Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_399/2025  
 
 
Urteil vom 11. September 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2025 (HG250006-O). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 21. Dezember 2024 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 setzte das Handelsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses an. In der Folge stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das Handelsgericht mit Beschluss vom 11. April 2025 abwies. Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_236/2025 vom 6. Juni 2025 nicht ein. Das Handelsgericht wies in der Folge am 27. Juni 2025 ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an. Da der Beschwerdeführer diesen Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlte, trat das Handelsgericht auf seine Klage nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sein Revisionsgesuch wiederholt, das er gegen das Urteil 4A_236/2025 vom 6. Juni 2025 gestellt habe, kann auf die zwei Schreiben des Bundesgerichts vom 24. Juni 2025 und vom 28. August 2025 verwiesen werden. 
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner