Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_418/2025  
 
 
Urteil vom 22. September 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Aggteleky, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 2. Juli 2025 (ZOR.2024.30 [OZ.2022.16]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 19. Oktober 2023 wies das Bezirksgericht Aargau eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Forderungsklage über Fr. 43'000.-- zuzüglich Zins ab. 
Mit Urteil vom 2. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 19. Oktober 2023 erhobene Berufung ab. 
Mit Eingabe vom 5. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Anträge betreffend Geldforderungen müssen beziffert werden und auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das Bundesgericht den zuzusprechenden Geldbetrag nach dem gestellten Begehren selber festlegen müsste, wobei es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres klar ergibt, welchen Geldbetrag die beschwerdeführende Partei beantragt (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Allerdings besteht keine Vermutung dafür, dass eine beschwerdeführende Partei, die ihre Anträge in der Beschwerde nicht präzisiert, diejenigen übernehmen will, die sie vor der Vorinstanz gestellt hat (Urteile 4D_55/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 2.2; 4A_358/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1; 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer stellt keinen bezifferten Antrag. Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerdeeingabe in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht der Beschwerdeführer beantragt.  
Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt zudem die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
Auf die Beschwerde ist somit auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann