Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_417/2025 und 4A_419/2025
Urteil vom 10. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ SA,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 30. Juni 2025 und vom 27. August 2025 des Handelsgerichts des Kantons Zürich (HG250110-O).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Forderungsklage gegen die Beschwerdegegnerin.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2025 wies das Handelsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und traf verschiedene prozessleitende Anordnungen (u.a. Zustellung der Klage an die Beschwerdegegnerin [Dispositiv-Ziff. 2], Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses [Dispositiv-Ziff. 3], Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der Beilagen im Doppel [Dispositiv-Ziff. 4]).
Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einem "Gesuch gemäss Art. 239 ZPO (Berichtigung und Ergänzung) " an das Handelsgericht und stellte die folgenden Anträge:
"1. Berichtigung: Dispositiv 4 des Beschlusses vom 30. Juni 2025 sei dahin zu ändern, dass sämtliche Beilagen vollständig und formgerecht vorlagen.
2. Ergänzung: Die Aussichtsprüfung gem. Art. 117 lit. b ZPO sei auf Basis des vollständigen Dossiers zu wiederholen.
3. Akteneinsicht & Edition: Das Gericht gewähre innert drei Tagen Einsicht in die Originalakten (Art, 53, 170 ZPO).
4. Eventualiter: Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichtes in derselben Sachen.
5. Kosten: Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem Dispositiv 4 seien infolge Gerichtsfehler der Staatskasse aufzuerlegen."
Mit Beschluss vom 27. August 2025 wies das Handelsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2025 ab.
Mit Eingabe vom 2. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Beschlüsse des Handelsgerichts vom 30. Juni 2025 (Verfahren 4A_417/2025) und vom 27. August 2025 (Verfahren 4A_419/2025) mit Beschwerde anfechten zu wollen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Die Beschwerden in den Verfahren 4A_417/2025 und 4A_419/2025, die denselben Rechtsstreit betreffen, werden gemeinsam behandelt.
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 151 III 227 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 151 III 227 E. 1.3; 150 III 248 E. 1.2, 346 E. 1.3.3). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2, 346 E. 1.3.3; 144 III 475 E. 1.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 151 III E. 1.4; 144 III 475 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).
2.3. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat, bewirkt der angefochtene Beschluss vom 30. Juni 2025 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 IV 335 E. 4; 129 I 129 E. 1.1). Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf, inwiefern die Eintretensvoraussetzung nach dieser Bestimmung erfüllt wäre.
Soweit sich die Beschwerden nicht gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege richten, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
2.4. Soweit die Beschwerden überhaupt zulässig sind, erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Es ist darauf mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Beschwerden in den Verfahren 4A_417/2025 und 4A_419/2025 werden gemeinsam behandelt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann