Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_295/2025
Urteil vom 9. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________ gmbh&co kg,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Adrian Bachmann und Jan Berchtold,
Beschwerdeführerin,
gegen
Politische Gemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Frey, Beschwerdegegnerin,
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Mutzner.
Gegenstand
vorsorgliche Beweisführung; Parteientschädigung an Streitberufene,
Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid
des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 28. April 2025 (HG.2022.71-HGP).
Sachverhalt:
A.
Im Zusammenhang mit der Erneuerung einer Kraftwerksanlage beauftragte die Politische Gemeinde B.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) die C.________ AG (Gesuchsgegnerin 1) mit der Montage von Druckrohren sowie dem Rückbau der bestehenden Druckrohre. Die übrigen Arbeiten wurden durch andere Unternehmen ausgeführt. Die Inbetriebnahme der erneuerten Kraftwerksanlage erfolgte im Dezember 2018. Am 14. Dezember 2021 wurde im Bereich zwischen den Fixpunkten 6 und 7 auf der Höhe von ca. 600 m ü. M. ein Leck an der Druckleitung festgestellt.
B.
Nachdem sich die Beteiligten nicht auf einen Gutachter zur Abklärung der Schadenursache einigen konnten, reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. August 2022 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen gegen die Gesuchsgegnerin 1 und die weiteren an der Erneuerung beteiligten Unternehmen ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ein. Die Gesuchsgegnerin 1 verkündete unter anderen der A.________ gmbh&co kg mit Sitz in Deutschland (Streitberufene; Beschwerdeführerin) den Streit, die sich (wie weitere Streitberufene) am Verfahren beteiligte.
B.a. Mit Zwischenentscheid vom 24. Oktober 2022 ordnete der Handelsgerichtspräsident eine gerichtliche Expertise zu den Ursachen der Leckstelle der Druckleitung, den Sanierungsmöglichkeiten und den damit verbundenen Kosten an. Am 27. Januar 2023 fand eine Besichtigung der Kraftwerksanlage, namentlich der freigelegten Leckstellen, in Anwesenheit der beiden Gutachter, des Gerichts sowie der angemeldeten Parteien statt. Die Gutachter erstellten ein Gutachten und zwei Ergänzungsgutachten.
B.b. Da keine weiteren Ergänzungsfragen gestellt wurden, schrieb der Handelsgerichtspräsident am 28. April 2025 das Verfahren als erledigt ab (Ziffer 1). Die Kosten auferlegte er der Gesuchstellerin (Ziffer 2) und sprach unter anderen der Gesuchsgegnerin 1 zu Lasten der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu, während er den Streitberufenen keine Parteientschädigung zusprach (Ziffer 3). Die Kosten- und Entschädigungsregelung stellte er unter den Vorbehalt eines Antrags auf Neuverlegung bzw. Rückerstattung in einem allfälligen Hauptprozess (Ziffer 4).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Streitberufene dem Bundesgericht im Wesentlichen, in teilweiser Aufhebung/Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Handelsgerichts die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 58'220.75 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Handelsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Beschwerdereplik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Der Entscheid, mit dem ein (selbstständiges) Massnahmeverfahren geschlossen wird, stellt einen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO bzw. 319 lit. a ZPO dar, der das Verfahren im Sinne von Art. 90 BGG abschliesst (Urteil des Bundesgerichts 4A_597/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.2.5). Allerdings fehlt es an der Selbständigkeit des Massnahmeverfahrens, wenn bereits während des hängigen Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisführung eine Klage in der Hauptsache angestrengt wird, jedenfalls soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Verfahren gleich wie im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 4D_46/2017 vom 29. November 2017). Entsprechendes ist hier aber nicht festgestellt. Die Vorinstanz hält fest, über die Einleitung des Hauptprozesses entscheide allein die Beschwerdegegnerin, und diese qualifiziert den angefochtenen Entscheid in der Beschwerdeantwort als Endentscheid. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich daher grundsätzlich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (zit. Urteil 4A_597/2018 E. 1.2.6), womit die Beschwerde in Zivilsachen offensteht.
1.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Für solche Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2; zit. Urteil 4A_597/2018 E. 1.4). Wird die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss die beschwerdeführende Person dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Denn willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn er (nicht allein in der Begründung, sondern auch im Ergebnis) offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 144 I 113 E. 7.1; 141 III 564 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 II 281 E. 3.6.2; je mit Hinweisen).
1.2. Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1), was die beschwerdeführende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: zit. Urteil 4A_597/2018 E. 1.4).
1.3. Anträge auf Geldforderungen sind zu beziffern. Das gilt auch, wenn ein kantonaler Kostenentscheid selbständig angefochten wird (BGE 143 III 111 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Antrag, einen bezifferten Mindestbetrag zuzusprechen, genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen nur als Begehren um Zusprechung genau dieses Betrages (BGE 119 II 333 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_24/2024 vom 23. Mai 2024 E. 3.6; je mit Hinweisen). Insoweit stellt die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren zwar einen hinreichenden Antrag. Im über den verlangten Mindestbetrag hinausgehenden Umfang, ist auf das Begehren aber mangels hinreichender Bezifferung nicht einzutreten.
2.
Die Vorinstanz erkannte unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung liege ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde, an dem der Prozessgegner nicht beteiligt sei. Mit ihrer Teilnahme am Prozess nehme die Nebenpartei Interessen wahr, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet seien. Es rechtfertige sich daher grundsätzlich nicht, der Nebenpartei einen Anspruch gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzuräumen, es sei denn, es bestünden Gründe der Billigkeit (vgl. BGE 130 IIl 571 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 4A_232/2010 vom 19. Juli 2010 E. 12; 4A_216/2008 vom 20. August 2008 E. 5). Die Vorinstanz erkannte, die Streitberufenen hätten ihre eigenen Interessen gewahrt, indem sie die Gesuchsgegnerinnen unterstützt hätten, um einen allfälligen Regressprozess gegen sich selbst zu vermeiden. Mit ihrer Teilnahme am Prozess hätten sie somit Interessen wahrgenommen, die sich auf das Rechtsverhältnis zwischen den Hauptparteien des Verfahrens und nicht unmittelbar auf das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der Gesuchstellerin bezogen hätten. Die Streitberufenen machten weder Billigkeitsgründe geltend, noch seien solche ersichtlich. Es bestehe daher kein Grund, ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt:
2.1.1. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 13. Februar 2024 Folgendes ausgeführt [zit. ohne Fussnoten]:
"Nachdem sich das vorliegende Verfahren um vorsorgliche Beweisführung vergleichsweise nicht nur in materieller Hinsicht überaus komplex, sondern darüber hinaus - trotz erfreulich zügiger Verfahrensleitung - faktisch langwierig und aufwändig gestaltet hat, ist die Parteientschädigung im oberen Viertel des erwähnten Rahmens festzusetzen, damit sie den tatsächlichen Aufwänden der Beteiligten einigermassen gerecht wird. Eine geringere Bemessung oder gar gänzliche Verweigerung einer Parteientschädigung wäre klarerweise unbillig. Erst recht im Falle von A1.________, die nur aufgrund der - wie gutachterlich nun wiederholt bestätigt wurde - vollkommen haltlosen Behauptung der Gesuchstellerin, mangelhafte Schweissraupen seien schadensursächlich gewesen, unnötigerweise in das vorliegende Verfahren hineingezogen wurde."
2.1.2. In der Eingabe vom 13. Januar 2025 habe sie zudem Folgendes festgehalten:
"Ergänzend sei angemerkt, dass die Gesuchstellerin mit ihren ebenso einseitigen wie ungerechtfertigten und unbeirrbaren, bis heute andauernden Schuldzuweisungen an das Rohrmaterial sehr wohl nicht nur selber zu verantworten hat, sondern zweifellos davon ausgehen musste, dass unsere Klientin als Rohrherstellerin in den Prozess miteinbezogen würde. Die Intervention von A1.________ erfolgte - wie die Gesuchstellerin immerhin zutreffend erkennt - zugunsten der streitverkündenden Partei, der Gesuchsgegnerin 1. Damit ist aber auch gesagt, dass die Intervention zur Abwehr der ungerechtfertigten Vorwürfe der Gesuchstellerin betreffend die Qualität ihrer Rohre erfolgte. Es wäre unbillig, unsere Klientin auf den ihr durch diese ungerechtfertigte Schuldzuweisung entstandenen Kosten «sitzen» zu lassen. Die mit Eingabe vom 13. Februar 2024 geltend gemachte Entschädigung ist angemessen. Die Gesuchstellerin hat mit ihrem prozessualen Verhalten selber massgeblich dazu beigetragen, dass keine Rede davon sein kann, das Verfahren habe lediglich einen kleineren Aufwand mit sich gebracht. Das Gegenteil ist der Fall. Bestes Beispiel ist die von der Gesuchstellerin erwähnte Besichtigung vom 27. Januar 2023. Anders als die Gesuchstellerin weis machen will, gehörte die Teilnahme daran selbstverständlich zur sorgfältigen Prozessführung und damit zum entschädigungsrelevanten Aufwand - was sich nur schon daran zeigt, dass Vertreter aller Beteiligten (auch der Gesuchstellerin) daran teilnahmen."
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe also sehr wohl detailliert dargelegt, dass und warum eine Verweigerung einer Entschädigung unbillig wäre und es vielmehr angemessen sei, die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten. Die Erwägung, es seien keine Billigkeitsgründe geltend gemacht worden, verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV).
2.3. An den zitierten Stellen macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, es wäre unbillig, ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die blosse Behauptung der Unbilligkeit kann aber nicht ohne Weiteres mit der Geltendmachung von Billigkeitsgründen gleichgesetzt werden. Denn die Beschwerdeführerin kann die Praxis des Bundesgerichts auch generell als unbillig empfinden. Analysiert man die Vorbringen der Beschwerdeführerin genauer, beschreibt sie denn auch über weite Strecken eine für viele Streitverkündungen völlig typische Situation:
2.3.1. Immer, wenn ein Materialfehler für einen Schaden verantwortlich ist (oder im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung auch nur verantwortlich sein könnte) und der Geschädigte nicht gegen den Hersteller vorgeht, sondern gegen denjenigen, der das Material verwendet hat, ist eine Streitverkündung an den Hersteller naheliegend. Dieser kann am besten beurteilen, ob ein allfälliger Vorwurf, das Produkt sei mangelhaft, zutrifft und ob die Abklärung der Mangelhaftigkeit fachgerecht erfolgt. Der vom Geschädigten (nach der vorsorglichen Beweisführung zukünftig potentiell) in Anspruch Genommene setzt sich in Bezug auf einen allfälligen Rückgriff gegen den Hersteller einem nicht vernachlässigbaren Risiko aus, wenn er diesen nicht durch Streitverkündung am Verfahren beteiligt. Dass die Beschwerdegegnerin voraussehen konnte, dass die Beschwerdeführerin in das Verfahren einbezogen werden könnte, kann keinen Unbilligkeitsgrund bilden - vielmehr wäre diesfalls der Grundsatz, der Nebenpartei keinen Anspruch gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzuräumen, in Frage zu stellen. In diesem Sinne argumentiert die Beschwerdeführerin aber nicht, wenn sie die Feststellung beanstandet, sie habe keine Unbilligkeitsgründe vorgebracht.
2.3.2. Auch dass die Intervention zu Gunsten der streitverkündenden Person und zur Abwehr unberechtigter Ansprüche erfolgt, ist eine für die Streitverkündung vollkommen typische Situation. Mit der Streitverkündung fordert die im Hauptverfahren belangte Person die Streitberufene auf, sie im Prozess zu unterstützen (Art. 78 Abs. 1 ZPO). Es soll verhindert werden, dass der Hauptprozess aus Gründen verloren geht, die sich bei einer Beteiligung der streitberufenen Person nicht in gleicher Weise verwirklicht hätten. Da ein für die streitverkündende Partei ungünstiges Ergebnis des Prozesses grundsätzlich auch gegen die streitberufene Person wirkt (Art. 80 i.V.m. Art. 77 ZPO), hat die Streitberufene ein Interesse daran, den Hauptprozess unabhängig von der Art ihrer Beteiligung (Art. 79 Abs. 1 ZPO) mit der gleichen Sorgfalt zu führen, wie wenn sie selbst Partei des Hauptprozesses wäre.
2.3.3. Auch dass die Streitberufene ihre Kosten nicht auf die Prozessgegnerin abwälzen kann, ist eine Folge davon, dass ihr grundsätzlich kein Anspruch auf Parteientschädigung zuerkannt wird, und damit für sich allein kein Unbilligkeitsgrund. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bereits die Streitverkündung dem Einfluss des Prozessgegners der streitverkündenden Partei grundsätzlich entzogen ist. Aber auch die Art der Beteiligung regeln der Streitverkünder und die Streitberufene, ohne dass der Prozessgegner dazu etwas zu sagen hätte: Die Streitberufene ist nicht verpflichtet, in den Prozess einzutreten (Art. 79 Abs. 2 ZPO), sondern kann dem Streitverkünder ihr Fachwissen intern zur Verfügung stellen, so dass, abgesehen vom eigenen Aufwand, den sie im eigenen Interesse zur Vermeidung des Regressprozesses aufwendet, keine Kosten entstehen, die von der Parteientschädigung, die der Streitverkünder beanspruchen kann, nicht gedeckt wären. Soll der Streitberufenen eine Parteientschädigung zustehen, besteht die Möglichkeit, dass sie anstelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis den Prozess führt (Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Gefahr, dass sie aufgrund der von der Vorinstanz angewandten Rechtsprechung bei einer Intervention auf ihren Prozesskosten im Sinne von Anwaltskosten sitzenbleibt, hat damit ihren Ausgangspunkt im Verhältnis zwischen dem Streitverkünder und der Streitberufenen, für das der Prozessgegner nicht verantwortlich ist.
2.4. Mit all den genannten Aspekten hat die Beschwerdeführerin mithin keine Billigkeitsgründe geltend gemacht, welche die Vorinstanz nicht bereits mit dem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden kann, hinreichend behandelt hätte. Was bleibt, ist der Vorwurf der "vollkommen haltlosen Behauptung der Gesuchstellerin, mangelhafte Schweissraupen seien schadensursächlich gewesen", die dazu geführt haben soll, dass die Beschwerdeführerin "unnötigerweise in das vorliegende Verfahren hineingezogen wurde", beziehungsweise die "ungerechtfertigten und unbeirrbaren, bis heute andauernden Schuldzuweisungen an das Rohrmaterial." Einem derartigen Aspekt könnte bei der Kostenverteilung insofern Bedeutung zukommen, als unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 108 ZPO). Davon kann hier aber, nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, keine Rede sein:
2.4.1. Konkret wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, nach der Entdeckung der Leckage habe sie die Abklärungen zur Schadensursache nicht selber oder über einen wirklich unabhängigen Experten geführt, sondern sie dem Geschäftsführer einer Gesellschaft übertragen, die potentiell für den Schaden verantwortlich gewesen sei, da sie massgeblich in die Planung des gesamten Projekts involviert gewesen sei und zudem in der Bauphase die Bauleitung innegehabt habe. Der Geschäftsführer habe als Vertreter der Beschwerdegegnerin die D.________ mit Abklärungen zum Rohrmaterial betraut. Vor diesem Hintergrund vermöge es kaum zu erstaunen, dass der Parteibericht der D.________ vermeintliche Defekte des Rohrmaterials festgestellt und die Verantwortung für die Havarie mit eindeutigen Worten dem Rohrmaterial zugeschoben habe ("Auf Grund der vorliegenden Untersuchungsresultate sind herstellungsbedingte Mängel bei der Schweissung [z.B. Bindefehler] als Havarieursache zu identifizieren").
2.4.2. Angesichts ihrer eigenen Ausführungen sind die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe unhaltbar: Nach den von der Beschwerdeführerin selbst wiedergegebenen Ergebnissen der D.________ hatte die Beschwerdegegnerin objektiv allen Grund dazu, das Rohrmaterial für die Havarie verantwortlich zu machen. Dass sie davon auch im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung ausging, könnte ihr selbst dann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn einerseits aus dem Gutachten hervorgeht, dass die Einschätzung der D.________ nicht zutrifft, und andererseits diese Einschätzung der Gutachter den Tatsachen entsprechen sollte. Die Beschwerdegegnerin musste sicherstellen, dass dieser Punkt von den Experten geprüft wird. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass die D.________ für die Beschwerdegegnerin erkennbare Eigeninteressen an einer Fehlzuweisung der Verantwortung gehabt hätte. Sie behauptet einfach, Hinweise auf alternative Schadensursachen seien von der Beschwerdegegnerin als irrelevant abgetan worden. Sie legt aber nicht rechtsgenüglich dar, woraus die Beschwerdeführerin ohne das Gutachten hätte erkennen können, dass die Einschätzung der D.________ unzutreffend sein könnte, und wie sie diesbezüglich ohne Gutachten hätte Klarheit schaffen sollen. Auch soweit die Beschwerdeführerin die mangelnde Unabhängigkeit der Bauleitung thematisiert, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei, denn diesem Anliegen kam die Beschwerdegegnerin mit der vorsorglichen Beweisführung nach - wenn die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die geforderte Unabhängigkeit der Experten direkt eine vorsorgliche Beweisführung beantragt hätte, hätte sich die Beschwerdeführerin ebenso am Verfahren beteiligen müssen, wenn ihr der Streit verkündet worden wäre. Mit ihren Vorbringen machte die Beschwerdeführerin mithin keine Billigkeitsgründe geltend, sondern sie suggeriert, es sei von Anfang an offensichtlich gewesen, dass sie für den Schaden keine Verantwortung tragen könne, was mit Blick auf die Einschätzung der D.________ offensichtlich nicht zutrifft. Ob diese oder die (gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin) abweichende Einschätzung der Gutachter überzeugender ist, war im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung nicht zu beurteilen.
3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit angesichts der mangelhaften Begründung überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ AG, U.________, dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen, der E.________ AG, V.________, der F.________ GmbH, W.________, der G.________ AG, X.________, der H.________ ag, Y._______, der I.________ GmbH, Z________, der J.________ AG, S.________, und der K.________ AG, T.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Luczak