Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_352/2025
Urteil vom 20. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.________ GmbH,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Nagel,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 12. Juni 2025 (BR.2025.31).
Sachverhalt:
A.
Am 30. April 2025 erteilte das Bezirksgericht Arbon der B.________ AG und der C.________ GmbH (Beschwerdegegnerinnen) provisorische Rechtsöffnung gegen die A.________ AG (Schuldnerin; Beschwerdeführerin).
B.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau am 12. Juni 2025 nicht ein, weil die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet habe.
C.
Die Schuldnerin beantragt mit am 14. Juli 2025 aufgegebener und auf den 15. Juli 2025 datierter Beschwerde in Zivilsachen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben. Auf die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Mit zwei Eingaben vom 29. August 2025 wiederholt die Beschwerdeführerin einerseits ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reicht andererseits eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein. Sie beantragt unter anderem, das Verfahren zu sistieren bis zum Entscheid der Bundesanwaltschaft über eine von ihr gegen den Richter, der den angefochtenen Entscheid gefällt hat, erstattete Strafanzeige. Mit Verfügung von 2. September 2025 wies das Bundesgericht dieses "erneute" Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und nahm der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab. Das weitere, mit Eingabe vom 9. September 2025 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerde in Zivilsachen am 14. Juli 2025 und damit rechtzeitig der Post. Am 29. August 2025 reichte sie dem Bundesgericht eine "Ergänzung zur Beschwerde vom 15. Juli 2025" ein. Diese ist unbeachtlich, da sie offensichtlich verspätet erfolgte, nachdem der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2025 zugestellt wurde (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b und Art. 45 BGG ).
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf ein Rechtsmittel gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 und Art. 90 BGG ). Damit bildet der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung steht die Beschwerde offen.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2; 115 E. 2).
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte auf ihre Beschwerde eintreten müssen.
3.1. Die Vorinstanz durfte von der Beschwerdeführerin einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 1 lit. c und Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO). Dies tat sie mit Verfügung vom 13. Mai 2025. Was die Höhe des Vorschusses betrifft, stellte sie zutreffend auf Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs ab (GebV SchKG; SR 281.35) .
Mit Verfügung vom 27. Mai 2025, welche der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2025 zugestellt wurde, setzte die Vorinstanz eine 5-tägige Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Sie wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet werde (Art. 147 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 3 ZPO ; vgl. auch Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO). Die Nachfrist lief am 2. Juni 2025 ab, ohne dass der Kostenvorschuss bezahlt worden wäre (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 3 ZPO ). Entsprechend trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein.
3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch:
3.2.1. Dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Kostenvorschusses ihr weites Ermessen überschritten hätte oder gar in Willkür verfallen wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar. Sie rügt nicht, die Gebührenverordnung sei nicht korrekt angewendet worden, sondern behauptet bloss, die Vorinstanz habe gewusst, dass die Beschwerdeführerin im Alleineigentum von D.________ stehe, dass keine liquiden Mittel vorhanden und dass die letzten Aktiven durch Gerichtsentscheide blockiert worden seien. Dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte oder dass sie in tatsächlicher Hinsicht in Willkür verfallen wäre, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht.
3.2.2. Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV ist unbegründet. Selbst wenn zutreffen sollte, dass die Vorinstanz bei anderer Gelegenheit unter den gleichen Voraussetzungen auf einen Kostenvorschuss verzichtete, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts gewinnen. Denn nach dem Wortlaut von Art. 98 ZPO "können" das Gericht und die Schlichtungsbehörde einen Vorschuss verlangen (anders noch: Art. 87 des Vorentwurfes der Expertenkommission zur Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] vom Juni 2003). Sowohl die Botschaft ZPO 2006 als auch die Botschaft ZPO 2020 betonen den Charakter von Art. 98 ZPO als "Kann-Vorschrift". So kann aus Billigkeitsgründen oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände ganz oder teilweise auf den Vorschuss verzichtet werden, um den Zugang zum Gericht zu gewährleisten (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7293, Ziff. 5.8.1 zu Art. 96 E-ZPO; Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020 2741 Ziff. 5.1 zu Art. 98 ZPO; vgl. auch BGE 140 III 159 E. 4.2; Urteile 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.2.2; 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: HOFMANN/ BAECKERT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2024, N. 25 ff. zu Art. 98 ZPO; vgl. auch N. 9 zu Art. 98 ZPO). Art. 98 ZPO legt die Vorschusspflicht ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, wobei die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme ist (vgl. BGE 140 III 159 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2.3. Gleiches gilt für die Dauer der Nachfrist von 5 Tagen, die nicht gegen Bundesrecht verstösst. Gemäss Botschaft ZPO 2006 darf die Nachfrist kürzer sein als die ursprüngliche Frist, auch wenn das Gesetz im Unterschied zum Entwurf nicht mehr ausdrücklich von einer "kurzen" Frist spricht (BBl 2006 7295 Ziff. 5.8.1 zu Art. 99 E-ZPO). Auch hier hatte die Vorinstanz ihr Ermessen entsprechend den Umständen des Einzelfalls auszuüben. Dass sie dieses Ermessen überschritt oder missbrauchte, ist nicht ersichtlich.
3.2.4. Mit Blick auf die behauptete Blockade der Aktiven (vgl. E. 3.2.1 hiervor), auf die sich die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht noch beruft, ist ohnehin nicht nachvollziehbar, wie der Dauer der Nachfrist praktische Bedeutung zukommen könnte. Die Frage der Festsetzung der Höhe des Kostenvorschusses und der Frist zu dessen Leistung ist von der Frage zu trennen, ob eine Partei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Anspruch darauf hat, von der Vorschusspflicht befreit zu werden (vgl. zur Frage, inwieweit juristische Personen unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen können: BGE 143 I 328 E. 3.1; 131 II 306 E. 5.2.2; Urteil 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.1). Unentgeltlichen Rechtspflege setzt ein entsprechendes Gesuch voraus (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dass sie ein solches im vorinstanzlichen Verfahren gestellt hätte, ist nicht festgestellt und zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. In den "fast identischen Parallelverfahren (BR.2025.32 und.33) ", auf die sie sich beruft, wurde ihr gemäss den eingereichten Unterlagen die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit Blick auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege, über die im dortigen Endentscheid befunden werden sollte, einstweilen abgenommen. Dies würde die ungleiche Behandlung (vgl. E. 3.2.2 hiervor) erklären.
3.3. Nach dem Gesagten trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde ein. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin offenbar Strafanzeige gegen die kantonalen Gerichtsmitglieder erhoben hat.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit Blick auf die mangelnde Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erscheint sie von vornherein als aussichtslos und fällt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (Urteile 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 3; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen steht keine Parteients chädigung zu, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1' 000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Luczak