Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_327/2025
Urteil vom 13. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokaten Jürg Tschopp und Roman Baumgartner,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Schnyder,
2. C.________,
vertreten durch Advokat Pascal Riedo,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Genugtuung; konstitutionelle Prädisposition,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. November 2024 (400 24 133 dig).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 23. Februar 2007 um ca. 21:00 Uhr ereignete sich auf der Autobahn A2 bei Muttenz ein Unfall zwischen dem Ehemann von A.________ (Beschwerdeführerin) und C.________ (Beschwerdegegner). Nach Provokationen zwischen den beiden Lenkern fuhr der Beschwerdegegner vor das Auto des Ehemanns der Beschwerdeführerin und bremste abrupt fast bis zum Stillstand. In der Folge kollidierte der Ehemann frontal mit dem Heck des Autos des Beschwerdegegners. Nach der Kollision begab sich der Beschwerdegegner nach hinten, öffnete die Fahrertür und packte den Ehemann am Kragen. Es kam zu einem Handgemenge. Die Beschwerdeführerin erlitt als Beifahrerin verschiedene Verletzungen.
A.b. Mit Strafbefehl vom 29. Juni 2011 wurde der Beschwerdegegner wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachung eines Verkehrsunfalls zufolge Schikanestopps und mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin und deren Ehemanns rechtskräftig verurteilt. Das Strafverfahren gegen den Ehemann wurde mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 9. Januar 2012 wegen Verjährung eingestellt.
A.c. Nach Eingang der Unfallmeldung erbrachte die Unfallversicherung der Beschwerdeführerin zunächst die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 stellte sie die Taggelder rückwirkend per 11. März 2007 und die Leistungen für die Heilbehandlung rückwirkend per 31. März 2008 ein. Daran hielt die Unfallversicherung auf Einsprache hin fest. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 22. August 2013 ab.
A.d. Bereits am 14. Dezember 2011 hatte sich die Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung angemeldet. Darauf erstellte das Zentrum für medizinische Begutachtung ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten datierend vom 5. Februar 2013 über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Mit IV-Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2012 eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen.
B.
B.a. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch erhob die Beschwerdeführerin am 29. November 2017 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Teilklage gegen den Beschwerdegegner und dessen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung B.________ AG (Beschwerdegegnerin). Sie beantragte, die Beschwerdegegner seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, ihr eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 23. Februar 2007 zu bezahlen.
B.b. Mit Urteil vom 25. August 2023 hiess das Zivilkreisgericht die Klage teilweise gut. Es verurteilte die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 23. Februar 2007 an die Beschwerdeführerin. Im Mehrbetrag wies es die Teilklage ab.
C.
Die dagegen gerichteten Berufungen und Anschlussberufungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 5. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das kantonsgerichtliche Urteil vom 5. November 2024 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegner seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 23. Februar 2007 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache "zur Neufestlegung" an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 25. November 2025 abgewiesen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
1.1. Die Beschwerdefrist lief am 27. Juni 2025 ab. Am Vortag war Advokat Jürg Tschopp mit dem Fahrrad gestürzt und hospitalisiert worden. Sein Bürokollege Advokat Roman Baumgartner hatte im Spital eine Substitutionsvollmacht erhalten und gestützt auf die Notizen von Advokat Jürg Tschopp fristgerecht eine erste Beschwerdeschrift eingereicht, verbunden mit einem Antrag um Fristwiederherstellung. Am 7. Juli 2025 folgte eine zweite Beschwerdeschrift, die leicht überarbeitet und nunmehr von Advokat Jürg Tschopp unterzeichnet worden war.
Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Die Wiederherstellung setzt ein nicht fristgerechtes Handeln und damit Säumnis voraus (Urteile 4A_251/2024 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.1; 2F_9/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.2; 4F_10/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2; vgl. für den Zivilprozess MARTIN TANNER, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, ZZZ 2020, S. 147 ff., S. 150).
Die erste Beschwerdefrist vom 27. Juni 2025 wurde rechtzeitig eingereicht, weshalb ohne weiteres darauf einzutreten ist. Was die zweite Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2025 betrifft, ist zu prüfen, ob die Beschwerdefrist antragsgemäss wiederherzustellen ist. Auf eine Wiederherstellung der Frist ist zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. War die gesuchstellende Person wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (Urteile 4F_40/2025 vom 7. November 2025 E. 2.2; 8F_17/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2; 4F_10/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2.2; 5G_2/2016 vom 20. Mai 2016 E. 1.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Advokat Jürg Tschopp musste am 26. Juni 2025 hospitalisiert werden, nachdem er mit dem Fahrrad gestürzt war. Damit war er unverschuldeterweise davon abgehalten worden, seine vollständige Beschwerde fristgerecht einzureichen.
1.2. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine vermögensrechtliche Angelegenheit in Zivilsachen entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen teilweise unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren. Die Vorinstanz gibt in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils in nachvollziehbarer Weise einen Streitwert von Fr. 20'000.-- an. In der Tat beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsschrift vom 27. Mai 2024 eine Genugtuung von Fr. 20'000.--. Doch stellte sie gleichzeitig den Eventualantrag, die Beschwerdegegner seien je zur Zahlung des vom Gericht festzusetzenden Anteils an der Genugtuungsforderung von Fr. 30'000.-- zu verurteilen. Zudem beantragte sie in ihrer Eingabe vom 16. August 2024 eine Genugtuung von Fr. 30'000.--. Somit kann trotz widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- beantragte, während die Beschwerdegegner auf vollumfängliche Abweisung der Teilklage antrugen. Damit ist der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen, womit sich die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erübrigt (Art. 113 BGG).
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Reduktion der Genugtuung wegen konstitutioneller Prädisposition.
3.1.
3.1.1. Die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mitwirkender Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen und insofern die Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) beeinflussen. Wäre der Schaden ohne den Vorfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt die Haftpflichtige dafür voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil der konstitutionellen Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung getragen werden. Demgegenüber sind die vermögensrechtlichen Folgen vorbestehender Schwächen, die sich mit Sicherheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis (z.B. in einer verkürzten Lebens- oder Aktivitätsdauer) ausgewirkt hätten, in der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden (vgl. zum Ganzen BGE 131 III 12 E. 4; 113 II 86 E. 1b und E. 3b; Urteile 4A_430/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.4; 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.1; 6B_640/2013 vom 4. November 2013 E. 2.4.2; 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
3.1.2. Der Entscheid darüber, ob und in welchem Umfang der Ersatzanspruch der geschädigten Person aufgrund einer konstitutionellen Prädisposition (Art. 44 OR) oder aufgrund von Umständen im Sinne von Art. 43 OR zu reduzieren ist, beruht auf gerichtlichem Ermessen (BGE 131 III 12 E. 4.2; 130 III 182 E. 5.2.2 S. 191; 128 III 390 E. 4.5; 127 III 73 E. 5e S. 80). Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Acht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ferner wird in derartige Ermessensentscheide eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 139 III 214 E. 5.2 S. 215 f.; 138 III 443 E. 2.1.3., 669 E. 3.1 S. 671; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.).
3.1.3. Die Reduktion oder Herabsetzung der Genugtuung erfolgt in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 44 Abs. 1 OR. Dies gilt insbesondere bei Mitverschulden der geschädigten Person (Urteil 4A_66/2010 vom 27. Mai 2012 E. 2) oder mit Blick auf eine konstitutionelle Prädisposition (Urteil 4A_481/2009 vom 26. Januar 2010 E. 6 (vgl. MARTIN A. KESSLER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 8. Auflage 2026, N. 20b zu Art. 47 OR).
3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass "eine zu drastische Kürzung" der Basisgenugtuung von Fr. 20'000.-- um 60 % auf Fr. 8'000.-- erfolgt sei. Die Vorinstanz habe "den Spielraum des psychiatrischen Gutachters nicht mit dem eigenen Ermessen gefüllt". Die Vorinstanz fasse zwar die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Urteil zusammen, berücksichtige sie dann aber nicht in der Beurteilung. Stattdessen verweise sie auf den weiten Ermessensspielraum der Erstinstanz bei der Festlegung der Genugtuung. Der Umfang des Abzugs überschreite deutlich denjenigen in den von der Vorinstanz zitierten Urteilen. Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die Beweislast für die konstitutionelle Prädisposition liege bei den Beschwerdegegnern. Obwohl "der Gutachter dem Gericht die Verantwortung aufgebürdet hat, hat diese Bürde keines der Gerichte auf sich genommen".
3.3. Die Rügen der Beschwerdeführerin dringen nicht durch.
3.3.1. Die Vorinstanz pflichtete der Erstinstanz bei, dass die konstitutionelle Prädisposition der Beschwerdeführerin als Reduktionsgrund berücksichtigt werden darf. Zwar gelte der Grundsatz, dass eine konstitutionelle Prädisposition in der Regel zu Lasten des Schädigers geht, weshalb eine Herabsetzung der Schadenersatzforderung nicht ohne weiteres gerechtfertigt sei. Entsprechend seien Abzüge wegen konstitutioneller Prädisposition nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die es als unbillig erscheinen lassen, den Schädiger voll haften zu lassen.
3.3.2. Die Vorinstanz fuhr fort, die Erstinstanz stütze sich bei der Kürzung der Basisgenugtuung um 60 % auf die differenzierten und ausführlich begründeten Feststellungen des Gerichtsgutachters und die beiden Berichte der Externen Psychiatrischen Dienste Liestal (EPD). Im Bericht der EPD vom 14. Juli 1995 sei bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt worden, und zwar aufgrund der Ereignisse im Heimatland und ihrer Flucht aus dem Kosovo. Mit Blick auf die zukünftige Entwicklung sei dem Bericht zu entnehmen, dass weiterhin somatoforme Schmerzstörungen zu erwarten seien. Im Bericht der EPD vom 22. Oktober 2009 sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und festgestellt worden, durch das Ereignis vom 23. Februar 2007 habe eine Retraumatisierung stattgefunden. Der Gerichtsgutachter bezog sich auf die Erkenntnisse der EPD und hielt fest, die im Jahr 1995 dokumentierten psychischen Symptome hätten "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" einen beträchtlichen Einfluss von 50-70 % auf die heutigen Beeinträchtigungen. Gemäss Vorinstanz stützte sich die Erstinstanz zu Recht auf diese klaren medizinischen Feststellungen und hielt sich damit im Ermessensspielraum gemäss Art. 43 OR. Die Vorinstanz berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin von 1995 bis 2007 einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Doch ändere dies nichts an den psychotraumatischen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin wandte im Berufungsverfahren ein, ihre konstitutionelle Prädisposition hätte sich ohne das Ereignis vom 23. Februar 2007 nie manifestiert. Dies ist gemäss Vorinstanz spekulativ und widerspricht den Ausführungen des Gerichtsgutachters. Die Beschwerdeführerin bringe keine rechtserheblichen Einwände gegen die Schlüssigkeit der Einschätzungen des Gerichtsgutachters vor. Der von der Erstinstanz vorgenommene Abzug von 60 % liege innerhalb des vom Gerichtsgutachter vorgeschlagenen Rahmens von 50-70 %. Mit dieser Begründung kommt die Vorinstanz zum richtigen Schluss, dass der Abzug weder ermessenswidrig noch rechtsfehlerhaft ist.
3.4. Nach dem Gesagten ist die Reduktion der Basisgenugtuung wegen konstitutioneller Prädisposition um 60 % nicht zu beanstanden.
4.
Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Reduktion der Genugtuung wegen Mitverschuldens ihres Ehemanns.
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Ehemann habe unbestrittenermassen einen Beitrag an die Verfolgungsjagd geleistet. Für die Schlägerei und die Kollision sei hingegen nur der Beschwerdegegner verantwortlich. Die einfachen Verkehrsregelverletzungen des Ehemanns seien verjährt, während die schwereren Delikte des Beschwerdegegners noch geahndet werden konnten. Der Beschwerdegegner sei allein verantwortlich für den Schikanestopp und die körperliche Attacke, während die Verfolgungsjagd in mindestens gleichem Masse vom Ehemann und vom Beschwerdegegner zu verantworten sei. Unter diesen Umständen wäre das Mitverschulden des Ehemanns bei maximal 20 % zu veranschlagen. Die Rechtsprechung lasse es unter bestimmten Voraussetzungen zwar zu, die Mitverantwortung eines nahen Angehörigen zu berücksichtigen. Dabei sei jedoch eine gewisse Zurückhaltung am Platz. Die Argumente der Beschwerdeführerin seien völlig unzureichend berücksichtigt worden, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
4.2. Die Rügen sind unbegründet.
4.2.1. Die Vorinstanz erwog mit der Erstinstanz, die Genugtuung der Beschwerdeführerin sei wegen Mitverschuldens des Ehemanns aus Billigkeitsgründen um Fr. 3'000.-- zu reduzieren. Im Berufungsverfahren argumentierte die Beschwerdeführerin noch, dass das Mitverschulden des Ehemanns bei der Bemessung ihrer Genugtuung unbeachtlich sei. Dies widerlegte die Vorinstanz schlüssig unter Hinweis auf die Lehre. Demnach kommt ein Drittverschulden "ganz ausnahmsweise" als Reduktionsfaktor in Frage. Mit Blick auf die Billigkeit im Einzelfall kann eine Reduktion geboten sein, wenn die Drittperson indirekt von einer Entschädigung profitiert, beispielsweise bei Mitverschulden von Eltern am Unfall ihres Kindes (KESSLER, a.a.O., N. 19 zu Art. 43 OR).
4.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, zieht der Ehemann indirekt Nutzen aus der Genugtuung zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Im Schrifttum wird exakt diese Konstellation explizit genannt und vertreten, dass der Verzicht auf eine Kürzung unbillig wäre (ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 5. Auflage 2021, N. 87 zu Art. 43 OR). Die Vorinstanz ergänzte überzeugend, dass das Verschulden des Beschwerdegegners relativiert wird, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Ereignis vom 23. Februar 2007 beigetragen hat. Sie bejahte zu Recht einen Ausnahmefall, in dem das Mitverschulden einer Drittperson zu einer Reduktion Anlass gibt. Sie stellte in diesem Zusammenhang fest, der Ehemann sei seit über 37 Jahren mit der Beschwerdeführerin verheiratet und lebe im selben Haushalt. Es sei realitätsfern anzunehmen, dass die Genugtuung ausschliesslich der Beschwerdeführerin zugutekomme. Aufgrund der Aussagen einer Zeugin im Strafverfahren stehe fest, dass der Ehemann die Verfolgungsjagd initiiert habe. Er habe den Beschwerdegegner provoziert, indem er abrupt gebremst, ein Überholen verhindert und gefährlich eingespurt habe. Durch dieses provozierende Fahrverhalten habe er dazu beigetragen, dass die Situation letztlich eskaliert und dass es zum Schikanestopp mit Auffahrunfall gekommen sei. Das Mitverschulden des Ehemanns habe den Kausalverlauf nicht ausgeschlossen oder unterbrochen, sondern sei mitursächlich dafür, dass sich bei der Beschwerdeführerin die psychische Symptomatik entwickelt habe. Mit dieser Begründung gelangte die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass die Erstinstanz das Mitverschulden des Ehemanns an der Verfolgungsjagd zu Recht berücksichtigt und eine Kürzung von Fr. 3'000.-- vorgenommen habe. Dies entspricht dem Sinn und Zweck von Art. 43 Abs. 1 OR und ermöglicht eine sachgerechte Lastenverteilung im konkreten Fall.
4.3. Nach dem Gesagten ist auch die Reduktion der Genugtuung wegen Mitverschuldens des Ehemanns der Beschwerdeführerin bundesrechtskonform.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind mangels Einholung von Vernehmlassungen nicht zu sprechen ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Matt