Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_316/2024  
 
 
Urteil vom 15. Juli 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Albrecht Langhart und Roger Büch i, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Carole Sorg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vermögensverwaltung; Zwischenentscheid, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 22. April 2024 (LB230045-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Jahr 2016 schlossen A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) sowie die ihr gehörende C.________ AG mündliche Vermögensverwaltungsverträge mit der in Zürich domizilierten D.________ AG ab. B.________ war Teilinhaber und Kundenbetreuer bei der D.________ AG. Für die Vermögensverwaltung eröffneten die Klägerin und die C.________ AG bei den Brokern E.________ Ltd. und F.________ Limited in London je zwei Konten. Die Klägerin erteilte gegenüber den Brokern Handlungsvollmachten zugunsten der D.________ AG. Diese erlaubten der D.________ AG, über die Online-Handelsplattform der beiden Broker direkt Transaktionen über die Konten der Klägerin und der C.________ AG abzuwickeln. 
Am 5. September 2016 überwies die Klägerin je GBP 1 Mio. (nachfolgend: erste Tranche) auf die Konten bei den beiden Brokern und die D.________ AG startete mit der Vermögensverwaltung. Nach eingetretenem Verlust der Vermögenswerte überwies die C.________ AG am 8. November 2016 je GBP 1 Mio. (nachfolgend: zweite Tranche). Nachdem auch diese Anlage hohe Verluste eingefahren hatte, erfolgte per 10. Februar 2017 eine weitere Überweisung durch die C.________ AG in der Höhe von je GBP 500'000.-- (nachfolgend: dritte Tranche). Wiederum resultierte innert kurzer Zeit ein Totalverlust. 
Im Sommer 2019 wurde ein Strafverfahren gegen den Beklagten eröffnet. Am 15. Mai 2019 trat die G.________ AG (die Rechtsnachfolgerin der C.________ AG) ihre Forderungen gegenüber der D.________ AG und dem Beklagten an die Klägerin ab. 
 
B.  
 
B.a. Am 10. Februar 2020 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich gegen die D.________ AG sowie den Beklagten eine Teilklage und verlangte (unter Nachklagevorbehalt) Schadenersatz in der Höhe von GBP 75'000.--.  
Im März 2020 geriet die D.________ AG in Konkurs. Nachdem deren Gläubigerversammlung auf die Fortsetzung des Prozesses verzichtet hatte, schrieb das Bezirksgericht das Verfahren gegen die D.________ AG mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 zufolge Klageanerkennung ab. Mit Urteil vom 5. Oktober 2023 verpflichtete es den Beklagten, der Klägerin Fr. 89'810.-- nebst Zins von 5 % seit 1. April 2017 zu bezahlen. 
 
B.b. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob der Beklagte Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte, das Urteil sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen, mit der Auflage von ihm eine schriftliche Klageantwort einzuholen und ein Beweisverfahren durchzuführen. Die Klägerin erhob (vorsorglich) Anschlussberufung und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr GBP 75'000.-- zu bezahlen.  
Mit Beschluss vom 22. April 2024 trat das Obergericht auf die Anschlussberufung der Klägerin nicht ein. Mit Urteil vom selben Tag hiess es den Eventualantrag des Beklagten gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts auf und wies das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurück. 
Es erwog, betreffend die Tranchen 1 und 2 sei aufgrund der bisherigen Begründung des Bezirksgerichts eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten (Nichteinhalten der vereinbarten Strategie und Zielrendite), die insbesondere als ungetreue Geschäftsbesorgung qualifiziert werden könnte, nicht dargetan. Ebenso wenig sei erstellt, dass der Beklagte mit dem anvertrauten Vermögen Churning betrieben habe. Hinsichtlich der dritten Tranche sei unbestritten, dass mit dem Geld trotz des Verbots des Handels vor Unterzeichnung der Verträge durch die Klägerin gehandelt und ein grosser Verlust eingefahren worden sei. Zu prüfen bleibe der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe diese Handelstätigkeit stillschweigend genehmigt. Dessen Behauptung, die Broker hätten die Klägerin jeden Tag per E-Mail über den Handel informiert, betreffe eine wesentliche Sachverhaltsfrage. Danach entscheide sich namentlich, ob eine Genehmigung anzunehmen sei. Das Bezirksgericht habe dazu kein Beweisverfahren durchgeführt und insbesondere die vom Beklagten offerierten und geeignet erscheinenden Beweise (schriftliche Auskünfte der beiden Broker) nicht abgenommen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es seien der Beschluss und das Urteil des Obergerichts aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr GBP 75'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht (subeventualiter an das Bezirksgericht) zurückzuweisen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die den Prozess beenden, sei es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind (Art. 91 lit. a BGG), sei es nur für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91 lit. b BGG). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig (BGE 144 III 475 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal be-fassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen. Wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdefühenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).  
 
1.4. Beruft sich die beschwerdeführende Partei auf die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- oder kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweisen darzulegen, dass sie die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a mit Hinweis; Urteil 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a; zit. Urteil 4A_288/2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG seien vorliegend erfüllt. 
 
2.1. Sie macht geltend, sie rüge einzig die Erwägungen der Vorinstanz betreffend den pflichtwidrigen Handel mit der dritten Tranche. Eine stillschweigende Genehmigung und ein Selbstverschulden ihrerseits sei diesbezüglich ausgeschlossen. Der geltend gemachte Schadenersatz sei aufgrund des Handels trotz Verbot zu bejahen und die Klage gutzuheissen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe, sei der Schadenersatz in GBP zuzusprechen, womit der Beschwerdegegner in Gutheissung der Klage zu verpflichten sei, ihr den Betrag von GBP 75'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Durch einen sofortigen Endentscheid könne ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden. Es könne insbesondere darauf verzichtet werden, von den beiden ausländischen Brokern in England und Malta in langwierigen Rechtshilfeverfahren schriftliche Auskünfte einzuholen. Weiter erübrige es sich, zum Vertragsinhalt und der ausgeführten Handelstätigkeit umfangreiche beweismässige Abklärungen zu treffen.  
Ergänzend macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner habe nicht nur mit der dritten Tranche pflichtwidrig Handel betrieben. Ihr Anspruch auf Schadenersatz sei auch aus weiteren Gründen zu bejahen, welche die Erstinstanz gar nicht mehr (abschliessend) geprüft habe. Diesbezüglich sei eine Beschwerde vorliegend aber nicht zulässig. Sie behalte sich aber ausdrücklich vor, die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Churning und das weitere pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdegegners mittels Beschwerde gegen einen allfälligen ungünstigen Endentscheid anzufechten. 
 
2.2. Die Vorinstanz erwog, die Behauptung des Beschwerdegegners, die Broker hätten die Beschwerdeführerin jeden Tag per E-Mail über den Handel informiert, betreffe eine wesentliche Sachverhaltsfrage. Danach entscheide sich, ob betreffend die dritte Tranche eine Genehmigung des Handels anzunehmen sei und die Beschwerdeführerin ein Selbstverschulden treffe. Die Beweislast betreffend die tägliche Information über die Transaktionen obliege dem Beschwerdegegner. Die Erstinstanz habe dazu kein Beweisverfahren durchgeführt und insbesondere die vom Beschwerdegegner offerierten Beweise (schriftliche Auskünfte der beiden Broker E.________ Ltd. und F.________ Limited) nicht abgenommen. Die als Beleg eingereichte E-Mail des Brokers E.________ Ltd. an den Beschwerdegegner vom 27. Mai 2022 genüge zum vollen Beweis nicht. Aufgrund der vagen und wenig überzeugenden Formulierung in der E-Mail sei die Abnahme der weiteren offerierten Beweise unentbehrlich. Misslinge dem Beschwerdegegner der Beweis, werde die (Teil-) Klage gutzuheissen sein, weil dieser bezüglich der dritten Tranche weisungswidrig gehandelt habe. Gelinge ihm hingegen der Beweis, werde die Erstinstanz in einem weiteren Schritt zu prüfen haben, ob der geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen Churning bestehe. In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den Abschluss der von ihr behaupteten mündlichen Vereinbarung hinreichend substanziiert habe und beweisen könne, woraus sie das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdegegners ableite.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, könnte durch die Gutheissung der Beschwerde nur aber immerhin ein Endentscheid betreffend die dritte Tranche von GBP 1'000'000.-- herbeigeführt werden. Die Beschwerdeführerin hat aber im Rahmen ihrer Teilklage (unter Nachklagevorbehalt) ohnehin nur GBP 75'000.-- eingeklagt.  
 
2.3.2. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der Ersparnis von Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren hinreichend dargetan hat. Sie macht namentlich geltend, es würde sich erübrigen, von den beiden ausländischen Brokern in England und Malta in langwierigen Rechtshilfeverfahren schriftliche Auskünfte einzuholen.  
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein langwieriges Beweisverfahren zwar bejaht werden, wenn Zeugenbefragungen im entfernteren Ausland ("des pays lointains") in Betracht gezogen werden müssen (Urteile 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.2.2; 4A_210/2010, 4A_214/2010, 4A_216/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 136 III 502; 4A_235/2016 vom 7. März 2017 E. 1.1; 4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3; 4A_632/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2.2; 4A_103/2013 vom 11. September 2013 E. 1.1.3, nicht publ. in: BGE 139 III 411 [u.a. Befragung des lokalen Personals einer Bäckerei in Kabul, Afghanistan]).  
Die Beschwerdeführerin legt aber in ihrer Beschwerde nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die beiden englischsprachigen Länder (Malta und das Vereinigte Königreich) als entfernteres Ausland zu qualifizieren sind. Im Übrigen wird aus der Beschwerde ohnehin nicht fassbar, inwiefern vorliegend überhaupt ein Rechtshilfeverfahren mit Malta erforderlich wäre. Denn gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen haben beide Broker ihren Sitz in London. Zudem handelt es sich bei den vom Beschwerdegegner offerierten Beweismitteln nicht um eigentliche Zeugenbefragungen, sondern bloss (wie die Beschwerdeführerin an anderer Stelle ihr Beschwerde selbst ausführt) um (zwei) schriftliche Auskünfte gemäss Art. 190 Abs. 2 ZPO. Selbst wenn man davon ausginge, es hätte über die vom Beschwerdegegner beantragten schriftlichen Auskünfte hinausgehend eine eigentliche Zeugenbefragung stattzufinden, würde dies nicht ohne Weiteres ein langwieriges Rechtshilfeverfahren implizieren, das einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten mit sich bringt. 
 
2.3.3. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, es würde sich weiter auch erübrigen, zum Vertragsinhalt und der ausgeführten Handelstätigkeit umfangreiche beweismässige Abklärungen zu treffen, genügt den Anforderungen nicht. Sie hätte im Einzelnen dartun müssen, welche Tatfragen offen sind und welche konkreten weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigem Umfang erforderlich sind (vgl. hiervor E. 1.4). Im Übrigen wäre ein Beweisverfahren zum Vorwurf des Churning bzw. zum Abschluss der mündlichen Vereinbarungen ohnehin nur dann erforderlich, wenn dem Beschwerdegegner der Beweis gelingt, dass die Beschwerdeführerin von den beiden Brokern jeden Tag per E-Mail über den Handel informiert worden ist. Ob dieser Beweis gelingt, ist zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen.  
 
2.3.4. Zusammenfassend legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind. Es besteht vorliegend kein Anlass vom Grundsatz abzuweichen, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (vgl. hiervor E. 1.3).  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, womit dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juli 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross