Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_247/2025
Urteil vom 9. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Stadt V.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Annette Lenzlinger und Rechtsanwalt Jonas Achermann,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roger Brändli und Mario Krieg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
nationale Schiedsgerichtsbarkeit, Zuständigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid betreffend
Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich
vom 15. April 2025 (Nr. 300737-2024).
Sachverhalt:
A.
Die Stadt V.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) schloss am 22. September 2021 mit B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) eine Vereinbarung betreffend die Durchführung von baulichen Massnahmen durch die Beklagte an der U.________strasse in V.________ ab. Diese baulichen Massnahmen betrafen die Verlegung der bestehenden Tiefgaragenzufahrt der betreffenden Überbauung.
Die Vereinbarung vom 22. September 2021 enthält in Ziffer 6 die folgende Bestimmung:
"Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien
a. Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer
b. Alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, werden durch ein Schiedsgericht der Schiedsgerichtsordnung der Handelskammer Deutschland-Schweiz unter Ausschuss [sic] der ordentlichen Gerichte entschieden.
c. Klagerecht steht der Stockwerkeigentümerschaft sowie jedem einzelnen Eigentümer zu."
B.
Am 19. November 2024 leitete die Klägerin beim Swiss Arbitration Centre ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 150'000.00 zu Gunsten des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft GS Nr. 3364 zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 2. September 2024.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die erstellte Tiefgaragenzufahrt auf den Grundstücken Nrn. 4308/3364, Einwohnergemeinde V.________, gemäss Projekt Nr. 110011-000, Plan Nr. 410C, Auflageprojekt vom 3.6.2022, innerhalb der vereinbarten Toleranzen zu erstellen:
a. Grenzabweichungen im Grund- und Aufriss <1.0m: +/- 10mm
b. Grenzabweichungen im Grund- und Aufriss >1.0m: +/- 20mm
c. Stichmasse für Winkelabweichungen bei <1.0m: +/- 6mm
d. Grenzabweichungen im Grund- und Aufriss >1.0m: +/- 16mm
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Beklagten."
Mit ihrem ersten Rechtsbegehren macht die Klägerin eine Geldforderung gestützt auf eine in der unterzeichneten Vereinbarung vorgesehene Konventionalstrafe geltend. Mit ihrem zweiten Rechtsbegehren verlangt sie die Verpflichtung der Beklagten, bei der Erstellung der Tiefgaragenzufahrt die in der Vereinbarung vorgesehenen Toleranzen einzuhalten.
Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit und beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 informierte das Sekretariat des Swiss Arbitration Centre die Parteien, dass der Gerichtshof die von den Parteien bezeichnete Einzelschiedsrichterin bestätigt habe.
Mit Entscheid betreffend Zuständigkeit vom 15. April 2025 wies das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten ab und trat auf die Klage ein (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 2).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es seien Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Zuständigkeitsentscheids des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 15. April 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht unzuständig ist. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Zuständigkeitsentscheids aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht nur für den geltend gemachten Anspruch auf Konventionalstrafe zuständig ist und für die geltend gemachten Ansprüche auf Erstellung der Tiefgaragenzufahrt unzuständig ist. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Einzelschiedsrichterin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen. Die Einzelschiedsrichterin hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
D.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein Zuständigkeitsentscheid eines Schiedsgerichts über eine Streitigkeit zwischen Parteien, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz hatten. Weder in der Schiedsvereinbarung noch später haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff. IPRG [SR 291]) Anwendung finden sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2 ZPO). Es gelten somit die Regeln über die nationale Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO). Von der durch Art. 390 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit, als Rechtsmittelinstanz das zuständige kantonale Gericht zu bezeichnen, wurde kein Gebrauch gemacht.
Zwischenschiedssprüche können nach Art. 392 lit. b ZPO einzig wegen vorschriftswidriger Ernennung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 393 lit. a ZPO) oder wegen Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Art. 393 lit. b ZPO) angefochten werden (BGE 148 III 442 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Im Rahmen einer solchen Beschwerde können die weiteren Rügen nach Art. 393 lit. c-e ZPO nur erhoben werden, sofern sie mit der Bestellung bzw. der Zuständigkeit des Schiedsgerichts zusammenhängen. Solche Rügen sind jedoch strikte auf Punkte zu beschränken, die unmittelbar die Bestellung oder die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffen; ansonsten sind sie unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten (Urteile 4A_516/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.2.1; 4A_112/2021 vom 9. September 2021 E. 1.3; 4A_593/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1; vgl. auch BGE 143 III 462 E. 2.2; 140 III 477 E. 3.1, 520 E. 2.2.3).
Der ergangene Zuständigkeitsentscheid unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1 ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Eine weitere Ausnahme ist im Gesetz für den Fall vorgesehen, dass der Schiedsspruch wegen offensichtlich überhöhter Entschädigungen und Auslagen angefochten wird (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_516/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3; 4A_172/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.2; 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2).
Die Anträge der Beschwerdeführerin sind somit zulässig.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Art. 77 Abs. 3 BGG sieht das Rügeprinzip und damit eine Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechende Obliegenheit vor. Diese Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen qualifizierten Rügeobliegenheit (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die beschwerdeführende Partei muss die Beschwerdegründe, die nach ihrem Dafürhalten erfüllt sind, benennen und im Einzelnen aufzeigen, warum sie gegeben sind, wobei die Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat (BGE 150 III 280 E. 4.1; Urteile 4A_605/2024 vom 22. April 2025 E. 1.3; 4A_43/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; 4A_628/2023 vom 14. Februar 2024 E. 1.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden. Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (Urteile 4A_605/2024 vom 22. April 2025 E. 2; 4A_626/2024 vom 21. März 2025 E. 1.4; 4A_43/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.4).
2.3. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze. Sie unterbreitet dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Dokumente und Rechtsschriften des Schiedsverfahrens in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge zum Hintergrund des Rechtsstreits und zur unterzeichneten Vereinbarung vom 22. September 2021. Dabei bringt sie vor, sie rüge mit ihrer Beschwerde "die Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG durch die Vorinstanz". Dies ist jedoch im Beschwerdeverfahren betreffend Schiedsentscheide gerade ausgeschlossen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG).
Ob die Beschwerdeführerin die formellen Anforderungen an eine hinreichend begründete Beschwerde durchwegs nicht erfüllt, weshalb auf diese insgesamt nicht einzutreten wäre, wie die Beschwerdegegnerin einwendet, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden. Selbst wenn einzelne Vorbringen in der Beschwerde gestützt auf den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) als zulässige Rügen nach Art. 393 lit. b ZPO zu beurteilen wären, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
3.
Zwischen den Parteien blieb strittig, ob die eingeklagten Ansprüche schiedsfähig sind und mit Ziffer 6 der Vereinbarung vom 22. September 2021 eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt (vgl. Art. 393 lit. b ZPO).
3.1.
3.1.1. Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann nach Art. 354 ZPO jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. Ob und inwieweit ein Anspruch im Sinne dieser Bestimmung frei verfügbar ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht (BGE 144 III 235 E. 2.3.2).
3.1.2. Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen. Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über bestimmte Streitigkeiten ein privates Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit verbindlich entscheiden zu lassen (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 140 III 134 E. 3.1, 367 E. 2.2.2; 138 III 29 E. 2.2.3).
Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist danach in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2). Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Steht bezüglich der Schiedsvereinbarung kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Wille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2). Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist deren Rechtsnatur zu berücksichtigen; insbesondere ist zu beachten, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden. Ein solcher Verzichtswille kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 144 III 235 E. 2.3.4; 140 III 134 E. 3.2).
Bestimmungen in Schiedsvereinbarungen, die unvollständig, unklar, widersprüchlich oder unmöglich sind, gelten als pathologische Klauseln. Sofern sie nicht zwingende Elemente der Schiedsvereinbarung zum Gegenstand haben, namentlich die verbindliche Unterstellung der Streitentscheidung unter ein privates Schiedsgericht, führen sie nicht ohne Weiteres zu deren Ungültigkeit. Vielmehr ist vorerst durch Auslegung und allenfalls Vertragsergänzung in Anlehnung an das allgemeine Vertragsrecht nach einer Lösung zu suchen, die den grundsätzlichen Willen der Parteien respektiert, sich einer Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen (vgl. BGE 138 III 29 E. 2.2.3).
Steht als Auslegungsergebnis fest, dass die Parteien die Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausnehmen und einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellen wollten, bestehen jedoch Differenzen hinsichtlich der Abwicklung des Schiedsverfahrens, greift grundsätzlich der Utilitätsgedanke Platz; danach ist möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen, das die Schiedsvereinbarung bestehen lässt (BGE 140 III 134 E. 3.2; 138 III 29 E. 2.2.3; 130 III 66 E. 3.2).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zu Unrecht vor, es gehe materiellrechtlich um Stockwerkeigentum bzw. um die Ausübung von Rechten an gemeinschaftlichen Teilen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwendet, macht sie keine sachenrechtlichen Ansprüche geltend, sondern obligationenrechtliche Ansprüche aus der Vereinbarung vom 22. September 2021, die einzig zwischen den beiden Parteien des vorliegenden Verfahrens abgeschlossen wurde und mit der sich die Beschwerdeführerin unter anderem dazu verpflichtete, bei der Erstellung einer Tiefgaragenzufahrt bestimmte Toleranzen einzuhalten bzw. bei Vertragsverletzung eine Konventionalstrafe zu bezahlen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den verschiedenen von ihr ins Feld geführten sachenrechtlichen Bestimmungen (etwa Art. 712a und Art. 712g Abs. 1 i.V.m. Art. 647c ff. ZGB) wie auch zum angeblich erforderlichen Einbezug von Drittpersonen zielen ins Leere. Inwiefern die Parteien über diese vertraglichen Ansprüche - sofern sie denn bestehen - nicht frei verfügen könnten, vermag sie nicht aufzuzeigen.
Zwar bringt die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht vor, dass eine Analogie zur Theorie der doppelrelevanten Tatsachen, wie sie im angefochtenen Entscheid erwähnt wird, im Schiedsverfahren nicht angebracht ist (BGE 141 III 495 E. 3.5.3.2). Die Einzelschiedsrichterin hat sich jedoch nicht etwa auf blosse Parteibehauptungen gestützt; vielmehr hat sie nachvollziehbar festgehalten, dass im Rahmen des Zuständigkeitsentscheids nur die Schiedsfähigkeit des Anspruchs bejaht werde, nicht aber, ob er auch materiell besteht. Damit hat die Einzelschiedsrichterin ihre Zuständigkeit nicht auf "Unsicherheiten aufgebaut", wie die Beschwerdeführerin einwendet. Der Einzelschiedsrichterin ist im Ergebnis auch in dieser Beziehung keine Verletzung von Art. 354 ZPO vorzuwerfen. Entsprechend ist auch den Vorbringen in der Beschwerde zur eingeklagten Konventionalstrafe die Grundlage entzogen.
3.3. Hinsichtlich der Gültigkeit der in Ziffer 6 der Vereinbarung vom 22. September 2021 enthaltenen Schiedsklausel bestreitet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht einmal mehr die Bestimmbarkeit des Schiedsgerichts. Dabei verweist sie lediglich auf ihre Ausführungen im Rahmen des Schiedsverfahrens, ohne sich hinreichend mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die Einzelschiedsrichterin den Utilitätsgedanken falsch angewendet hätte. Vielmehr hat sie gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zunächst zutreffend in einem ersten Schritt geprüft, ob die Parteien die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ausschliessen wollten, und erst in einem zweiten Schritt nach einem Vertragsverständnis gesucht, das die Schiedsvereinbarung bestehen lässt. Gegen die Erwägung der Einzelschiedsrichterin, wonach bezüglich des Ausschlusses der staatlichen Gerichtsbarkeit übereinstimmende Willenserklärungen vorlagen, erhebt die Beschwerdeführerin keine hinreichend begründeten Rügen. Entsprechendes gilt für den schiedsgerichtlichen Schluss, es sei von einer alternativen Zuständigkeit der in der Schiedsklausel erwähnten beiden Schiedsgerichte auszugehen.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die von der Schiedsklausel in Ziffer 6 erfassten Streitigkeiten ("Alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung") seien weder bestimmt noch bestimmbar, sind ihre Ausführungen unbehelflich, soweit überhaupt verständlich.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Swiss Arbitration Centre schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann