Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_349/2025  
 
 
Verfügung vom 9. September 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Frese, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung der Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, 
vom 4. Juli 2025 (Z2 2025 27). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Entscheid vom 17. Juni 2025 wies das Kantonsgericht des Kantons Zug die Beschwerdeführer gerichtlich an, die 5.5-Zimmer-Wohnung (mit Garten, Keller und Garage/Einstellplatz) in der Liegenschaft U.________weg, V.________, bis spätestens am 7. Juli 2025 zu räumen und dem Beschwerdegegner unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben.  
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine von den Beschwerdeführern gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 17. Juni 2025 erhobene Beschwerde nicht ein und setzte den Ausweisungstermin neu auf den 11. Juli 2025 fest. 
Die Beschwerdeführer erhoben gegen die obergerichtliche Präsidialverfügung vom 4. Juli 2025 mit Eingabe vom 10. Juli 2025 Beschwerde in Zivilsachen. 
Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
1.2. Mit Schreiben vom 8. September 2025 übermittelte das Kantonsgericht des Kantons Zug dem Bundesgericht einen Bericht der Zuger Polizei vom 4. September 2025, aus dem hervorgeht, dass die Ausweisung am 31. Juli 2025 vollzogen wurde.  
 
2.  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Beschwerdeverfahren, welche die Anfechtung der Kündigung sowie die Ausweisung des Mieters betreffen, als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die Mietpartei zwangsweise aus dem Mietobjekt ausgewiesen wurde oder dieses von sich aus verlassen hat, da mit der Räumung des Mietobjekts das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist (Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Nachdem die Beschwerdeführer aus dem streitbetroffenen Mietobjekt ausgewiesen worden sind, ist die Beschwerde somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 
 
 
3.  
Nach der Praxis der Abteilung wird hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses in der Regel auf das Verursacherprinzip abgestellt (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG; vgl. z.B. die Verfügungen 4A_86/2024 vom 25. März 2024 E. 3; 4D_54/2021 vom 19. Oktober 2021). In der Regel wird die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet und im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, davon abzuweichen. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist indessen ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. 
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_349/2025 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann