Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_421/2026  
 
 
Urteil vom 17. September 2026  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Kernen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. August 2026 (ZK 26 324). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 21. Mai 2026 hiess das Regionalgericht Oberland das Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin gut und verurteilte die Beschwerdeführerin unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB, die 4.5-Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss rechts inkl. Keller und Aussenparkplatz in U.________, bis spätestens am 4. Juni 2026 vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und der Beschwerdegegnerin die Schlüssel auszuhändigen. 
Mit Entscheid vom 12. August 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern eine von der Beschwerdeführerin gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 21. Mai 2026 erhobene Berufung ab. 
Mit Eingabe vom 17. August 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 12. August 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Mit Verfügung vom 18. August 2026 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (sog. Sachverhaltsrügen; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die vorliegende Beschwerde vom 17. August 2026 offensichtlich nicht. Nach eingehender Prüfung des angefochtenen Entscheids und der Beschwerdeschrift ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin darin nicht rechtsgenüglich unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz aufzeigt, welche Rechte diese damit inwiefern verletzt haben soll. Vielmehr unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht bloss ihre eigene Sicht der Dinge, wobei ihre Ausführungen nicht hinreichend auf die Erwägungen der Vorinstanz eingehen und weitgehend auf tatsächlichen Elementen basieren, die in den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, ohne dass dazu hinreichend substanziierte Sachverhaltsrügen erhoben würden. 
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die dem gerichtlichen Aufwand Rechnung tragenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2026 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann