Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_376/2024
Urteil vom 10. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ LLC,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Bracher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Prozesskostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,
vom 12. Juni 2024 (Z1 2024 13).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 4. April 2024 verpflichtete das Kantonsgericht des Kantons Zug die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB, der B.________ LLC (Klägerin, Beschwerdegegnerin) 45.60587663 Bitcoins zu übertragen. Für den Fall der Missachtung sprach es der Klägerin an der Stelle von 45.60587663 Bitcoins den Betrag von USD 2'999'421.43 nebst Zins zu 5 % seit Rechtskraft des Urteils zu. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von Fr. 60'000.-- wurden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 60'000.-- verrechnet. Das Kantonsgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin den Kostenvorschuss und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 1'200.-- zu ersetzen, und sprach dieser zu Lasten der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 47'231.80 zu.
B.
Dagegen ging die Beklagte beim Obergericht des Kantons Zug in Berufung. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2024 wurde sie aufgefordert, für die voraussichtlichen Verfahrenskosten einen Vorschuss von Fr. 60'000.-- zu leisten. Am 6. Juni 2024 beantragte die Beklagte dem Obergericht sinngemäss, die Präsidialverfügung vom 14. Mai 2024 sei in Wiedererwägung zu ziehen und der Kostenvorschuss auf Fr. 20'000.-- festzusetzen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2024 wurde dieses Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und die Beklagte aufgefordert, den Kostenvorschuss von Fr. 60'000.-- binnen 10 Tagen zu leisten. Eine Nachforderung wurde ausdrücklich vorbehalten.
C.
Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, die Präsidialverfügung vom 12. Juni 2024 sei aufzuheben. Der Kostenvorschuss sei auf Fr. 20'000.-- zu reduzieren. Ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht am 3. Juli 2024 ab. Es holte keine Vernehmlassungen ein.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2024 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein, ebenso wie am 18. Juli 2024 auf ein bezüglich dieser Verfügung gestelltes Wiedererwägungsgesuch. Das gegen die Abweisung dieses Gesuchs angestrengte Beschwerdeverfahren schrieb das Bundesgericht am 5. November 2024 infolge Rückzugs der Beschwerde ab (Verfügung 4A_488/2024 vom 5. November 2024).
Erwägungen:
1.
1.1. Die angefochtene Präsidialverfügung vom 12. Juni 2024 über die Auferlegung eines Kostenvorschusses schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Sieht man vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ab, dann ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen solche Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (vgl. dazu BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.2).
1.2. Die Leistung des Kostenvorschusses bildet eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird er auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO), weshalb insofern ein Nachteil rechtlicher Natur drohen kann. Art. 101 ZPO findet auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. Urteile 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021 E. 4.2; 5A_654/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1; 5A_728/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3). Daher kann die Beschwerde in Zivilsachen offenstehen, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Besteht der behauptete Nachteil aber in der möglichen Verhinderung des Zugangs zum Gericht, muss dargetan werden, dass dieser rechtliche Nachteil - nämlich die Säumnisfolge - wirklich droht. Sie droht aber nur, wenn die vorschusspflichtige Partei nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen. Zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gehört daher auch, dass die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall ihre Mittellosigkeit darlegt (BGE 142 III 798 E. 2.3.4 f.). Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, zur Zahlung des Kostenvorschusses in der Lage zu sein und ihre Mittellosigkeit nicht rechtsgenüglich aufzeigt, sind die Eintretensvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan und damit nicht erfüllt.
1.3. Auf die Beschwerde wäre allerdings auch dann nicht einzutreten, wenn die Beschwerde hinreichende Ausführungen zur Mittellosigkeit enthielte:
1.3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten.
1.3.1.1. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
1.3.1.2. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2). Das gilt auch, soweit sich der angefochtene Entscheid auf nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannte Quellen des kantonalen Rechts stützt, dessen Anwendung das Bundesgericht insoweit - unter Vorbehalt einer (anderen) Verletzung von Bundesrecht - nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nach Art. 9 BV prüft (vgl. BGE 135 V 94 E. 1; 133 I 201 E. 1 mit Hinweisen).
1.3.2. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Den Gerichten kommt bei der Handhabung dieser Vorschrift viel Ermessen zu. Zur Gewährleistung einer transparenten und rechtsgleichen Vorschusspraxis empfehlen sich kantonale Richtlinien (Urteil 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 96 ZPO). Der Kanton Zug hat von dieser Kompetenz mit der Verordnung vom 15. Dezember 2011 über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG/ZG; BGS 161.7) Gebrauch gemacht.
1.3.3. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Präsidialverfügung vom 12. Juni 2024 fest, in der Präsidialverfügung vom 14. Mai 2024 werde bei der Festsetzung des Kostenvorschusses auf den durch die Erstinstanz ermittelten Streitwert von Fr. 2'483'181.20 abgestellt und der Kostenvorschuss unter ausdrücklichem Verweis auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG/ZG auf Fr. 60'000.-- festgelegt. Demnach sei der Kostenvorschuss entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht "einfach festgesetzt" worden. Für die Bestimmung des Streitwerts sei erstinstanzlich der Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht bzw. der Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des den Streitwert bestimmenden Rechtsbegehrens massgebend, wobei während des Verfahrens eintretende Streitwertänderungen aufgrund von Kurs- und Marktschwankungen unbeachtlich seien.
1.3.4. Auf diese Begründung geht die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich ein:
1.3.4.1. Sie zitiert Bundesgerichtsentscheide betreffend die Höhe von Kostenvorschüssen. Sie müsste aber darlegen, inwiefern der konkret verlangte Kostenvorschuss im Ergebnis Recht verletzt - soweit es dabei um die Anwendung kantonalen Rechts geht, wäre diese als im Ergebnis willkürlich auszuweisen (vgl. E. 1.3.1.2 hiervor).
1.3.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da für die Berechnung des Kostenvorschusses in der angefochtenen Verfügung lediglich auf einen Artikel der zugerischen Kostenverordnung verwiesen werde, was nicht mit einer Begründung des Kostenvorschusses gleichzusetzen sei. Gemäss § 15 Abs. 1 KoV OG/ZG finden im Rechtsmittelverfahren indessen die für die Erstinstanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung. Als Streitwert gilt das vor der Erstinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren. Auf diese Bestimmung verwies die Vorinstanz und wiederholte, dass die Erstinstanz den Streitwert auf Fr. 2'483'181.20 beziffert habe. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht einmal ansatzweise auf, inwiefern diese Informationen für eine sachgerechte Anfechtung nicht ausreichen sollten. Gerade dies wäre aber zu einer hinreichenden Begründung ihrer Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht nötig (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
1.3.4.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz die Volatilität des Bitcoin-Kurses nicht berücksichtigt. Sie wiederholt auch vor Bundesgericht, die Volatilität dürfe nicht bedeuten, dass für die Bemessung des Streitwerts einfach der Höchstkurs verwendet werde, sondern mache es geradezu erforderlich, eine klare Aussage über die Festlegung des Kostenvorschusses zu treffen. Diese Ausführungen gehen am angefochtenen Entscheid vorbei: Die Vorinstanz hielt fest, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei nicht auf den Höchstkurs abgestellt worden, sondern auf den Kurs zum Zeitpunkt der Klageeinreichung. Mit ihren Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern dies Recht verletzen sollte. Auch die Lehre hält es in Bezug auf tatsächliche Wertschwankungen ohne Änderung des Rechtsbegehrens aus Gründen der Rechtssicherheit für angezeigt, den massgebenden Zeitpunkt so früh wie möglich zu fixieren und im Laufe des Verfahrens nicht mehr zu verändern. Sie stellt in diesem Zusammenhang jeweils auf den Wert im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ab (HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2024, N. 30 zu Art. 91 ZPO mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 65 E. 3.2).
1.3.4.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Äquivalenzprinzip. Gerichtskosten sind zwar Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 133 V 402 E. 3.1; 132 I 117 E. 4.2; Urteil 4A_76/2016 vom 30. August 2016 E. 5.1; je mit Hinweisen). Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Gerichtsgebühren dürfen die Inanspruchnahme der Justiz nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum. Es ist insbesondere zulässig, bei der Bemessung der Gerichtsgebühr massgeblich auf den Streitwert abzustellen (vgl. BGE 140 III 65 E. 3; 139 III 334 E. 3.2.4; Urteil 4A_76/2016 vom 30. August 2016 E. 5.1). Inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hätte, wenn sie aufgrund der Akten, des erstinstanzlichen Urteils und der von der Beschwerdeführerin eingereichten 30-seitigen Berufungsschrift im Berufungsverfahren mit einem erheblichen Aufwand rechnete und in Anwendung von § 15 Abs. 1 i.V.m. § 3 und § 11 Abs. 1 KoV OG/ZG den Kostenvorschuss auf Fr. 60'000.-- entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidgebühr festsetzte, und weshalb Fr. 20'000.-- angemessen sein sollten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Aus ihr geht nicht hervor, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides erfüllt wären, und sie genügt auch davon abgesehen den Begründungsanforderungen nicht. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Luczak