Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_192/2025
Urteil vom 6. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Olivier Mosimann und Advokatin Laura Manz,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre Zen-Ruffinen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 18. März 2025 (CAS 2020/O/7140).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin 1) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in U.________. Sie ist im Bereich des Fussballmanagements tätig und wird von C.________ (Beschwerdegegner 2), einem Fussballagenten, kontrolliert.
A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) ist ein professioneller Fussballspieler.
A.b. Am 16. Mai 2019, als er beim D.________ Club - einem Fussballclub der zweiten chinesischen Liga - spielte, schloss A.________ mit der B.________ eine als "The Service Contract (for the Representation of Professional Football Players) " bezeichnete Vereinbarung mit einer Vertragsdauer von drei Jahren ab (nachfolgend Service Contract).
Nach Artikel 2bis (1) der Vereinbarung sollte der Beklagte von der Klägerin exklusiv und weltweit in sämtlichen Verhandlungen und beim Abschluss von Transfer- oder Arbeitsverträgen vertreten werden. Nach Artikel 2ter verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin im Falle eines Transfers zu einem neuen Club oder bei Erneuerung des laufenden Arbeitsvertrags eine Provision "in Höhe von mindestens 10 % (zehn Prozent) des Jahresbruttogehalts [des Beklagten]" zu bezahlen ("in the scale of at least 10% of [the Respondent's] annual gross salary"). Für den Fall der Unterzeichnung eines Anstellungs- oder Transfervertrags durch den Beklagten ohne Einbezug der Klägerin sah der Vertrag eine Entschädigung von USD 0.5 Mio. zu ihren Gunsten vor, bei Unterzeichnung eines Agentenvertrags eine Konventionalstrafe in der Höhe von USD 1 Mio.
Der Service Contract enthält eine Schiedsklausel zugunsten des Tribunal Arbitral du Sport (TAS). Zudem erklärt er das schweizerische Recht für anwendbar.
Anfang Februar 2020 erklärte der Erstligist E.________ Football Club gegenüber dem D.________ Club sein Interesse an einem Transfer des Beklagten in seine Mannschaft.
Mitte Februar 2020 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass bezüglich eines möglichen Transfers des Beklagten von D.________ Club zu E.________ Gespräche geführt wurden; sie wurde aber trotz wiederholter Aufforderungen weder in die Verhandlungen noch in den Abschluss des Arbeitsvertrags vom 16. Februar 2020 zwischen dem Beklagten und E.________ einbezogen. Der Arbeitsvertrag sah einen Jahresbruttolohn von USD 1'300'000.-- für das Jahr 2020 vor, USD 1'500'000.-- für das Jahr 2021 und USD 1'800'000.-- für 2022, sofern E.________ in der höchsten chinesischen Liga verbleibt. Zudem sah der Vertrag verschiedene Boni zugunsten des Beklagten vor.
Bereits am 15. Februar 2020 und in zahlreichen nachfolgenden Briefen, WeChat- und Textnachrichten zwischen der Klägerin, ihrem Anwalt, dem Beklagten, dessen Anwalt und dem Präsidenten des D.________ Club, Herrn F.________, beschwerte sich die Klägerin und forderte die sofortige Einhaltung des Service Contract, d.h. die Zahlung ihrer Provision für den Transfer und zusätzlicher Konventionalstrafen.
Am 17. Februar 2020 wurde der Transfer des Beklagten zu E.________ in den chinesischen Medien bestätigt.
B.
Am 3. Juni 2020 leitete die Klägerin beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) ein Schiedsverfahren gegen den Beklagten ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
"I. The Respondent has to pay the outstanding commission of ten percent of the Respondent's gross salary signed in the E.________ Employment Contract;
II. The Respondent has to pay the Claimant the penalties agreed in the Contract in the amounts of USD $ 1,000,000.00/USD $ 500,000.00/-
III. The Respondent shall pay a 5% annual interest over the afore-referred amounts since the signing of the New Employment Contract on the 16th of February 2020;
IV. To fix a sum of CHF 25,000.00/- (twenty-five thousand Swiss francs) to be paid by the Player to the Intermediary, as a contribution to the Claimant's legal fee and costs;
V. To condemn the Respondent to the payment of the whole CAS administration costs and Arbitration fees."
Am 20. August 2020 teilte die Kanzlei des TAS den Parteien mit, es sei eine Einzelschiedsrichterin eingesetzt worden.
Mit Schiedsentscheid vom 18. März 2025 hiess die Einzelschiedsrichterin die Schiedsklage teilweise gut und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der folgenden Beträge an die Klägerin, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Juni 2020:
- CNY 150'377.45, entsprechend 10 % des Bruttojahreslohns für 2020;
- EUR 150'000.--, entsprechend 10 % des Bruttojahreslohns für 2021;
- EUR 150'000.--, entsprechend 10 % des Bruttojahreslohns für 2022; und
- USD 500'000.-- als Konventionalstrafe.
Im Übrigen wies die Einzelschiedsrichterin die Schiedsklage ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des TAS vom 18. März 2025 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Einzelschiedsrichterin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das TAS beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 hiess das Bundesgericht das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegner gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung den Betrag von Fr. 10'000.-- zu leisten. Der Betrag ging in der Folge bei der Bundesgerichtskasse ein.
Mit Verfügung vom 8. September 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1).
2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_92/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.3; 4A_64/2025 vom 16. Juni 2025 E. 2.2; 4A_616/2024 vom 24. März 2025 E. 2.2).
Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit zulässig.
2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll (BGE 150 III 280 E. 4.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.5. Der Beschwerdeführer setzt sich verschiedentlich über die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid hinweg oder erweitert diese, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. So zitiert er verschiedentlich aus den im Rahmen des Schiedsverfahrens eingereichten Rechtsschriften und stellt die Parteianträge der Beschwerdegegnerin 1 abweichend dar. Zudem bringt er etwa vor, es drohe ihm die Sperre durch die FIFA von jeglicher fussballerischen Tätigkeit, da er die angeordneten Zahlungen nicht begleichen könne, was für ihn das vorzeitige Karriereende bedeuten könne. Auch die Ausführungen zu seinen aktuellen Anstellungsbedingungen beim chinesischen Fussballclub G.________ und zu seinen Vermögensverhältnissen lassen sich den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Die entsprechenden Vorbringen haben unbeachtet zu bleiben.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, mit dem angefochtenen Schiedsentscheid sei anderes zugesprochen worden, als verlangt worden sei (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG).
3.1. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe keine Zahlung in CNY oder in EUR verlangt, sondern einzig eine Zahlung in USD. Indem die Einzelschiedsrichterin einen Betrag in CNY und zwei Beträge in EUR zugesprochen habe, habe sie etwas anderes zugesprochen, als es die Beschwerdegegnerin 1 verlangt habe. Dies stelle ein
aliud und einen Entscheid
extra petita dar. Hätte sich die Einzelschiedsrichterin an die Anträge der Beschwerdegegnerin 1 gehalten, hätte sie weder CNY 150'377.45 noch zweimal EUR 150'000.-- zusprechen können und dürfen. Der Schiedsentscheid enthalte somit eine Entscheidung
extra petita.
3.2. Gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann gegen einen Schiedsentscheid eingewendet werden, das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder anderes zugesprochen, als verlangt wurde (Entscheid
ultra oder
extra petita), oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Entscheid
infra petita; BGE 120 II 172 E. 3a; 116 II 639 E. 3a).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des Grundsatzes
"ne eat iudex ultra petita partium" vor, wenn der eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt wird, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (BGE 120 II 172 E. 3a; Urteile 4A_214/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 5.1; 4A_300/2021 vom 11. November 2021 E. 8.1; 4A_430/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 35 E. 5). Das Schiedsgericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteile 4A_214/2022, a.a.O., E. 5.1; 4A_300/2021, a.a.O., E. 8.1; 4A_430/2020, a.a.O., E. 6.1; je mit Hinweisen).
3.3. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, ist anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin 1 für die ausstehende Provision einen Geldbetrag in einer bestimmten Währung verlangt hätte. Vielmehr beantragte sie in Ziff. I ihrer Rechtsbegehren die Zusprechung einer (unbezifferten) Geldsumme entsprechend 10 % des im Arbeitsvertrag mit E.________ vereinbarten Bruttolohns des Beschwerdeführers ( " The Respondent has to pay the outstanding commission of ten percent of the Respondent's gross salary signed in the E.________ Employment Contract"). Im Umstand, dass die Einzelschiedsrichterin in der Sache davon ausging, der Beschwerdeführer schulde für das Jahr 2020 einen Geldbetrag als Provision in chinesischer Währung (CNY), für die Jahre 2021 und 2022 - aufgrund einer Lohnobergrenze von EUR 1.5 Mio. - hingegen in Euro, liegt keine Verletzung des Grundsatzes
"ne eat iudex ultra petita partium" begründet. Daran ändert auch nichts, dass sie an anderer Stelle des Schiedsentscheids davon ausging, dem Beschwerdeführer stehe das Gehalt in USD zu. Angesichts der offenen Formulierung des Rechtsbegehrens Ziff. I, das sich nicht auf einen Geldbetrag in einer bestimmten Währung beschränkte, kann der Einzelschiedsrichterin nicht vorgeworfen, sie habe der Beschwerdegegnerin 1 anderes zugesprochen, als diese verlangt hatte.
Die Rüge der Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG ist unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Einzelschiedsrichterin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor.
4.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen).
Das Schiedsgericht kann daher auf eine Beweisabnahme verzichten, wenn der entsprechende Beweisantrag eine nicht rechtserhebliche Tatsache betrifft, wenn das angebotene Beweismittel offensichtlich untauglich ist oder wenn das Schiedsgericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Die antizipierte Würdigung von Beweisen durch ein internationales Schiedsgericht kann im Beschwerdeverfahren nur unter dem beschränkten Blickwinkel einer Verletzung des Ordre public überprüft werden (BGE 142 III 360 E. 4.1.1).
Das rechtliche Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung, enthält aber keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d; Urteile 4A_235/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 4.2; 4A_474/2024 vom 6. Februar 2025 E. 4.1; 4A_308/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 4.1). Ebenso wenig erlaubt es, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts zu kritisieren (Urteile 4A_235/2025, a.a.O., E. 4.2; 4A_474/2024, a.a.O., E. 4.3; 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.1). Es ist nicht statthaft, unter dem Deckmantel einer Gehörsrüge den angefochtenen Schiedsentscheid in der Sache zu beanstanden (BGE 142 III 360 E. 4.1.2; Urteile 4A_235/2025, a.a.O., E. 4.2; 4A_474/2024, a.a.O., E. 4.3).
4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert unter Hinweis auf die Vorbringen der Parteien im Schiedsverfahren die schiedsgerichtliche Berechnung der eingeklagten Provision. Er vermag mit seinen Ausführungen jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern es ihm verwehrt worden wäre, seine Argumente in das Verfahren einzubringen. Vielmehr hat die Einzelschiedsrichterin die entsprechenden Vorbringen zur angeblich zutreffenden Berechnung des Provisionsanspruchs gestützt auf den vereinbarten Lohn sowie unter Berücksichtigung der anfallenden Steuern im angefochtenen Schiedsentscheid eigens aufgeführt. Sie hat zwar wie der Beschwerdeführer gewisse Zweifel an den Annahmen der chinesischen Buchprüfer in der von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Berechnung geäussert, ist den Argumenten des Beschwerdeführers jedoch nicht durchwegs gefolgt, sondern hat eine von seinen Vorbringen abweichende Berechnung als zutreffend erachtet. Darin liegt keine Verletzung des Gehörsanspruchs begründet. Indem der Beschwerdeführer die schiedsgerichtliche Berechnung kritisiert und der Einzelschiedsrichterin vorwirft, sie habe die Steuern nicht richtig in die Berechnung einbezogen, zeigt er keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf.
Auch im Umstand, dass die Einzelschiedsrichterin teilweise auf die von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Berechnung einer chinesischen Buchhaltungsgesellschaft abstellte und auf die Einholung eines Gutachtens zur Berechnung des Bruttosalärs des Beschwerdeführers verzichtete, ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu erblicken. Vielmehr ging sie in Würdigung der vorliegenden Beweise davon aus, der für die Berechnung der geschuldeten Provision massgebende Bruttolohn lasse sich anhand der eingereichten Unterlagen berechnen. Indem der Beschwerdeführer die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid in Frage stellt, kritisiert er lediglich in unzulässiger Weise die schiedsgerichtliche Beweiswürdigung.
Abgesehen davon trifft entgegen seinen Behauptungen nicht zu, dass er einen konkreten Beweisantrag für die Berechnung durch einen Buchhalter gestellt hätte. Vielmehr hat er die Einholung eines entsprechenden Gutachtens an der in der Beschwerde zitierten Stelle (Klageantwort vom 24. November 2020, S. 20) selber als entbehrlich betrachtet ("Finally,
in the unlikely event that CAS considers it necessary to have a qualified tax calculation report, the Respondent is willing to engage a sound, qualified and licensed firm in China to issue the Player's tax calculation report [Hervorhebung hinzugefügt]."). Sein nunmehr vor Bundesgericht erhobener Vorwurf, die Einzelschiedsrichterin hätte "zwingend ein Gutachten zur Berechnung seines Bruttosalärs [...] nach Steuern für 2021 und 2022 einholen müssen", zielt auch aus diesem Grund ins Leere.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) erweist sich als unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schiedsgericht habe gegen den materiellen Ordre public verstossen (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).
5.1. Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 151 III 53 E. 7.1; 144 III 120 E. 5.1). Zu diesen Grundsätzen gehören namentlich die Vertragstreue (
pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt (BGE 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 151 III 53 E. 7.1; 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1 und E. 4.3.1/4.3.2; je mit Hinweisen).
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einzelschiedsrichterin habe erkannt, dass er unter dem Service Contract das Recht gehabt habe, ohne die Beschwerdegegnerin 1 den Arbeitsvertrag mit E.________ abzuschliessen, und dass dies keine Verletzung der Exklusivität gemäss Art. 2bis Ziff. 1 des Service Contract darstelle. Sie habe zutreffend erkannt, dass die Exklusivitätsklausel im Service Contract kein Verbot enthalten habe, für sich selber tätig zu werden. Er kritisiert in der Folge, dass die Einzelschiedsrichterin der Beschwerdegegnerin 1 dennoch zwei Entschädigungen dafür zugesprochen habe, dass er den Arbeitsvertrag mit E.________ selber - d.h. ohne Einbezug der Beschwerdegegnerin 1 - abschloss. Dabei führt er unter anderem ins Feld, dass diese mehr als das Doppelte im Vergleich dazu erhalten habe, als wenn sie ihn beim Abschluss vertreten hätte.
Das Schiedsgericht hat ausdrücklich das vertragliche Recht des Beschwerdeführers, einen Vertrag selber abzuschliessen, anerkannt (Rz. 140), aber gleichzeitig erwogen, damit könne er der vereinbarten Konsequenz, eine Konventionalstrafe zahlen zu müssen, nicht entgehen. Das TAS hat mithin nichts anderes gemacht, als den Vertrag, den der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin 1 selber abgeschlossen hat, angewendet. Inwiefern damit ein allgemein gültiger fundamentaler Rechtsgrundsatz verletzt worden wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er macht im Übrigen auch nicht etwa geltend, dass es sich im zu beurteilenden Fall um eine erzwungene Schiedsgerichtsbarkeit ("compulsory abitration", "arbitrage forcé") im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) handle (
Semenya gegen die Schweiz Nr. 10934/21 vom 10. Juli 2025 § 193 ff. mit Hinweisen), weshalb die entsprechenden Grundsätze von vornherein ausser Betracht fallen.
5.2.2. Da sich die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen, zur Unmöglichkeit zur Leistung der ihm auferlegten Beträge wie auch zur angeblich drohenden Sperre nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Schiedsentscheid stützen lassen, ist auch seinen darauf gestützten Vorbringen, wonach darin eine übermässige Bindung und ein schwerer Grundrechtseingriff zu erblicken sei, die Grundlage entzogen. Inwiefern im Umstand, dass im zu beurteilenden Fall neben der vereinbarten Provision eine Konventionalstrafe fällig wurde, eine Verletzung des Ordre public zu erblicken sein soll, vermag der Beschwerdeführer ohnehin nicht aufzuzeigen.
Mit seinen Vorbringen, die Einzelschiedsrichterin habe sein junges Alter lediglich beim Abschluss des Service Contract und seine geringe Erfahrung nur hinsichtlich der 10 %-Provision berücksichtigt, nicht aber zugleich bei der Konventionalstrafe, übt der Beschwerdeführer unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Einzelschiedsrichterin habe bei der Beurteilung der gegenseitigen Interessen der Parteien sein Recht, selber einen Vertrag abzuschliessen, unberücksichtigt gelassen. Rein appellatorisch ist zudem seine Kritik an den Feststellungen im angefochtenen Entscheid zur Höhe des vereinbarten Jahressalärs.
Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, die gegebenenfalls gegen den materiellen Ordre public verstossen könnte (vgl. BGE 138 III 322 E. 4.3), vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 10'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann