Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_379/2024  
 
 
Urteil vom 5. November 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorhandrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Mai 2024 (LB230047-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) gründete im Jahr 2011 die C.________ AG. B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) arbeitete in diesem Unternehmen.  
Im Jahr 2018 gründete der Kläger im Rahmen einer Nachfolgeregelung die D.________ AG. Das Aktionariat dieser neuen Gesellschaft setzte sich aus dem Kläger, der Beklagten, E.________, F.________ und G.________ zusammen. Die Beklagte zeichnete 190 Aktien der D.________ AG. Die Aktionäre schlossen bei der Gründung der D.________ AG einen Aktionärsbindungsvertrag (ABV). 
In Ziff. 3.2 ABV vereinbarten sie Folgendes: 
 
"Vorhand- und Vorkaufsrecht 
Beabsichtigt eine Partei ("v eräussernde Partei"), Aktien der D.________ AG an eine andere Partei oder an Dritte durch irgend ein [sic] Rechtsgeschäft zu verkaufen, zu verpfänden, zur Nutzniessung zu geben oder sonst wie entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen ("veräussern"), so hat sie diese Aktien vorgängig den übrigen Vertragsparteien nach den folgenden Regeln zum Kauf anzubieten: 
 
- Das Angebot erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Parteien. 
- Innert 50 Tagen seit Erhalt dieser Mitteilung haben die übrigen Parteien der veräussernden Partei gemeinsam mitzuteilen, ob sie die zur Veräusserung stehenden Aktien erwerben wollen. Stillschweigen gilt als Verzicht. Der Erwerb kann nur für sämtliche zur Veräusserung stehenden Aktien erfolgen. Üben mehrere Aktionäre das Vorhandrecht aus, werden ihnen die Aktien im Verhältnis ihres Aktienbesitzes untereinander zugeteilt, sofern sie nicht untereinander eine andere Verteilung schriftlich vereinbaren." 
Weiter sieht Ziffer 3.4.3 lit. d ABV bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Aktionärs bei der C.________ AG eine "Verpflichtung zum Verkauf der Aktien [gemeint der D.________ AG] gemäss Ziff. 3.2 [ABV]" vor. 
Schliesslich regelt Ziff. 6 ABV die "Sanktionen bei Vertragsverletzungen" wie folgt: 
 
"Verletzt eine Partei Pflichten aus diesem Vertrag, dann kann jede andere Partei die verletzende Partei auffordern, den vertragsgemässen Zustand wiederherzustellen. Geschieht dies nicht innert einer Frist von 20 Tagen oder ist dies von vorneherein nicht möglich, schuldet die pflichtwidrig handelnde Partei eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 50'000. Die Konventionalstrafe wird 30 Tage nach Ablauf der Frist zur Wiederherstellung des vertragsmässigen Zustandes oder - wenn dieser nicht wiederhergestellt werden kann - nach der Vertragsverletzung fällig. [...]" 
 
A.b. Mit Schreiben vom 3. September 2019 kündigten der Kläger und G.________ namens der C.________ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten per 31. Dezember 2019.  
Am 26. September 2019 teilte G.________ der Beklagten via E-Mail mit, dass er, F.________ und E.________ beschlossen hätten, der Beklagten ihre Aktien der D.________ AG für Fr. 55'000.-- abzukaufen. Tags darauf sandte G.________ der Beklagten in dieser Angelegenheit ein weiteres E-Mail, welches er in Kopie "Cc" auch dem Kläger zustellte. In der Folge kam kein Verkauf der Aktien zustande. 
Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 forderten G.________, F.________ und E.________ die Beklagte erneut auf, ihnen ihre Aktien der D.________ AG zu verkaufen. Am 4. Februar 2021 verkaufte die Beklagte diesen drei Personen ihre Beteiligung schliesslich für Fr. 52'250.--. 
 
A.c. Mit Schreiben vom 24. März 2021 warf der Kläger der Beklagten vor, ihm gegenüber ihre Mitteilungspflicht gemäss dem 1. Spiegelstrich von Ziff. 3.2 ABV verletzt zu haben. Entsprechend schulde die Beklagte ihm die in Ziff. 6 ABV vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 50'000.--. Die Beklagte weigerte sich, dem Kläger diesen Betrag zu bezahlen.  
 
A.d. Am 17. Mai 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, eine Klage mit dem Antrag ein, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 50'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 27. April 2021 zu bezahlen. Weiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2021) im Betrag von Fr. 50'000.-- zu beseitigen.  
Das Bezirksgericht Zürich wies diese Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2023 ab. Mit Beschluss vom 16. November 2023 berichtigte es nachträglich die Kostenregelung seines Urteils. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, wies mit Urteil vom 27. Mai 2024 eine vom Kläger gegen die beiden bezirksgerichtlichen Entscheide erhobene Berufung ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. April 2021 zu bezahlen. Weiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2021) im Betrag von Fr. 50'000.-- zu beseitigen. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reichte ein Replik ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Er hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form dazulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Der Beschwerdegegnerin gehörten ursprünglich 190 Aktien der D.________ AG. Am 4. Februar 2021 verkaufte sie diese Beteiligung für Fr. 52'250.-- ihren Mitaktionären G.________, F.________ und E.________. Die Beschwerdegegnerin tat dies, ohne ihre Aktien zuvor auch dem Beschwerdeführer, der ebenfalls Aktionär der D.________ AG ist, zum Kauf angeboten zu haben. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin dadurch gegen die Mitteilungspf licht von Ziff. 3.2 AVB verstossen hat und dem Beschwerdeführer die in Ziff. 6 ABV statuierte Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- schuldet. 
 
2.1. Die Vorinstanz qualifizierte die im Aktionärsbindungsvertrag vorgesehene Mitteilungspflicht als Vorhandrecht. Sie erwog, die Aktionäre G.________, F.________ und E.________ hätten den Beschwerdeführer "Cc" in ihren Mailverkehr mit der Beschwerdegegnerin aufgenommen. Folglich habe der Beschwerdeführer die Kaufabsichten seiner drei Mitaktionäre gekannt. Es sei nicht ersichtlich, welchen Zusatznutzen der Beschwerdeführer aus einer separaten schriftlichen Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin erlangt hätte. Vielmehr hätte er ihr mitteilen können, dass er ebenfalls an einem Erwerb ihrer Aktien interessiert sei. Sein Beharren auf der fehlenden schriftlichen Mitteilung sei treuwidrig und nicht schützenswert. Da die Beschwerdegegnerin den Aktionärsbindungsvertrag nicht verletzt habe, schulde sie ihm keine Konventionalstrafe.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Parteien hätten in ihrem Aktionärsbindungsvertrag ein Vorhandrecht vereinbart. Dieses Rechtsinstitut verpflichte die verkaufswillige Partei, ihre Aktien zunächst den vorhandberechtigten Personen anzubieten. Im Gegensatz zum Vorkaufsrecht werde das Vorhandrecht bereits dann ausgelöst, wenn der Verpflichtete die blosse Absicht hege, seine Aktien zu veräussern. Vorliegend hätten die Aktionäre E.________, F.________ und G.________ der Beschwerdegegnerin am 26. September 2019 mitgeteilt, dass sie ihre Aktien für Fr. 55'000.-- erwerben wollten. Die Beschwerdegegnerin habe diese Aufforderung ignoriert. Folglich habe sie damals noch keine Verkaufsabsicht gehabt.  
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, erst am 26. Januar 2021, mithin 16 Monate später, hätten die genannten drei Aktionäre der Beschwerdegegnerin ein neues Angebot über Fr. 52'250.-- unterbreitet. Die Beschwerdegegnerin habe dieses Angebot am 4. Februar 2021 angenommen und den drei Aktionären ihre Aktien verkauft. Folglich habe die Beschwerdegegnerin ihre Veräusserungsabsicht, die den Vorhandfall ausgelöst habe, erst zwischen dem 26. Januar und dem 4. Februar 2021 gebildet. Die Beschwerdegegnerin habe diese Veräusserungsabsicht dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, obwohl sie gemäss Ziff. 3.2 ABV zu einer solchen schriftlichen Mitteilung verpflichtet gewesen wäre. Bedeutungslos sei dabei, ob die Beschwerdegegnerin damals eine Verkaufspflicht getroffen habe. Wer verkaufspflichtig sei, hege bekanntlich nicht zwingend auch eine Verkaufsabsicht. 
 
3.  
 
3.1. Das Vorhandrecht ist zunächst vom Vorkaufsrecht abzugrenzen. Ein Vorkaufsrecht räumt der berechtigten Person die Befugnis ein, durch einseitige, vorbehalts- und bedingungslose Erklärung gegenüber dem Verpflichteten das Eigentum an einer Sache zu erwerben, sofern die verpflichtete Person diese Sache an einen Dritten verkauft (BGE 115 II 175 E. 4a; Urteil 5A_1006/2015 vom 2. August 2016 E. 4.1). Der Kaufvertrag kommt durch die Ausübungserklärung der berechtigten Person zustande.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Demgegenüber begründet das Vorhandrecht bloss eine Angebotspflicht der belasteten Person. Anders als das Vorkaufsrecht setzt das Vorhandrecht kein Drittangebot voraus. Das Vorhandrecht ist vor allem im Aktienrecht anzutreffen. Die vorhandbelastete Aktionärin (Vorhandgeberin) verpflichtet sich, ihre Aktien zunächst der vorhandberechtigten Person (Vorhandnehmerin) zum Erwerb anzubieten (PETER FORSTMOSER/MARCEL KÜCHLER, Aktionärsbindungsverträge, 2015, Rz. 1262).  
 
3.2.2. Der Vorhandfall tritt typischerweise dann ein, wenn die Vorhandgeberin den Entschluss fasst, ihre vorhandbelasteten Aktien zu verkaufen. Da die Veräusserungsabsicht ein innerer, mentaler Vorgang bildet, muss die vorhandbelastete Person der vorhandberechtigten Person ihre Veräusserungsabsicht mitteilen (FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., Rz. 1275; DAMIAN FISCHER, Änderungen im Vertragsparteienbestand von Aktionärsbindungsverträgen, 2009, S. 68 f.; MONIKA HINTZ-BÜHLER, Aktionärsbindungsverträge, 2001, S. 105). Nur so kann die vorhandberechtigte Person die Aktien gegebenenfalls erwerben. Unterbleibt diese Mitteilung und erhält die vorhandberechtigte Person auch sonst keine Kenntnis vom Eintritt des Vorhandfalles, muss die Vorhandgeberin für ihre Pflichtverletzung einstehen (ERIKA SALZGEBER-DÜRIG, Das Vorkaufsrecht und verwandte Rechte an Aktien, 1970, S. 141).  
 
3.2.3. Die Parteien müssen den Eintritt des Vorhandfalles nicht zwingend von der Veräusserungsabsicht der belasteten Person abhängig machen. Vielmehr können sie im Rahmen der Vertragsfreiheit (Art. 19 OR) auch andere Tatbestände, wie äussere Umstände, als Vorhandfälle vereinbaren (FISCHER, a.a.O., S. 68).  
 
3.2.4. Vom Eintritt des Vorhandfalles, der nur die Angebotspflicht der vorhandbelasteten Person auslöst, ist schliesslich die spätere effektive Veräusserung der Aktien zu unterscheiden. Dazu kommt es erst dann, wenn die vorhandberechtigte Person das Angebot annimmt und mit der vorhandbelasteten Person einen Kaufvertrag über die Aktien abschliesst.  
 
3.3. Vorliegend trafen die Parteien des Aktionärsbindungsvertrages zwei Vereinbarungen:  
 
3.3.1. In Ziff. 3.2 ABV begründeten sie ein Vorhandrecht mit zusammengefasst folgendem Inhalt: Wenn eine Partei ihre Aktien der D.________ AG an eine andere Partei oder an Dritte veräussern will, muss sie ihre Beteiligung den übrigen Parteien des ABV nach bestimmten Regeln zum Kauf anbieten.  
 
3.3.2. Weiter statuierten die Parteien in Ziff. 3.4.3 lit. d ABV eine "Verpflichtung zum Verkauf der Aktien gemäss Ziff. 3.2 [ABV]". Sie knüpften diese Verkaufspflicht an die Auflösung ihres jeweiligen Arbeitsverhältnisses bei der C.________ AG an. Im Folgenden ist zu prüfen, wie dieser Verweis von Ziff. 3.4.3 lit. d ABV auf Ziff. 3.2 ABV genau zu verstehen ist.  
Aufgrund des klaren Wortlautes von Ziff. 3.4.3 lit. d ABV ("Verpflichtung zum Verkauf der Aktien") kann eine Partei nach Auflösung ihrer Anstellung nicht mehr frei entscheiden, ob sie ihre Aktien der D.________ AG verkaufen möchte oder nicht. Die betroffene Partei muss ihre Beteiligung selbst dann veräussern, wenn sie diese an sich behalten möchte. Ihre Willensfreiheit beschränkt sich mit anderen Worten nur noch darauf, "dieses Müssen zu wollen". Folglich vermag sie keinen eigenständigen Veräusserungswillen mehr zu bilden. 
Nach Darstellung des Beschwerdeführers soll eine Partei gleichwohl einen Veräusserungswillen bilden können, welcher in der Folge erst das Vorhandrecht auslöst. Diese Auffassung überzeugt nicht: Würde man nämlich, wie dies der Beschwerdeführer tut, alleine auf den Veräusserungswillen abstellen, könnte sich eine Partei durch ihr blosses Nichtwollen ihrer Veräusserungspflicht entziehen. Der Vorhandfall würde dann trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses gar nie eintreten. Dies kann nicht die Idee der strittigen ABV-Klausel gewesen sein. 
Wie oben dargelegt, können die Parteien den Vorhandfall nicht nur an einen inneren, sondern auch an einen äusseren Tatbestand knüpfen. Da die Parteien die Verkaufspflicht im Aktionärsbindungsvertrag ausdrücklich von der Auflösung des Anstellungsverhältnisses abhängig machen, verstehen sie dieses Ereignis als Vorhandfall. Folglich begründet bei Ziff. 3.4.3 lit. d ABV die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Vorhandfall. Der Verweis von Ziff. 3.4.3 lit. d ABV auf Ziff. 3.2 ABV beschränkt sich damit nur auf die Modalitäten der Ausübung des Vorhandrechts (vgl. die beiden Spiegelstriche von Ziff. 3.2 ABV). Demgegenüber wird der Veräusserungswille davon nicht erfasst. 
 
3.3.3. Die C.________ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2019. Der Beschwerdeführer und G.________ unterzeichneten dieses Kündigungsschreiben am 3. September 2019 namens der C.________ AG. Der Beschwerdeführer sprach somit als Gesellschaftsorgan die Kündigung aus und verwirklichte damit in eigener Person den Vorhandfall. Er kann sich folglich nicht darauf berufen, er habe von der so ausgelösten Aktienangebotspflicht nichts gewusst. Wie oben dargelegt wurde, muss die vorhandbelastete Person nur dann für eine fehlende Mitteilung einstehen, wenn die vorhandberechtigte Person auch sonst keine Kenntnis vom Eintritt des Vorhandfalles erlangt. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht aufzuzeigen, welchen Vorteil ihm die Mitteilung des bereits bekannten Tatbestandes der Kündigung verschafft hätte.  
 
3.3.4. Zusammenfassend musste die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihre Aktien nicht ausdrücklich anbieten. Der Beschwerdegegnerin kann daher keine Verletzung ihrer Mitteilungspflicht vorgeworfen werden. Wie die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht erkannt haben, schuldet sie dem Beschwerdeführer keine Konventionalstrafe.  
 
4.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner