Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_369/2025  
 
 
Urteil vom 5. August 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Gemeinde Zollikon, 
2. B.________ AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Juli 2025 (RU250063-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 machte die Beschwerdeführerin ein Verfahren bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Meilen anhängig. Die Schlichtungsbehörde wies mit Verfügung vom 26. Juni 2025 ein Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin für die Schlichtungsverhandlung vom 8. August 2025 ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Juni 2025 ab. Mit Beschluss vom gleichen Tag schrieb es das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos ab. 
Die Beschwerdeführerin erhob mit vom 1. August 2025 datierter Eingabe (elektronische Einreichung am 3. August 2025) beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss vom 22. Juni 2025. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Die Eingabe der Beschwerdeführerin beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer