Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_313/2025  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2026  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Fussballunion A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hafner und Rechtsanwältin Manuela Staudenmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Ludwig, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des 
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 21. Mai 2025 (CAS 2024/A/10709). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Fussballunion A.________ (Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ ist der nationale Fussballverband von V.________ und Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA).  
B.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) ist ein professioneller Fussballtrainer. 
 
A.b. Am 1. August 2022 schloss B.________ mit der A.________ einen bis zum 1. August 2024 befristeten Arbeitsvertrag als Trainer der Fussballnationalmannschaft der Männer ab. Der Vertrag sah unter anderem für den Fall unzureichender Sportresultate der Nationalmannschaft die Möglichkeit der einseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Zudem enthielt der Arbeitsvertrag in Ziffer 16 die folgende Bestimmung:  
 
" Disputes regarding the interpretation of the meaning and implementation of the agreement shall be resolved in good faith by mutual agreement between the parties. If it is impossible to reach an agreement, the dispute shall be referred to the competent court for resolution. " 
Art. 22 Abs. 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (Regulations on the Status and Transfer of Players, RSTP; Ausgabe 2022) sieht Folgendes vor: 
 
"Without prejudice to the right of any player, coach, association, or club to seek redress before a civil court for employment-related disputes, FIFA is competent to hear: [...] 
c) employment-related disputes between a club or an association and a coach of an international dimension; the aforementioned parties may, however, explicitly opt in writing for such disputes to be decided by an independent arbitration tribunal that has been established at national level within the framework of the association and/or a collective bargaining agreement. Any such arbitration clause must be included either directly in the contract or in a collective bargaining agreement applicable on the parties. The independent national arbitration tribunal must guarantee fair proceedings and respect the principle of equal representation of coaches and clubs; [...]." 
Art. 23 Abs. 2 FIFA RSTP lautet: 
 
"The Players' Status Chamber of the Football Tribunal shall adjudicate on any of the cases described in article 22 paragraphs 1 c) [...]." 
Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten hält zudem fest: "[a]ppeals against final decisions passed by FIFA's legal bodies and against decisions passed by confederations, member associations or leagues shall be lodged with CAS within 21 days of receipt of the decision in question". 
 
A.c. Am 26. Oktober 2023 löste die A.________ den Arbeitsvertrag unter Hinweis auf unzureichende Resultate vorzeitig auf.  
Der Lohn für den Monat Oktober 2023 wurde nicht mehr ausbezahlt und B.________ fand keine neue Stelle. 
 
A.d. Am 3. Januar 2024 reichte der Arbeitnehmer bei der Players' Status Chamber der FIFA (FIFA PSC) eine Klage wegen ungerechtfertigter Kündigung gegen die A.________ ein, im Wesentlichen mit dem Antrag auf Auszahlung des ausstehenden Lohns für den Monat Oktober 2023 sowie Schadenersatz im Betrag von EUR 225'000.--, jeweils zuzüglich Zins.  
Die A.________ widersetzte sich der Klage und erhob insbesondere den Einwand der Unzuständigkeit der FIFA PSC. 
Mit Entscheid vom 23. April 2024 bejahte die FIFA PSC ihre Zuständigkeit, hiess die Klage des Arbeitnehmers teilweise gut und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung von EUR 25'000.-- für ausstehenden Lohn sowie Schadenersatz im Betrag von EUR 225'000.--, jeweils zuzüglich Zins. 
 
B.  
Am 1. Juli 2024 erhob die Arbeitgeberin beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der FIFA PSC vom 23. April 2024. Sie beantragte in erster Linie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die FIFA PSC zur Beurteilung der Klage für unzuständig zu erklären. 
Am 16. Oktober 2024 teilte die Kanzlei des TAS den Parteien mit, es sei ein Einzelschiedsrichter eingesetzt worden. 
Am 18. Dezember 2024 fand eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz statt. 
Mit Schiedsentscheid vom 21. Mai 2025 wies das TAS die Berufung der Arbeitgeberin ab und bestätigte den Entscheid der FIFA PSC vom 23. April 2024. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Arbeitgeberin dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des TAS vom 21. Mai 2025 aufzuheben und es sei die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen. 
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das TAS hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Die Akten des Schiedsverfahrens wurden beigezogen. 
Es erübrigt sich, auf den prozessualen Antrag des Beschwerdegegners einzugehen, es seien verschiedene von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerdebeilagen - vorwiegend deutsche Übersetzungen von Unterlagen - aus dem Recht zu weisen, zumal ohnehin nicht auf diese Dokumente abgestellt wird. 
 
 
3.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
3.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_405/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.2; 4A_235/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2.2; 4A_92/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.3).  
Der Antrag der Beschwerdeführerin ist somit zulässig. 
 
3.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll (BGE 150 III 280 E. 4.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1).  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe die Zuständigkeit der FIFA PSC - und damit auch seine eigene Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der Klage - zu Unrecht bejaht (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). 
 
4.1.  
 
4.1.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 150 III 89 E. 4.2.1; 149 III 131 E. 6.4.1; 147 III 107 E. 3.1.1). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 150 III 89 E. 4.2.1; 149 III 131 E. 6.4.1; 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Die Gültigkeit in inhaltlicher Hinsicht wie auch die objektive Tragweite einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht (BGE 147 III 107 E. 3.1.1; 140 III 134 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.2). Das Schiedsgericht hat bei der Auslegung der Vertragsklausel zur Streiterledigung in Ziffer 16 des Arbeitsvertrags vom 1. August 2022 nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vorbringen zur Auslegung dieser Klausel auf das Vertrauensprinzip. Dieser gemäss schweizerischem Recht anwendbare Auslegungsgrundsatz wird vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt; er beruft sich insbesondere nicht etwa auf eine ausländische Rechtsordnung, die hinsichtlich der Tragweite der Klausel vorteilhafter wäre als das schweizerische Recht. 
 
4.1.2. Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 140 III 134 E. 3.1; 130 III 66 E. 3.1). Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht, entscheiden zu lassen (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 3.3.1; 140 III 134 E. 3.1).  
Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist danach in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2). Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Steht bezüglich der Schiedsvereinbarung kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Wille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2). Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist deren Rechtsnatur zu berücksichtigen; insbesondere ist zu beachten, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden. Ein solcher Verzichtswille kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 144 III 235 E. 2.3.4; 140 III 134 E. 3.2). 
 
4.2. Der Einzelschiedsrichter stützte seine eigene Zuständigkeit auf Art. 47 Abs. 1 des TAS Code in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 der Statuten der FIFA (Fassung 2022), die in allgemeiner Weise die Anfechtbarkeit von Entscheiden von Verbandsorganen der FIFA beim TAS vorsehen. Seine Zuständigkeit werde zudem durch die von den Parteien unterzeichnete Order of Procedure bestätigt. Während die Zuständigkeit des TAS von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt werde, sei eines ihrer Kernargumente, dass die FIFA PSC ihre Zuständigkeit hätte verneinen müssen. Den Einwand, die zu beurteilende arbeitsrechtliche Streitigkeit sei nicht schiedsfähig, liess der Einzelschiedsrichter nicht gelten und erklärte sich für zuständig.  
Der Einzelschiedsrichter prüfte weiter, ob die FIFA PSC zuständig war, über die Streitsache zu entscheiden. Hierzu zog er Art. 22 Abs. 1 lit. c und Art. 23 Abs. 2 FIFA RSTP bei, die eine alternative Zuständigkeit der FIFA PSC neben den staatlichen Gerichten vorsehen. Er erwog, die Parteien könnten von dieser Zuständigkeitsordnung abweichen und eine ausschliessliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte, der Verbandsorgane der FIFA oder eines Schiedsgerichts vorsehen. Entscheidend sei daher, ob die Parteien mit Ziffer 16 ihres Arbeitsvertrags die ausschliessliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vereinbart hätten. 
Aufgrund der Formulierung "competent court for resolution" in Ziffer 16 sei nicht klar, welches Forum im Streitfall anzurufen sei. Damit werde auch nicht die Zuständigkeit der FIFA PSC ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso wenig sei aufgrund der Verwendung des Begriffs "court" auf die ausschliessliche Zuständigkeit der örtlichen staatlichen Gerichte zu schliessen; vielmehr werde "court" regelmässig auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit verwendet. Ausserdem würden von Ziffer 16 lediglich "[d]isputes regarding the interpretation of the meaning and implementation of the agreement"erfasst, wozu Streitigkeiten bezüglich der Beendigung des Arbeitsvertrags nicht gehörten. Entsprechend enthalte die Klausel keine vertragliche Abweichung von der alternativen Zuständigkeit der FIFA PSC, die demnach zu Recht über die Streitsache entschieden habe. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin bestritt die Zuständigkeit des TAS insofern nicht, als der Einzelschiedsrichter gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des TAS Code in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 der Statuten der FIFA als Berufungsinstanz die - umstrittene - Zuständigkeit der FIFA PSC überprüfte, zumal die Beschwerdeführerin selber beim TAS Berufung erhoben hat.  
Dies verkennt der Beschwerdegegner, der in der Beschwerdeantwort seinen Nichteintretens- bzw. Abweisungsantrag unter anderem auf dem unzutreffenden Einwand aufbaut, die Beschwerdeführerin habe im Schiedsverfahren die Zuständigkeit des TAS nicht wirksam bestritten, sondern im Gegenteil mit der Unterzeichnung der Order of Procedure ausdrücklich anerkannt. Damit lässt er ausser Acht, dass der Hauptantrag der Beschwerdeführerin im Schiedsverfahren darauf lautete, es sei der Entscheid der FIFA PSC vom 23. April 2024 aufzuheben und die FIFA PSC zur Beurteilung der Klage für unzuständig zu erklären. Die Zuständigkeit des TAS, das als Berufungsinstanz zu entscheiden hatte, konnte nicht weiter reichen als diejenige des verbandsinternen Entscheidungsorgans. Die Zuständigkeit des TAS zur materiellen Beurteilung der eingeklagten Ansprüche setzte demnach voraus, dass die FIFA PSC ihrerseits zuständig war, über die Streitsache zu entscheiden (Urteile 4A_92/2025 vom 4. Juli 2025 E. 5.3; 4A_64/2025 vom 16. Juni 2025 E. 3.2; 4A_2/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 3.4; 4A_420/2022 vom 30. März 2023 E. 5.5.5). 
Entsprechend trifft nicht zu, dass die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des Schiedsgerichts insgesamt - also auch zur materiellen Beurteilung der eingeklagten Ansprüche - anerkannt und damit ihre Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG verwirkt hätte. 
 
4.4. Zwar erfasst der Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG einzig die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, das den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Deshalb kann unter diesem Beschwerdegrund nicht geltend gemacht werden, im verbandsinternen (nicht schiedsgerichtlichen) Verfahren sei nicht dasjenige FIFA-Organ, das entschieden hat, sondern ein anderes Verbandsorgan zuständig gewesen. Denn davon ist die Zuständigkeit des TAS nicht betroffen. Vielmehr obliegt es allein dem so oder anders zuständigen TAS, die verbandsinterne Kompetenzordnung zu klären (dazu BGE 148 III 427 E. 5.2.4; Urteile 4A_92/2025 vom 4. Juli 2025 E. 4.2; 4A_12/2025 vom 10. März 2025 E. 3.3).  
Im zu beurteilenden Fall geht es aber nicht um eine verbandsinterne Kompetenzstreitigkeit. Zu entscheiden ist vielmehr, ob sich die Zuständigkeit des TAS (und der ihm vorangehenden FIFA PSC) zur materiellen Beurteilung der Klage auf eine anwendbare Schiedsklausel stützen lässt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies, indem sie vorbringt, die in Art. 22 RSTP enthaltene Schiedsklausel sei zufolge abweichender vertraglicher Vereinbarung auf die vorliegende Streitsache nicht anwendbar und hier nicht bindend. Ob dies zutrifft, entscheidet sich durch Auslegung von Ziffer 16 des Arbeitsvertrags. Dies stellt auch der Beschwerdegegner zu Recht nicht in Frage, sondern räumt im Gegenteil ein, dass die Parteien in Abweichung von den Verbandsstatuten vertraglich die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vorsehen können. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe keine Schiedsklausel, nach der für die vorliegende Streitsache das TAS anstelle der staatlichen Gerichte oder alternativ zu diesen zuständig sei. 
 
4.5. Nachdem der Einzelschiedsrichter keinen tatsächlichen Konsens der Parteien hinsichtlich der Streiterledigung festgestellt hatte, legte er Ziffer 16 des Arbeitsvertrags grundsätzlich folgerichtig objektiv aus. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch zu Recht vor, die Vertragsklausel ("If it is impossible to reach an agreement, the dispute shall be referred to the competent court for resolution.") sei nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, dass unter "the competent court" die zuständigen staatlichen Gerichte zu verstehen sind. Der Streiterledigungsklausel lässt sich kein Hinweis auf die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, geschweige denn ein Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit entnehmen. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist von der Bezeichnung "competent court" nach objektivem Verständnis nicht auch ein Verbandsorgan oder ein Schiedsgericht erfasst. Im Gegenteil ist damit nach Treu und Glauben das zuständige staatliche Gericht gemeint, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (zu einer ähnlichen Vertragsklausel bereits Urteil 4A_388/2012 vom 18. März 2013 E. 3.4.3). Daran ändert auch der im angefochtenen Entscheid erwähnte Umstand nichts, dass mit dieser allgemeinen Formulierung kein bestimmtes Gericht bezeichnet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die staatlichen Gerichte anzurufen sind, was einen Verzicht auf diese zugunsten eines privaten Schiedsgerichts ausschliesst.  
Ebenso wenig kann dem Einzelschiedsrichter gefolgt werden, wenn er im Sinne einer Eventualbegründung davon ausgeht, Streitigkeiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien vom Anwendungsbereich der Ziffer 16 des Arbeitsvertrags nicht erfasst, zumal die Klausel lediglich "[d]isputes regarding the interpretation of the meaning and implementation of the agreement" erwähne. Nach Treu und Glauben kann die Klausel nicht derart eng verstanden werden, dass Streitigkeiten hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer anderen Instanz zu beurteilen wären als andere Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Arbeitsvertrags. Der Einzelschiedsrichter hätte bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vielmehr berücksichtigen müssen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1; 140 III 134 E. 3.2; 122 III 420 E. 3a). 
 
4.6. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist kein klarer Wille der Parteien erstellt, Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis von der staatlichen Gerichtsbarkeit auszunehmen und der Beurteilung durch ein Schiedsgericht zu unterstellen. Im Gegenteil ergibt sich aus Ziffer 16 des Arbeitsvertrags vom 1. August 2022 nach objektiven Gesichtspunkten, dass sie die (ausschliessliche) Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit vorsehen wollten (vgl. für vergleichbare Fälle auch Urteile 4A_92/2025 vom 4. Juli 2025 E. 6; 4A_64/2025 vom 16. Juni 2025 E. 3; 4A_388/2012 vom 18. März 2013 E. 3.4.3).  
Dies gilt unabhängig davon, welche Partei das Schiedsverfahren eingeleitet hat, weshalb das Argument des Beschwerdegegners, er sei als Arbeitnehmer die sozial schwächere Partei, nicht verfängt (vgl. auch Urteil 4A_64/2025, a.a.O., E. 3.3). Eine rechtsmissbräuchliche Berufung der Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte liegt entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Ansicht nicht vor. 
 
4.7. Art. 22 Abs. 1 RSTP statuiert in internationalen Arbeitsstreitigkeiten die Zuständigkeit der FIFA (und in der Folge - i.V.m. Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten - auch des TAS) bloss subsidiär, falls die Parteien nicht die staatlichen Arbeitsgerichte vereinbaren. Tun sie dies, wie im zu beurteilenden Fall in Ziffer 16 des Arbeitsvertrags, entfällt die Zuständigkeit der FIFA komplett, und besteht nicht etwa alternativ neben derjenigen der staatlichen Gerichte. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Parteien die Zuständigkeit der FIFA ausdrücklich wegbedingen. Es genügt, dass sie im Arbeitsvertrag die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vorsehen. Nur wenn sie Letzteres nicht tun, greift in internationalen Arbeitsstreitigkeiten subsidiär die Zuständigkeit der FIFA.  
 
4.8. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als begründet.  
 
5.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Schiedsentscheid des TAS vom 21. Mai 2025 ist aufzuheben. Die Sache ist an das TAS zurückzuweisen, das den Entscheid der FIFA vom 23. April 2024 aufzuheben und die Unzuständigkeit der FIFA festzustellen haben wird. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
In Gutheissung der Beschwerde wird der Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 21. Mai 2025 (CAS 2024/A/10709) aufgehoben und die Sache an das TAS zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2026 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann