Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_27/2025  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Regina Leuenberger Huber, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verfahrensbeschränkung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 12. November 2024 (ZK 24 434). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 21. März 2023 reichte der Beschwerdegegner beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau eine Klage gegen den Beschwerdeführer ein. Darin beantragte er die Feststellung, dass der Mietvertrag vom 12. Juli 2021, sämtliche Vorgängerversionen dieses Vertrages sowie die Zahlungsvereinbarung und Schuldanerkennung vom 30. Juli 2021 für ihn einseitig unverbindlich, eventualiter nichtig seien. Weiter sei der Beschwerdeführer zu verurteilen, ihm Fr. 168'911.25 nebst Zins zu 5% seit dem 4. November 2022 zu bezahlen. 
Mit Klageantwort vom 8. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung dieser Begehren. Zugleich erhob er eine Widerklage, die er dann allerdings vor der Replik des Beschwerdegegners wieder zurückzog. Innert der zweifach erstreckten Frist zur Duplik ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2024 das Regionalgericht darum, das Verfahren auf die Frage zu beschränken, ob die Klageforderung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 OR (Übervorteilung) oder Art. 31 Abs. 2 OR (Irrtum) verwirkt sei. 
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wies das Regionalgericht diesen Antrag auf Verfahrensbeschränkung ab. 
Das Obergericht des Kantons Bern trat am 12. November 2024 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die beantragte Verfahrensbeschränkung im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO zu bewilligen. Weiter sei die Verwirkung der Klage gemäss Art. 21 Abs. 2 OR festzustellen. Gegen die Anwältin der Gegenseite sowie gegen seine früheren eigenen Anwälte seien zudem Disziplinarverfahren einzuleiten. Dem Beschwerdeführer sei schliesslich eine angemessene Entschädigung für die finanziellen und immateriellen Schäden zuzusprechen, die ihm durch die Prozessverlängerung und die unethische Verfahrensführung entstanden seien. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
3.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1). 
 
3.1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 141 III 80 E. 1.2).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer begründet den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Wesentlichen damit, dass ihm durch die unnötige Verlängerung des Verfahrens bereits Fr. 28'008.-- an Anwalts- und Fr. 8'216.-- an Treuhanddienstleistungskosten entstanden seien. Zudem habe er sein Autocenter aufgeben müssen.  
Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf Kosten, die ihm in der Vergangenheit angefallen sind. Darin liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG für die selbstständige Anfechtung eines Zwischenentscheides offensichtlich nicht erfüllt. 
Demnach kann bereits aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer beantragt sodann, dass das Bundesgericht die manipulative Prozessführung der gegnerischen Anwältin sowie die Pflichtverletzung seiner früheren eigenen Anwälte überprüfe. Es sei ein Disziplinarverfahren gegen alle beteiligten Anwälte durchzuführen. 
Diese Anträge gehen über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Das Bundesgericht ist nicht zuständig für die Behandlung dieser Begehren. 
Gleiches gilt sinngemäss für seine behaupteten Entschädigungsansprüche wegen unethischer Verfahrensführung. 
 
5.  
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner