Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_270/2025
Urteil vom 15. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 5. Mai 2025 (1B 24 45).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ bezweckt insbesondere die Herstellung und den Vertrieb von Betonwaren. Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in V.________. Sie erbringt ihrem Zweck entsprechend Dienstleistungen im Immobilien- und Treuhandbereich.
Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 5./7. September 2011 einen Werkvertrag ab. Darin verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten Balkonelemente aus Beton für deren Bauprojekte in W.________ und in X.________ zu liefern. Nach der Lieferung stellte die Klägerin am 13. Juni 2012 ihre Schlussrechnung aus. Die Beklagte bezahlte diese Rechnung nicht und verlangte stattdessen Nachbesserung für die aus ihrer Sicht mangelhaften Balkonelemente. Später liess die Beklagte die Mängel mittels Ersatzvornahme beheben.
Am 30. September 2016 klagte die Beklagte beim Bezirksgericht Kriens gegen die Klägerin und zwei weitere Unternehmen auf Übernahme der ihr aus der Nachbesserung entstandenen Kosten. Diese Klage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Klägerin ihrerseits stellte am 8. April 2021 beim Bezirksgericht Kriens in einer eigenen Klage folgende Anträge:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 218'803.70 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2012 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Klägerin eine Forderung von Fr. 218'803.70 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2021 mit jeder Forderung der Beklagten, welche vor dem 5. Juli 2017 entstanden ist, verrechnen kann."
Das Bezirksgericht Kriens verpflichtete mit Urteil vom 12. Juli 2024 die Beklagte, der Klägerin Fr. 161'495.-- nebst Zins zu 5 % zu bezahlen. Weitergehende Begehren wies es ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Das Kantonsgericht Luzern wies mit Urteil vom 5. Mai 2025 eine von der Beklagten dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich bestätigte es das Urteil des Bezirksgerichts Kriens vom 12. Juli 2024.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Mai 2025 vollständig aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin begehrt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; das angefochtene Urteil sei zu bestätigen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin replizierte.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
2.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine werkvertragliche Streitigkeit und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
3.
Der angefochtene Entscheid bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid und verpflichtete die Beschwerdeführerin dazu, der Beschwerdegegnerin Fr. 161'495.-- nebst 5 % Zins seit dem 19. August 2012 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe ein "Rückbehaltungsrecht" im Sinne von Art. 82 OR geltend gemacht, das ihrer Zahlungspflicht entgegenstehe. Die Vorinstanz habe dieses "Rückbehaltungsrecht" zu Unrecht verneint.
3.1. Die Vorinstanz erwog, das Gericht dürfe Art. 82 OR nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Stattdessen müsse sich der Schuldner zumindest konkludent auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede von Art. 82 OR erhoben habe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin in ihrer Klageantwort bloss ausgeführt, dass die Balkonplatten mangelhaft gewesen seien, die Beschwerdeführerin die Nachbesserungen selbst habe vornehmen müssen und sie deshalb die Werklohnvergütung zu Recht nicht bezahlt habe. Diese Ausführungen seien im Zusammenhang mit der Verjährungseinrede bzw. dem Schaden, welcher der Beschwerdeführerin entstanden sei, erfolgt. Die Erstinstanz habe die Ausführungen nicht als konkludente Einrede im Sinne von Art. 82 OR verstehen müssen. Entsprechend könne ihr mitnichten eine falsche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die beiden Vorinstanzen hätten aufgrund der Akten gewusst, dass die Beschwerdeführerin die Bezahlung der Restwerklohnforderung bis zur Erfüllung der Nachbesserungsschuld verweigere. Rechtsanwalt C.________ habe mit Schreiben vom 16. Juli 2013 ausdrücklich festgehalten, dass die Werklohnvergütung bis zur Erfüllung der Nachbesserungsschuld zurückbehalten werde. Diesbezüglich seien sich die Parteien einig gewesen. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin in ihrer Klageantwort nicht die Ausdrücke "Einrede nach Art. 82 OR" oder "Rückbehaltungsrecht" verwenden müssen, um die Bezahlung des Werklohnes zu verweigern. Dies sei auch deshalb nicht nötig gewesen, weil die Beschwerdegegnerin in ihrer Klage die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ zitiert und damit das "Rückbehaltungsrecht" der Beschwerdeführerin anerkannt habe. Die Vorinstanz habe diese prozessuale Zugabe der Beschwerdegegnerin übergangen.
3.3. Wer bei einem zweiseitigen Vertrag den anderen zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. Art. 82 OR gewährt dem Schuldner eine aufschiebende Einrede mit der Wirkung, dass er die geforderte Leistung bis zur Erbringung oder Anbietung der Gegenleistung zurückhalten darf. Der Gläubiger kann sich begnügen, auf vorbehaltlose Leistung zu klagen; es obliegt dem Schuldner, die Einrede nach Art. 82 OR zu erheben (BGE 127 III 199 E. 3a; 123 III 16 E. 2b mit Hinweisen; FABIENNE HOHL, Commentaire Romand, Code des obligations I, 3. Aufl. 2021, N. 10 und 11 zu Art. 82 OR).
Wie oben dargelegt wurde (siehe E. 2.2), ist das Bundesgericht nicht nur an den streitgegenständlichen Lebens-, sondern auch an den Prozesssachverhalt des vorinstanzlichen Verfahrens gebunden. Dieser Prozesssachverhalt umfasst neben den Anträgen und Einreden der Parteien auch ihre Tatsachenbehauptungen und rechtlichen Erörterungen. Wer sich vor Gericht auf ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von Art. 82 OR beruft, macht eine anspruchshemmende Einrede geltend (vgl. HOHL, a.a.O., N. 11 zu Art. 82 OR). Ob vorliegend die Beschwerdeführerin diese Einrede erhoben hat oder nicht, ist daher eine Frage des Prozesssachverhaltes. Das Bundesgericht kann diesen Prozesssachverhalt nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; siehe E. 2.2).
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren kein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von Art. 82 OR behauptet habe. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie selbst sich erstinstanzlich klar und eindeutig auf Art. 82 OR berufen hätte. Stattdessen versucht sie, ein solches Leistungsverweigerungsrecht indirekt aus den gegnerischen Parteibehauptungen herzuleiten. So soll die Beschwerdegegnerin in ihrer Klage aus einem Schreiben von Rechtsanwalt C.________ zitiert haben, der sich auf das "Rückbehaltungsrecht" der Beschwerdeführerin berufen habe. Aufgrund dieses Zitates habe die Beschwerdegegnerin das "Rückbehaltungsrecht" der Beschwerdeführerin prozessual anerkannt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin in ihrer Klageantwort auf diese Frage nicht mehr näher eingehen müssen. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt nicht als willkürlich auszuweisen. Zitiert eine Partei in ihrer Rechtsschrift aus dem Schreiben einer Drittperson, anerkennt sie damit nicht automatisch dessen Inhalt. Ohnehin leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Klage ein Leistungsverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin hätte anerkennen sollen. Wenn dem so gewesen wäre, hätte sie auf ihre Klage verzichten können. Es bleibt somit bei der Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die Einrede nach Art. 82 OR nicht erhoben hat.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, sie gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre Restwerklohnforderung selbstständig durchsetzen wolle. Dies treffe indessen gerade nicht zu: Die Beschwerdegegnerin stelle zwar ein Leistungsbegehren auf Zahlung ihrer angeblichen Restwerklohnforderung. Zugleich mache sie aber ausdrücklich geltend, sie wolle ihre Werklohnforderung nur verrechnungsweise der Hauptforderung der Beschwerdeführerin entgegenstellen.
4.2. Die Vorinstanz führte dazu in einer Haupt- und in einer Eventualbegründung Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin lasse offen, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, den Einwand der angeblich widersprüchlichen Anträge bereits in ihrer erstinstanzlichen Duplik vorzubringen. Folglich sei diesbezüglich auf ihre Berufung nicht einzutreten (Hauptbegründung). Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, läge die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen falsch: Denn die Beschwerdegegnerin selbst habe nicht nur in ihrer Klage, sondern auch in ihrer Replik betont, dass sie ihre Restwerklohnforderung selbstständig durchsetzen wolle. Damit sei klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin nicht bloss eine Verrechnung habe geltend machen wollen (Eventualbegründung).
4.3. Der angefochtene Entscheid beruht auf zwei selbstständigen Begründungen derselben Stufe, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz hätten beenden können. In einem solchen Fall müssen beide Begründungen angefochten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 138 III 728 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin setzt sich bloss mit der Eventualbegründung auseinander, während sie sich zur Hauptbegründung nicht oder zumindest nicht rechtsgenügend äussert. Folglich ist diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz auf die Werkvertragsforderung die zehn- statt die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR angewandt hat.
5.1. Auch diesbezüglich bestehen die Erwägungen im angefochtenen Entscheid aus einer Haupt- und einer Eventualbegründung. Die Vorinstanz führte in ihrer Hauptbegründung aus, die Beschwerdeführerin habe in der Klageantwort die Verjährungseinrede erhoben und behauptet, dass Forderungen für Handwerksarbeiten gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR in fünf Jahren verjährten. Indessen habe sie mit keinem Wort erklärt, weshalb ihre Restwerklohnforderung eine Forderung aus Handwerksarbeit darstelle. Da die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen zur behaupteten Geltung der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht ausreichend substanziiert habe, könne sie im Gegenzug auch von der Beschwerdegegnerin keine substanziierte Bestreitung verlangen. Im Rahmen ihrer Eventualbegründung befasste sich die Vorinstanz eingehend mit den streitbetroffenen Balkonelementen. Sie kam zum Schluss, dass diese Elemente keine Handwerksarbeit bildeten und deshalb der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist unterlägen.
5.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, überhöhte Substanziierungsanforderungen zu stellen. Richtigerweise hätte die Beschwerdeführerin nicht bereits in ihrer Klageantwort die Voraussetzungen der fünfjährigen Verjährungsfrist im Einzelnen behaupten müssen. Vielmehr wäre es an der Beschwerdegegnerin gelegen, in ihrer Replik substanziiert aufzuzeigen, weshalb ihre Betonelemente nicht als Handwerksarbeit zu qualifizieren seien. Anschliessend hätte die Beschwerdeführerin diese Sachdarstellung duplicando widerlegen können.
5.3. Nach dem Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b).
Die Beschwerdeführerin leitet aus der kürzeren fünfjährigen Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR das Recht ab, die Werklohnforderung der Beschwerdegegnerin nicht mehr bezahlen zu müssen. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastet (Art. 8 ZGB). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in ihrer Klageantwort indessen "mit keinem Wort" begründet, weshalb die strittige Forderung der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegen soll. Die Beschwerdeführerin mag dies nicht als willkürlich zu widerlegen. Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Substanziierungslast nicht hinreichend nachgekommen. Behauptet eine Partei ihre eigene Sachdarstellung nicht einmal in den wesentlichen Zügen, kann sie von der Gegenpartei auch kein substanziiertes Bestreiten verlangen. Folglich musste die Beschwerdegegnerin in ihrer erstinstanzlichen Replik nicht darlegen, weshalb ihre Forderung der regulären zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt. Da die Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids trägt, erübrigt es sich, auf die entsprechende Eventualbegründung einzugehen.
6.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sie zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, obwohl die Beschwerdegegnerin sie zuvor gar nie in Verzug gesetzt habe.
6.1. Die Vorinstanz erwog, die Forderung der Beschwerdegegnerin sei unbestrittenermassen am 5. Juli 2012 fällig geworden. Die Parteien hätten zuvor am 5./7. September 2011 ihren Werkvertrag abgeschlossen. Dabei hätten sie die vom 24. August 2011 datierende Offerte zum Bestandteil ihres Werkvertrages gemacht. Diese Offerte sehe die Bezahlung des Werklohnes innert 30 Tagen vor. Aufgrund dieser Frist habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht separat mahnen müssen. Selbst wenn man eine zusätzliche Mahnung verlangen würde, läge eine solche vor: Die Schlussrechnung schreibe die Zahlungskonditionen mit "30 Tage 2 %, 45 Tage netto". Weil diese Schlussrechnung die Beschwerdeführerin auffordere, den Werklohn innert 45 Tagen zu begleichen, gelte diese längere und nicht die kürzere 30-Tagesfrist. Folglich sei Verzugszins zu 5 % ab dem 19. August 2012 geschuldet (5. Juli 2012 [Fälligkeitsdatum] plus 45 Tage = 18. August 2012 [Verfalltag]).
6.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Parteien hätten in ihren Werkvertrag die SIA-Norm 118 einbezogen. Gemäss Art. 190 SIA-Norm 118 habe der Bauherr fällige Zahlungen innert 30 Tagen zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist könne der Unternehmer den Bauherrn durch Mahnung in Verzug setzen. Der letzte Tag dieser Frist sei indessen kein Verfalltag. Die Beschwerdeführerin sei vorliegend nicht durch Mahnung in Verzug gesetzt worden, da die Beschwerdegegnerin mit der Zahlungsfrist "45 Tage netto" keine Mahnung verbunden habe. Abgesehen davon trete gemäss Art. 155 Abs. 1 SIA-Norm 118 die Fälligkeit erst mit dem Prüfbescheid der Bauleitung ein. Selbst wenn man annähme, dass die Mahnung vor Eintritt der Fälligkeit erfolgen könne, hätte der Fälligkeitstermin feststehen müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Da die Beschwerdeführerin weder vor noch nach Fälligkeit der Werklohnforderung in Verzug gesetzt worden sei, schulde sie der Beschwerdegegnerin keine Verzugszinsen.
6.3. Damit wendet sie sich lediglich gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz, lässt aber deren Hauptbegründung intakt, wonach eine Mahnung nicht erforderlich ist, wenn die Parteien - wie vorliegend - im Vertrag eine individuelle Abrede eines Verfalltages vereinbart haben. Diese Hauptbegründung ist zutreffend.
Der Schuldnerverzug setzt grundsätzlich eine Mahnung des Gläubigers voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Das gilt auch bei Anwendung von Art. 190 SIA-Norm 118, der explizit auf Art. 102 Abs. 1 OR verweist (HANS RUDOLF SPIESS/MARIE-THERES HUSER, Stämpfli Handkommentar, SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 190 SIA-Norm 118; PETER GAUCH/HUBERT STÖCKLI, in: Kommentar zur SIA-Norm 118, Gauch/Stöckli [Hrsg.], 2. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 190 SIA-Norm 118).
6.4. Eine Mahnung ist indessen dann nicht erforderlich, wenn ein fester Verfalltag vereinbart worden ist (Art. 102 Abs. 2 OR).
Die Beschwerdegegnerin räumte der Beschwerdeführerin alternativ zur vereinbarten 30-tägigen Zahlungsfrist mit Skontoabzug eine 45-tägige Zahlungsfrist ohne Skontoabzug ein. Die Vorinstanz ging zugunsten der Beschwerdeführerin von der längeren dieser beiden Fristen aus und rechnete zum 5. Juli 2012 (Fälligkeitstag) 45 Tage hinzu. Auf diese Weise resultiert der 18. August 2012 als Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ändert auch eine allfällige Geltung von Art. 190 Abs. 1 SIA-Norm 118 nichts an diesem Ergebnis: Diese Bestimmung stünde der individualvertraglichen Vereinbarung eines festen Verfalltages nicht entgegen (vgl. SPIESS/HUSER, a.a.O., N. 6 zu Art. 190 SIA-Norm 118, wonach sich durch Auslegung einer Fristbestimmung in einem Vertrag ein Verfalltag ergeben könne; GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 190 SIA-Norm 118, die ausdrücklich auf Art. 102 Abs. 2 OR als Ausnahme vom Mahnerfordernis hinweisen).
Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre (CORINNE WIDMER LÜCHINGER/WOLFGANG WIEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 9b zu Art. 102 OR) in der genannten Zahlungsfrist eine individualvertragliche Abrede eines Verfalltages angenommen. Die Beschwerdeführerin vermag diese Auslegung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Folglich schuldet sie Verzugszins zu 5 % ab dem 19. August 2012.
7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15, Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner