Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_2/2025  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Protokollberichtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. November 2024 
(1C 24 32/1U 24 14). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) verlangte mit Klage vom 14. November 2022 beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern sinngemäss, die B.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) habe ihm Fr. 5'000.-- wegen missbräuchlicher Kündigung, Fr. 20'000.-- als Bonus für die Zeit von Januar 2019 bis Januar 2020, beides nebst Zins, zu bezahlen sowie ein geändertes Arbeitszeugnis auszustellen. Am 20. März 2023 fand die Hauptverhandlung statt. Mit dem Beschwerdeführer und C.________ von der Beschwerdegegnerin wurden Parteibefragungen durchgeführt. Mit Urteil vom 14. Juli 2023 wies das Arbeitsgericht die Klage ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Prozesskosten. 
Das Kantonsgericht Luzern wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 29. April 2024 ab. Am 23. Juli 2024 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde nicht ein (4A_338/2024). 
 
1.2. Am 25. September 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das Arbeitsgericht um Berichtigung des Protokolls der Parteibefragung mit der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 trat die verhandlungsvorsitzende Richterin des Arbeitsgerichts auf dieses Gesuch nicht ein.  
Mit Entscheid vom 22. November 2024 trat das Kantonsgericht Luzern auf eine gegen die genannte Verfügung gerichtete Beschwerde wegen verspäteter Erhebung des Rechtsmittels nicht ein. In einer Eventualbegründung führte es überdies aus, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 5. Januar 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (sog. Sachverhaltsrügen; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 134 V 223 E. 2.2.1; 133 III 393 E. 3). 
 
3.  
 
3.1. Das Kantonsgericht trat auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 3. Oktober 2024 erhobene Beschwerde, die vom 22. Oktober 2024 datiert, der Post aber erst am 24. Oktober 2024 übergeben wurde, nicht ein, weil sie verspätet erhoben worden sei. Sie führte dazu aus, die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2024 sei gleichentags per Einschreiben versandt worden. Die Sendung sei dem Beschwerdeführer von der Post am 4. Oktober 2024 zur Abholung bis 11. Oktober 2024 gemeldet und während dieser Frist nicht abgeholt worden. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gelte nach Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellungsfiktion). Der Beschwerdeführer, der das Protokollberichtigungsgesuch gestellt hatte, habe Kenntnis vom Verfahren gehabt und deshalb mit Zustellungen des Gerichts rechnen müssen. Die Beschwerdefrist habe für ihn somit am 12. Oktober 2024 zu laufen begonnen und am Montag, 21. Oktober 2024 geendet (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Daran ändere nichts, dass ihm das Arbeitsgericht die Verfügung nochmals mit normaler Post zugestellt habe.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 5. Januar 2025 nicht hinreichend mit diesen Erwägungen auseinander und zeigt offensichtlich nicht rechtsgenügend auf, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll.  
 
3.2.1. Er führt zunächst in nicht leicht verständlichen Vorbringen aus, dass nach seinen Berechnungen und nach seiner Auslegung des Gesetztes die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2024 am 23. Oktober 2024 abgelaufen sei. Er habe sodann "das erste Dokument" am 22. Oktober 2024 eingereicht, womit er die Frist eingehalten habe. Darauf kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sich diese Argumentation wesentlich auf das von der Vorinstanz nicht festgestellte sinngemässe Sachverhaltselement stützt, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde bereits am 22. Oktober 2024 und nicht, wie von der Vorinstanz festgestellt, erst am 24. Oktober 2024 eingereicht, ohne dass er dazu eine Sachverhaltsrüge (vorstehende Erwägung 2.2) substanziiert, die dem Bundesgericht allenfalls eine Korrektur bzw. Ergänzung des von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalts erlauben könnte. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht in verständlicher Weise auf, weshalb die Beschwerdefrist - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz - erst am 23. Oktober 2024 abgelaufen sein soll, und nicht (ausgehend vom Eintritt der Zustellungsfiktion am 11. Oktober 2024), bereits am 21. Oktober 2024.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer hebt sodann hervor, er habe das "Dokument" (gemeint ist wohl die angefochtene Verfügung des Arbeitsgerichts) erst am 22. Oktober 2024 erhalten, was bedeute, dass die "Zählung der Tage" erst am 23. Oktober 2024 beginnen sollte. Auch insoweit legt er nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie ausgehend vom fingierten Erhalt der Verfügung am 11. Oktober 2024 darauf schloss, dass die Beschwerdefrist am 21. Oktober 2024 ablief und nicht erst nach einer ab dem 23. Oktober 2024 laufenden Frist, und indem sie erwog, am Fristablauf ändere nichts, dass ihm das Arbeitsgericht die Verfügung nochmals mit normaler Post zugestellt habe.  
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet es sodann als ein Verstoss gegen Treu und Glauben, dass das Arbeitsgericht "das Schreiben" (gemeint wohl: die Verfügung vom 3. Oktober 2024) nicht unverzüglich erneut versandt habe als es ursprünglich nicht abgeholt worden sei und statt dessen gezögert habe, bis die Rechtsmittelfrist abgelaufen war. Damit kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht gehört werden, weil der angefochtene Entscheid keine tatsächlichen Feststellungen darüber enthält, dass der nochmalige Versand der Verfügung mit normaler Post nicht unverzüglich nach Rücksendung der eingeschriebenen Sendung erfolgte und der Beschwerdeführer dazu keine Sachverhaltsrüge (Erwägung 2.2 vorne) substanziiert, die dem Bundesgericht allenfalls eine Ergänzung des von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalts erlauben könnte. Überdies legt er nicht dar, inwiefern sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren ein Anspruch auf unverzügliche erneute Zusendung einer Verfügung nach deren gescheiterten ersten Zustellung ergeben soll.  
 
4.  
Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, da sie offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet ist, soweit sie sich gegen die Hauptbegründung der Vorinstanz (Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde wegen verspäteter Einreichung) richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Rügen, welche der Beschwerdeführer gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz (Abweisung der Beschwerde, wenn auf diese einzutreten wäre) vorbringt, braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735). 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer