stelle eine bestimmungswidrige Nutzung dar) das Risiko geborgen habe, dass ihm ein Mitverschulden angelastet würde. Wenn er tatsächlich nicht wegen der defekten Geländerstange gestürzt wäre und er die Beschwerdegegnerin wahrheitswidrig in die Verantwortung hätte ziehen wollen, hätte er sich einen für ihn günstigeren Unfall ausgedacht.
4.3.1. Vor Bundesgericht geht es darum, ob es aufgrund der vorhandenen Beweismittel im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, nach dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Zweifel an der Kausalität der Geländerstange zu hegen. Dazu genügt, dass eine andere Möglichkeit vernünftigerweise massgeblich in Betracht fällt. Das schliesst nicht aus, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen könnten und Indizien bestehen, die darauf hindeuten.
4.3.2. Es ist aber nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz Zweifel daran hat, ob sich die Abweichungen in den Unfallschilderungen und die mangelnde Nachvollziehbarkeit als blosse Abweichungen, Ungenauigkeiten und Fehler, die bei Schilderungen desselben Ereignisses durch verschiedene Personen generell zu beobachten sind, oder durch den Zeitablauf erklären lassen. Es ist nicht willkürlich, wenn sie zum Ergebnis kommt, es falle vernünftigerweise massgeblich in Betracht, dass eine Erklärung für die Abweichungen darin liegen könnte, dass der Beschwerdeführer und der Zeuge zur Begründung der Haftung der Beschwerdegegnerin einen Unfallhergang schildern, der sich so nicht ereignet hat, weil der Sturz tatsächlich nicht durch eine mangelhaft befestigte Geländerstange verursacht wurde. Denn der Zeuge und der Beschwerdeführer schildern nicht in wesentlichen Punkten dasselbe Ereignis mit erwartbaren Fehlern und Abweichungen, sondern drei verschiedene Unfallhergänge, die alle durch eine lose Stange verursacht worden sein sollen, wobei die Unfallschilderung des Beschwerdeführers in sich nicht nachvollziehbar ist. Von Willkür kann keine Rede sein, ganz unabhängig davon, ob die Fotografie eine Stange an der Innen- oder Aussenseite des Gerüsts zeigt.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid in einem Punkt zu Recht. Es gelingt ihm aber nicht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Daher ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Luczak