Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_254/2025  
 
 
Urteil vom 26. November 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
 
vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Stählin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Taggeldversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 14. März 2025 (KK.2023.00031). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Versicherte; Beschwerdegegnerin) war ab dem 5. Dezember 2022 bei der Genossenschaft C.________ (Arbeitgeberin) angestellt und über diese im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung bei der A.________ AG (Versicherung; Beschwerdeführerin) gemäss dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) taggeldversichert. Mit Krankmeldung vom 23. Mai 2023 orientierte die Arbeitgeberin die Versicherung über die krankheitsbedingte Arbeitsniederlegung der (schwangeren) Versicherten ab dem 27. Februar 2023, worauf die Versicherung Krankentaggelder ausrichtete. Mit Kündigung vom 28. Juni 2023 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhä ltnis "innerhalb der Probezeit" per 12. Juli 2023 auf. Am 16. Oktober 2023 gebar die Versicherte eine Tochter. Bereits ab dem 13. Juli 2023 hatte die Versicherung keine Taggeldleistungen mehr erbracht. Die Versicherte erachtete die Kündigung als nichtig. Sie gelangte wiederholt sowohl an die Arbeitgeberin als auch an die Versicherung und verlangte ihren Lohn respektive die Fortsetzung der Taggeldleistungen. Dieser Aufforderung kam die Versicherung nicht nach. Sie wandte zunächst ein, sie habe keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr erhalten, worauf ihr die Versicherte ärztliche Zeugnisse vorlegte. Nunmehr verwies die Versicherung darauf, das Arbeitsverhältnis sei in der Probezeit beendet worden, was zur Einstellung der Taggelder führe. Die Taggeldzahlungen würden wieder aufgenommen, sofern sich herausstellen sollte, dass die Kündigung nichtig sei. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 24. November 2023 erhob die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Versicherung. Sie verlangte diverse Einzelbeträge mit einer Gesamtsumme von Fr. 16'819.55 jeweils nebst Zins. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wurde bewilligt. Die Versicherung schloss auf Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 14. März 2025 hiess der Einzelrichter des Sozialversicherungsgerichts die Klage teilweise gut und sprach der Versicherten Fr. 16'100.-- nebst Zins von 5 % seit 24. November 2023 zu. 
 
B.a. Der Einzelrichter liess offen, ob die im Arbeitsvertrag vorgesehene Probezeit von drei Monaten als Verlängerung der im L-GAV statuierten Probezeit gültig vereinbart worden war. Eine dreimonatige Probezeit wäre nach Stellenantritt am 5. Dezember 2022 im Normalfall Anfang März 2023 abgelaufen, hätte sich aber grundsätzlich ab dem Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit am 27. Februar 2023 von Gesetzes wegen automatisch um die Krankheitsdauer verlängert (Art. 335b Abs. 3 OR). Dabei handle es sich aber nicht um zwingendes Recht.  
 
B.b. Der Einzelrichter erachtete es als erstellt, dass die Arbeitgeberin auf eine Verlängerung der Probezeit über den 5. März 2023 hinaus verzichtet habe. Die Kündigung vom 26. Juni 2023 sei damit erst erfolgt, nachdem die Versicherte die Probezeit bereits bestanden habe. Dafür spreche, dass ab März 2023 jeweils monatlich pro rata der 13. Monatslohn ausgerichtet worden und im März 2023 eine rückwirkende Auszahlung des 13. Monatslohns ab Beginn des Arbeitsvertrags erfolgt sei. Gemäss dem Manual für Mitarbeitende, auf das der Arbeitsvertrag verweise, werde diese Leistung erst nach Ablauf der Probezeit erbracht. Ferner stützte er sich auf eine E-Mail der Arbeitgeberin (nach Angaben der Versicherten datierend vom 5. März 2023), mit der die Versicherte aufgefordert worden sei, einen Online-Fragebogen mit dem Titel "Feedback nach Probezeit" auszufüllen. Eine weitere E-Mail (laut der Versicherten versandt am 30. März 2023) habe folgende Formulierung enthalten: " Wir möchten dir nochmal herzlich zur bestandenen Probezeit gratulieren und freuen uns, dich zur C.________-Familie zählen zu dürfen " (die Versicherung hatte zur Nachricht vom 30. März 2023 vorgebracht, diese werde vom internen Kommunikationssystem automatisch drei Monate nach Stellenantritt versandt). Inwiefern die wiederholt beantragte Zeugenaussage der CPO der Arbeitgeberin zu einem anderen Beweisergebnis führen sollte, erschliesse sich nicht. Mit Blick darauf, dass die Versicherte bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 27. Februar 2023 die Probezeit von drei Monaten zum weitaus grössten Teil bereits absolviert hatte und angesichts der von ihr eingereichten E-Mail-Korrespondenz und der Auszahlung des 13. Monatslohns ab März 2023 habe sie in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die Probezeit bestanden zu haben.  
 
B.c. Da die Versicherte sich zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in der Probezeit befunden habe und schwanger gewesen sei, erweise sich die Kündigung als nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR). Das Arbeitsverhältnis habe fortbestanden. Dementsprechend sei die Versicherte auch nicht aus dem Kreis der versicherten Personen ausgeschieden und habe nach dem 12. Juli 2023 weiterhin Anspruch auf die versicherungsvertraglichen Leistungen. Ob die Kündigung im Übrigen den gesetzlichen Formerfordernissen entsprochen habe, könne dahingestellt bleiben.  
 
 
C.  
Die Versicherung führt Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass sie der Versicherten keine Krankentaggeldleistungen im Umfang von Fr. 16'100.-- zzgl. Zins von 5 % seit 24. November 2023 mehr schulde. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht ab, da es nicht begründet wurde. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
1.1. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
1.2. Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin vor dieser nur die Abweisung der Klage beantragt. Das als Feststellungsbegehren formulierte Hauptbegehren wäre als solches neu und unzulässig. Einerseits ergibt sich aber aus der Beschwerdebegründung (vgl. zur Berücksichtigung der Begründung bei der Auslegung von Rechtsbegehren: BGE 137 II 313 E. 1.3; 137 III 617 E. 6.2 S. 622) - namentlich dem Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht zur Leistungserbringung verurteilt worden -, dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht eine Klageabweisung zu erreichen sucht. Andererseits wäre das Rückweisungsbegehren für sich allein genügend (BGE 136 V 131 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen), da das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin für begründet erachten, kein Sachurteil fällen könnte, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen müsste: Diese hat die Gültigkeit der Verlängerung der Probezeit auf drei Monate und die Einhaltung der Formerfordernisse für die Kündigung noch nicht beurteilt und dazu keine Feststellungen getroffen.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) geltend, und erachtet das Rechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) für zulässig. Sie beruft sich zudem auf eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und hält die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) ebenfalls für zulässig. Sie erkennt aber selbst, dass sich die Beschwerde gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts richtet, das als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO entschieden hat, so dass die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig zulässig ist (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen stehen aber nach Art. 113 BGG nur offen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weshalb die Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist. Der Begriff des Bundesrechts in Art. 95 lit. a BGG umfasst indessen die von den Bundesorganen erlassenen Rechtsnormen aller Erlassstufen, insbesondere die Bundesverfassung, die Bundesgesetze sowie die verschiedenen Arten von Verordnungen (BGE 133 I 201 E. 1). Die Rüge einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten kann daher im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als solche entgegenzunehmen.  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin erklärt, alle vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Art bildeten integrierenden Bestandteil der Beschwerde. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indessen in der Begründung der Anträge in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Blosse Verweise auf die Akten sind unbeachtlich: inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt, ist in der Rechtsschrift selbst darzulegen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit Hinweisen). Ihre Vorbringen im kantonalen Verfahren kann die Beschwerdeführerin nur insoweit als bekannt voraussetzen, als sie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergeben (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Die Probezeit soll den Parteien die Möglichkeit bieten, einander kennenzulernen, w as zur Schaffung eines Vertrauensverhältnisses notwendig ist. Sie erlaubt den Parteien abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen, und sie werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene langfristige Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen. Das Recht, während der Probezeit mit verkürzter Frist zu kündigen, ist ein Ausfluss der Vertragsfreiheit. Bei Abschluss des Vertrages liegt es grundsätzlich im Belieben des Arbeitgebers, welchen von mehreren Kandidaten er einstellen will. Ebenso entscheidet der Arbeitnehmer frei, für welche Arbeitsstelle er sich bewirbt. Nach Art. 335b OR wirkt diese Abschlussfreiheit in die Probezeit nach, indem die Parteien grundsätzlich den Entscheid über eine langfristige Bindung aufgrund der in der Probezeit gewonnenen Erkenntnisse frei treffen können. Soweit sich die Kündigung an diesem Zweck der Probezeit orientiert, ist allein darin, dass ihr etwas "Willkürliches" anhaftet, kein Rechtsmissbrauch zu erblicken. Die zulässige "Willkür" entspricht der Freiheit der Parteien, darüber zu entscheiden, ob sie sich langfristig binden wollen (BGE 134 III 108 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 
 
2.1. Die Beschwerdeführerin anerkennt, die Parteien könnten die im Gesetz vorgesehene Verlängerung der Probezeit wegbedingen. Sie ist aber der Ansicht, solche Vereinbarungen bedürften einer schriftlichen Abrede. Ohne Schriftform könne eine solche Vereinbarung nicht gültig abgeschlossen werden. Eine schriftliche Vereinbarung, wonach die Probezeit sich in den Fällen von Art. 335b OR nicht verlängern würde, sei aber im Arbeitsvertrag nicht getroffen worden. Das bedeute, dass sich die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Kündigung noch in der verlängerten Probezeit befunden habe. Dieser Einwand trifft nicht den entscheidenden Punkt:  
 
2.1.1. Die Vorinstanz ging davon aus, die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis erbracht, dass die Kündigung vom 26. Juni 2023 erst erfolgt sei, nachdem die Beschwerdegegnerin die Probezeit bereits bestanden hatte. Sie erachtete als erwiesen, dass die Arbeitgeberin auf eine Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 335b Abs. 3 OR über den 5. März 2023 hinaus verzichtet habe. Sie kam zum Schluss, angesichts der Umstände habe die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die Probezeit bestanden zu haben.  
 
2.1.2. Damit hat die Vorinstanz keineswegs festgestellt, die Parteien hätten die im Gesetz vorgesehene Verlängerung der Probezeit wegbedungen. Denn dazu wären übereinstimmende Willenserklärungen notwendig gewesen, zumal die Kündigungsmöglichkeit in der Probezeit nicht nur zu Gunsten des Arbeitgebers, sondern auch des Arbeitnehmers besteht. Daher spielt keine Rolle, welche Formvorschriften eine derartige Vereinbarung erfüllen müsste - das Formerfordernis der Schriftlichkeit soll dem Interesse der Rechtssicherheit dienen und gilt insbesondere auch für die Beseitigung der Probezeit (Urteil des Bundesgerichts 4C.278/2003 vom 5. November 2003 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
2.1.3. Die Vorinstanz ging vielmehr von einem Verzicht der Arbeitgeberin aus, beziehungsweise davon, die Beschwerdegegnerin habe davon ausgehen können, sie habe die Probezeit bestanden. Letzteres unterstreicht, dass es um die Prüfung der Arbeitnehmerin durch die Arbeitgeberin geht. Denn nicht nur die Arbeitnehmerin hat in den Augen der Arbeitgeberin eine Probezeit zu bestehen, sondern auch die Arbeitgeberin (oder die Arbeitsstelle) aus Sicht der Arbeitnehmerin. Zu Letzterem (das heisst zur Frage, ob die Arbeitgeberin nach Treu und Glauben aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin ableiten konnte, auch diese habe sich bereits fest für die Stelle entschieden) äussert sich die Vorinstanz nicht.  
 
2.1.4. Damit ist fraglich, ob ohne Weiteres angenommen werden kann, die Beschwerdegegnerin habe sich zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr in der Probezeit befunden. Es geht vielmehr darum, dass die Arbeitgeberin, bei allenfalls noch laufender Probezeit, nach Treu und Glauben zum Ausdruck gebracht hat, sie benötige keine weitere Zeit, um abzuschätzen, ob die Arbeitnehmerin ihre Erwartungen erfüllt, und sie betrachte sie bereits jetzt als fest angestellt.  
 
2.2. Vor diesem Hintergrund geht ein grosser Teil der Beschwerde an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat weder die Beweislast für eine schriftliche Abänderung der Probezeit falsch verteilt noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die Zeugin nicht angehört hat, die bestätigen sollte, dass keine entsprechende Vereinbarung existiert. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, eine entsprechende Vereinbarung sei getroffen worden, sondern angenommen, die Arbeitgeberin habe durch die beiden E-Mails und die Lohnzahlung nach Treu und Glauben zum Ausdruck gebracht, sie verzichte auf eine Verlängerung der Probezeit und die Beschwerdegegnerin habe die Probezeit bestanden. Daraus hat sie geschlossen, die während der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung sei nichtig.  
 
2.2.1. Wenn der Beschwerdegegnerin zur bestandenen Probezeit gratuliert wird, dann kann die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben genau davon ausgehen, und zwar unabhängig davon, ob die Nachrichten oder die Lohnzahlungen automatisch erfolgten oder nicht. Denn die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, woraus die Beschwerdegegnerin hätte erkennen können, dass die Mitteilung allenfalls nicht so gemeint sein könnte, wie sie nach ihrem Wortlaut verstanden werden muss. Auch wenn die Arbeitgeberin automatische E-Mails verschicken sollte, muss sie sich deren Inhalt grundsätzlich entgegenhalten lassen, sofern der Empfänger nicht erkennen muss, dass die Mitteilung irrtümlich erfolgte. Davon kann hier aber, auch mit Blick darauf, dass der ganz wesentliche Teil der Probezeit bereits abgelaufen war, keine Rede sein.  
 
2.2.2. Dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der Zeugenaussage der CPO der Arbeitgeberin verzichtet hat, verletzt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht. Zur Frage einer schriftlichen Wegbedingung der Probezeitverlängerung im Krankheitsfall musste die Vorinstanz die Zeugin nicht befragen, da sie keine schriftliche Wegbedingung annahm. Der Frage, ob die E-Mails automatisiert versendet wurden, kommt für sich allein keine Bedeutung zu. Wenn sich der Vorinstanz nicht erschloss, inwiefern das beantragte Beweismittel etwas am Beweisergebnis ändern könnte, dann genügt diese Begründung, um den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. zu diesem Erfordernis: BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Es hätte genügt, mit Aktenhinweisen darzulegen, dass die Zeugin zu prozessrelevanten Tatsachen als Beweis angeboten wurde. Die Beschwerdeführerin zeigt aber nicht auf, dass sie die Zeugin vor der Vorinstanz als Beweis für Tatsachen angeboten hätte, aus denen die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben hätte erkennen können, dass die Arbeitgeberin allenfalls trotz der Mitteilungen und der Lohnzahlung die Probezeit (noch) nicht als bestanden ansah. Dass die Mitteilungen erfolgt sind, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Soweit sie moniert, sie verfüge nicht über alle arbeitsvertraglichen Unterlagen, wie interne Reglemente, Weisungen, Ergänzungen zum Arbeitsvertrag etc., hätte sie diese Dokumente, sofern sie prozessrelevant waren, gerichtlich bei der Arbeitgeberin herausverlangen lassen können (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf Gegenbeweis ist nicht dargetan.  
 
2.3. Die Gratulation zur bestandenen Probezeit stellte klar, dass die Beschwerdegegnerin die Probezeit erfolgreich absolviert hatte und sich nicht mehr in der Probezeit befand. Wenn die Arbeitgeberin nach einer derartigen Äusserung eine Kündigung ausspricht, die nur während der Probezeit zulässig ist, setzt sie sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch und enttäuscht das Vertrauen auf den Bestand der Vertragsbeziehung, dass sie bei der Gegenpartei durch ihre Äusserung hervorgerufen hat. Die Beschwerdegegnerin musste nach Treu und Glauben nicht mehr mit einer Kündigung während der Schwangerschaft rechnen. Der Arbeitgeberin mit Blick auf die für eine Abänderung der Probezeit vorgesehene Schriftform zu gestatten, trotz der Gratulation zur bestandenen Probezeit während der Schwangerschaft zu kündigen, hiesse gestützt auf ein Formerfordernis, das dem Interesse der Rechtssicherheit dienen soll (zit. Urteil 4C.278/2003 E. 2.1 mit Hinweis), der Arbeitgeberin ein widersprüchliches Verhalten zu gestatten, mit dem die Rechtssicherheit, die durch die Abgabe der Bestätigung geschaffen wurde, zunichte gemacht würde. Eine derartige Lösung wäre mit dem Zweck der Bestimmung nicht zu vereinbaren, weshalb die Anrufung der Formvorschrift treu- (vgl. BGE 143 III 666 E. 4.2; 140 III 481 E. 2.3.2 mit Hinweisen) und zweckwidrig wäre (vgl. BGE 140 III 491 E. 4.2.4). Gerade mit Blick darauf, dass die Probezeit im Wesentlichen bereits abgelaufen war, steht auch keine Umgehung der Formvorschriften zur Debatte. Angesichts ihres Verhaltens steht es der Arbeitgeberin nicht zu, sich für die Zulässigkeit der Kündigung darauf zu berufen, die Probezeit sei nicht abgelaufen.  
 
2.4. Damit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, nur eine schriftliche Vereinbarung der Parteien sei beachtlich. Auf dieser Annahme basiert ihre Beschwerde. Sie verkennt, dass sich die Arbeitgeberin, nachdem sie der Beschwerdegegnerin kurz vor Ablauf der Probezeit dazu gratuliert hat, dass sie diese bestanden hat, nach Treu und Glauben für eine Kündigung nicht mehr darauf berufen kann, die Beschwerdegegnerin habe sich noch in der Probezeit befunden. Die Kündigung der Arbeitgeberin erfolgte, nachdem die Beschwerdegegnerin aus Sicht der Arbeitgeberin ihre Probezeit bestanden hatte und insoweit ausserhalb der Probezeit. Sie ist nichtig und hat keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz der Beschwerdegegnerin.  
 
3.  
Im Quantitativ beanstandet die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nicht. Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak