Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_391/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Conrad Weinmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Pers,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zwischenentscheid; Gültigkeit der Klagebewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 5. Juni 2024
(ZK2 23 49).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die B.________ SA (Klägerin, Beschwerdegegnerin) machte eine Forderung aus einer Vergleichsvereinbarung aus dem Frühjahr 2022 geltend, die sie mit der A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) sowie der englischen C.________ Limited abgeschlossen hatte.
A.b. Am 7. Oktober 2022 reichte die Klägerin ein Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt der Region Plessur ein, das sich gegen die Beklagte und gegen die C.________ Limited richtete. Mit Vorladung vom 15. November 2022 wurde auf den 10. Januar 2023 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Die Vorladung für die beiden beklagten Parteien wurde Rechtsanwalt Dr. Conrad Weinmann zugestellt.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 teilte dieser mit, er sei nie Rechtsvertreter der C.________ Limited gewesen. Gleichzeitig stellte er den Antrag, einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung anzusetzen, da die C.________ Limited nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei.
Die Beklagte blieb der Schlichtungsverhandlung vom 10. Januar 2023 (wie angekündigt) fern. Deren Verschiebungsgesuch hatte das Vermittleramt abgelehnt. Es erachtete die Beklagte als säumig und stellte am 24. Januar 2023 die Klagebewilligung aus. In der Klagebewilligung wird als beklagte Partei einzig die A.________ AG (Beklagte) aufgeführt. Gemäss den darin aufgeführten Rechtsbegehren verlangte die Klägerin, "die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit" (sic) zu verpflichten, ihr EUR 1'750'000 nebst Zins zu bezahlen.
B.
B.a. Mit Klage vom 28. Februar 2023 gelangte die Klägerin an das Regionalgericht Plessur und verlangte namentlich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr EUR 1'750'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Klage richtete sich einzig gegen die Beklagte. Mit Schreiben vom 21. März 2023 stellte die Beklagte den Antrag, den Schriftenwechsel auf die Frage des Eintretens bzw. die Gültigkeit der Klagebewilligung zu beschränken. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 23. März 2023 Folge geleistet.
Mit Zwischenentscheid vom 21. Juni 2023 (schriftlich begründet mitgeteilt am 3. August 2023) trat das Kollegialgericht des Regionalgerichts Plessur auf die Klage ein.
B.b. Eine dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 5. Juni 2024 ab.
Es erwog, die ordnungsgemäss vorgeladene Beklagte sei der Schlichtungsverhandlung ferngeblieben und somit säumig geworden. Die (allenfalls) ungültige Vorladung der C.________ Limited bleibe für die Beurteilung der Säumnis der Beklagten und die Gültigkeit des Schlichtungsverfahrens unbeachtlich. Die ausgestellte Klagebewilligung erweise sich als gültig.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert repliziert.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die den Prozess beenden, sei es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind (Art. 91 lit. a BGG), sei es nur für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91 lit. b BGG). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig (BGE 144 III 475 E. 1 mit Hinweisen).
1.3. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit ist - wie erwähnt - gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig; diese können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Aufteilung der Rechtspflegeinstanzen in ein und demselben Rechtsstreit auf verschiedene Organe; der Zuständigkeitsbegriff umfasst insofern alle bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen, welche die Zulässigkeit eines Rechtsweges oder die Zuständigkeit eines Rechtspflegeorgans zum Gegenstand haben (BGE 138 III 558 E. 1.3; 123 III 67 E. 1a). Der Entscheid, auf eine Klage einzutreten, da ein vorgängiges Schlichtungsverfahren nicht erforderlich sei, ist ein nach Art. 92 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit (BGE 138 III 558 E. 1.3).
Gleiches gilt für den Entscheid, in dem das angerufene Gericht befindet, es sei funktionell zuständig, da eine gültige Klagebewilligung vorliege, womit auf die Klage einzutreten sei (Urteil 4A_437/2021 vom 25. März 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 III 314).
Nach dem Gesagten ist vorliegend von einem selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG auszugehen. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung - einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ausgegangen. Die gültige Durchführung der Schlichtungsverhandlung setze voraus, dass alle Parteien des jeweiligen Verfahrens korrekt vorgeladen worden seien. Die Frage der Säumnis könne erst dann für verschiedene Parteien unterschiedlich beantwortet werden, wenn alle eingeklagten Parteien korrekt vorgeladen worden seien.
3.1.
3.1.1. Die Gültigkeit der Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO ist, sofern dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung. Diese hat das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.2; 141 III 159 E. 2.1; 139 III 273 E. 2.1). Die beklagte Partei kann die Gültigkeit der Klagebewilligung von vornherein erst im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das Gericht hat alsdann im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.2 mit Hinweisen). Ist die Klagebewilligung ungültig, darf das Gericht auf die Klage nicht eintreten (BGE 140 III 70 E. 5).
3.1.2. Gemäss Art. 147 ZPO (Säumnis und Säumnisfolgen) ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Abs. 1). Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Erteilung der Klagebewilligung, Unterbreitung eines Urteilsvorschlags oder Entscheid; Urteil 4A_201/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.1.2).
3.1.3. Nach geltendem Recht ist die einfache Streitgenossenschaft in Art. 71 Abs. 1 der ZPO definiert. Die einfache Streitgenossenschaft setzt voraus, dass Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Weiter muss für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Schliesslich muss die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gelten (vgl. Art. 90 lit. a ZPO; BGE 142 III 581 E. 2.1; 138 III 471 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Jeder einfache Streitgenosse macht unabhängig vom anderen eigenständige Ansprüche geltend (Urteil 4A_23/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.1); umgekehrt steht jeder eingeklagte einfache Streitgenosse in einem eigenständigen Rechtsverhältnis zum Kläger bzw. zu den Klägern (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3). Bei einfacher Streitgenossenschaft ist jeder Streitgenosse befugt, seinen Prozess unabhängig von den anderen zu führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Jeder Streitgenosse kann selbst entscheiden, welche Behauptungen er erheben und welche Vorbringen der Gegenpartei er bestreiten will. Das Beweisthema muss nicht für alle Streitgenossen identisch sein (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3, Urteil 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4). Prozesshandlungen und Säumnisse eines einfachen Streitgenossen gereichen den anderen Streitgenossen weder zum Vorteil noch zum Nachteil (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3 mit Literaturverweisen; vgl. auch BGE 140 III 520 E. 3.2.2).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Standpunkt, dass auch die C.________ Limited korrekt hätte vorgeladen werden müssen.
Aus der Rechtsnatur der einfachen Streitgenossenschaft folge - so die Vorinstanz weiter - dass die Klage der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin rechtlich selbstständig von jener gegen die C.________ Limited sei. Eine ordnungsgemässe Vorladung müsse einzig in jenem eigenständigen Prozessrechtsverhältnis vorliegen, in dem die Säumnis und das Eintreten der Säumnisfolgen zu beurteilen seien. Die gültige Vorladung zur Schlichtungsverhandlung sowie deren gültige Durchführung beurteile sich vorliegend einzig innerhalb des zwischen den beiden Parteien bestehenden, eigenständigen Rechtsverhältnisses. Ob die englische C.________ Limited korrekt vorgeladen worden sei, habe entsprechend keinen Einfluss auf dieses Verhältnis. Folglich sei die Säumnis der Beschwerdeführerin zu Recht unabhängig von der Vorladung der C.________ Limited geprüft worden.
3.2.2. Die Erstinstanz habe erwogen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage verglichen mit der Klagebewilligung dahingehend geändert habe, dass nicht mehr beide Parteien, sondern nur noch die Beschwerdeführerin eingeklagt werde. Bereits die Klagebewilligung führe jedoch einzig die Beschwerdeführerin als beklagte Partei auf. Die Beschwerdegegnerin habe aber in ihrer Klage - verglichen mit der Klagebewilligung - ihre Rechtsbegehren geändert. Während die Klagebewilligung als beklagte Partei nur die Beschwerdeführerin aufführe, verlange sie gemäss Rechtsbegehren nach wie vor, dass "[d]ie Beklagten" unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten seien. Die Frage nach den Gründen für diese Diskrepanz zwischen aufgeführter beklagter Partei und Rechtsbegehren könne offengelassen werden. Die Beschwerdeführerin moniere nämlich keine Klageänderung zwischen Klagebewilligung und Klageeinreichung, sondern eine Klageänderung im Schlichtungsverfahren, die als neues Schlichtungsgesuch gewertet werden müsse. Der Umstand, dass das Rechtsbegehren in der Klagebewilligung nicht an die neuen Begebenheiten - nämlich eine Klage nur noch gegen die Beschwerdeführerin als beklagte Partei - angepasst worden sei, dürfte ein Versehen gewesen sein und die Änderung der Rechtsbegehren in der Klage eine Berichtigung. Es scheine unbestritten zu sein, dass bereits im Schlichtungsverfahren neu einzig die Beschwerdeführerin habe eingeklagt werden sollen. Die Beschwerdeführerin selbst sei im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung von einer Klage gegen die englische C.________ Limited abgesehen habe. Diese Auffassung habe die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung wiederholt.
3.2.3. Die Erstinstanz habe darauf verzichtet, das Ausscheiden der C.________ Limited rechtlich einzuordnen. Zur Prüfung der Rüge der Beschwerdeführerin, dass ein neues Schlichtungsgesuch vorgelegen habe, erscheine dies aber notwendig. Eine Änderung der subjektiven Identität der Klage (vorliegend der Wegfall einer beklagten Partei) sei als Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 ZPO zu werten. Eine Zustimmung der Beschwerdeführerin nach Art. 83 Abs. 4 ZPO habe nicht vorgelegen. Jedoch hätten die Beschwerdeführerin und die C.________ Limited eine einfache Streitgenossenschaft gebildet, womit die beiden selbstständigen Klagen jederzeit hätten getrennt werden können. Vorliegend sei in diesem Sinne von einer verfahrensrechtlichen Trennung auszugehen. Das Vermittleramt Plessur habe den Parteien mit Schreiben vom 8. Februar 2023 mitgeteilt, es sei gestattet, ein ehemals gegen zwei Beklagte eingeleitetes Vermittlungsverfahren zu trennen und gesondert weiterzuführen. Entsprechend sei im Schlichtungsverfahren weder eine Klageänderung noch eine Klagereduktion erfolgt. Vielmehr seien die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin einerseits und die C.________ Limited andererseits getrennt worden. Die (selbstständige) Klage gegen die Beschwerdeführerin sei nach dem Entlassen der C.________ Limited unverändert geblieben. Daher könne nicht von einem neuen Schlichtungsgesuch ausgegangen werden, das eine neue Schlichtungsverhandlung erfordert hätte.
3.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass sie selbst korrekt zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen wurde. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, die Schlichtungsverhandlung könne nur gültig durchgeführt worden sein, wenn alle Parteien des jeweiligen Verfahrens gültig vorgeladen worden seien. Mit dieser Argumentation übergeht sie die Rechtsnatur der einfachen Streitgenossenschaft. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ergibt sich aus der Natur der einfachen Streitgenossenschaft (vgl. dazu hiervor E. 3.1.3), dass die Klage der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin
rechtlich selbstständig von jener gegen die C.________ Limited ist. Die Situation ist gerade nicht vergleichbar mit derjenigen bei einer notwendigen Streitgenossenschaft. Die Beschwerdegegnerin hätte auch nur die Beschwerdeführerin einklagen können. Gemäss den - mangels hinreichender Anfechtung (vgl. hiervor E. 2.2) für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in Erwägung 5.3.2 ihres Entscheids - gingen die Parteien vorliegend übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung darauf verzichtet hat, die Klage gegen die C.________ Limited weiterzuführen.
Entgegen der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht davon ausging, aufgrund der Klageänderung an der Schlichtungsverhandlung (kein Weiterverfolgen der Klage gegen die C.________ Limited) hätte ein neues Schlichtungsgesuch eingereicht werden müssen, zumal die Beschwerdeführerin, gegen welche die (selbstständige) Klage aufrechterhalten wurde, unbestrittenermassen korrekt zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden ist. Eine fehlende Prozessvoraussetzung wirkt sich nur beim betreffenden Streitgenossen aus (vgl. PETER RUGGLE in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 27 zu Art. 71 ZPO).
Vor dem Hintergrund der unbestrittenermassen korrekten Vorladung der Beschwerdeführerin zur Schlichtungsverhandlung ist auch nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin legt auch nicht hinreichend dar, welchen Nachteil sie überhaupt dadurch erlitten haben soll, dass die C.________ Limited nicht korrekt zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden sein soll. Prozesshandungen und Säumnisse eines einfachen Streitgenossen gereichen den anderen Streitgenossen jedenfalls weder zum Vorteil noch zum Nachteil (vgl. hiervor E. 3.1.3). Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Sinne zutreffend geltend, dass die Konsequenzen einer allfällig ungültigen Vorladung der englischen C.________ Limited einzig sie selbst (die Beschwerdegegnerin) und nicht die Beschwerdeführerin beträfe.
Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre oder Bundesrecht verletzt hätte, indem sie zum Ergebnis gelangte, die korrekt vorgeladene Beschwerdeführerin sei an der Schlichtungsverhandlung - trotz allenfalls ungültiger Vorladung der C.________ Limited - säumig gewesen. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, sondern folgerichtig, wenn die Vorinstanzen die der Beschwerdegegnerin ausgestellte Klagebewilligung als gültig erachten. Demnach kann auch im bundesgerichtlichen Verfahren offenbleiben, ob die englische C.________ Limited gültig zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Gross