Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_429/2025
Urteil vom 20. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolph Kläger, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Miete,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Juli 2025 (NG250009-O/U).
Sachverhalt:
A.
Am 25. August 2014 schlossen die damalige C.________ AG als Vermieterin und die A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) als Mieterin einen Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten und Parkplätze an der U.________strasse in V.________ ab. Seit dem 1. Oktober 2014 betreibt die Klägerin im Mietobjekt einen Autogaragenbetrieb mit Automobil-Occasionshandel.
Am 9. Februar 2023 kündigte die C.________ AG das Mietverhältnis mit amtlichem Formular auf den 31. August 2023. Sie begründete die Kündigung mit einer tätlichen Auseinandersetzung, die am 30. November 2022 zwischen dem Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter der Berufungsklägerin, D.________, und dem bei der C.________ AG angestellten Hauswart der Liegenschaft, E.________, stattgefunden habe.
B.
Am 31. August 2023 reichte die Klägerin beim Mietgericht des Bezirksgerichts Uster Klage gegen die C.________ AG ein. Sie begehrte, es sei die mit amtlichem Formular vom 9. Februar 2023 erklärte Kündigung des Mietvertrags bezüglich der Liegenschaft U.________strasse zwischen der C.________ AG und der A.________ GmbH aufzuheben. Eventualiter sei das Mietverhältnis erstmalig bis zum 31. August 2026 zu erstrecken.
Mit unbegründetem Urteil vom 9. September 2024 stellte das Bezirksgericht fest, die von der C.________ AG mit Formular vom 9. Februar 2023 per 31. August 2023 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrags sei gültig. Es erstreckte das Mietverhältnis erstmalig bis zum 31. August 2025. Im Übrigen wurden die Rechtsbegehren der Klägerin abgewiesen. Die begründete Ausfertigung des Urteils wurde den Parteien am 20. Februar 2025 zugestellt.
Auf die dagegen von der Klägerin erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Juli 2025 mangels hinreichender Berufungsbegründung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht ein.
Da das Mietverhältnis infolge Fusion vom 17. Juni 2024 der C.________ AG mit der B.________ AG auf Letztere
ipso iure übergegangen war (vgl. Art. 22 Abs. 1 FusG; SR 221.301), ersetzte das Obergericht die C.________ AG durch deren Rechtsnachfolgerin, die B.________ AG als Beklagte (Beschwerdegegnerin).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben und die Sache zu r materiellen Beurteilung und zur neuen Entscheidung "unter Beachtung der bundesrechtlichen Erwägungen" an das Obergericht zurückzuweisen. "Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens (Einvernahme der angebotenen Zeugen - insbesondere Herr F.________ - und ordnungsgemässer Prüfung der von der Beschwerdeführerin rechtzeitig eingereichten Noven) an die Vorinstanz (Mietgericht des Bezirks Uster) zurückzuweisen."
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2025 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG). Der Streitwert für mietrechtliche Fälle von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) ist erreicht. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) grundsätzlich einzutreten.
1.2. Nachdem die Vorinstanz mangels hinreichender Begründung nicht auf die Berufung eingetreten ist, ist einzig ein Antrag auf Rückweisung, damit die Vorinstanz auf die Berufung eintrete, angezeigt. Hingegen fällt ausser Betracht, dass das Bundesgericht Vorgaben macht, wie bei Eintreten auf die Berufung in der Sache zu entscheiden sei oder welche Beweise abzunehmen seien. Soweit die Beschwerdeführerin entsprechende Anträge stellt, kann darauf nicht eingetreten werden. Ebenso unbeachtlich sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Materiellrechtlicher Kontext (für die Rückweisung) ", mit denen sie vom Bundesgericht verlangt, der Vorinstanz für den Fall der Rückweisung "verbindliche Leitlinien" vorzugeben.
2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2).
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Erwägung 3 der Vorinstanz betreffend den Parteiwechsel infolge Fusion der C.________ AG mit der B.________ AG und - damit einhergehend - zum Übergang des Auftragsverhältnisses der C.________ AG mit Rechtsanwalt Schneider, der die Beschwerdegegnerin deshalb weiterhin rechtsgültig vertrete. Sie rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ("keine Möglichkeit, zu den Konsequenzen des Parteiwechsels Stellung zu nehmen") und Willkür in der Ermessensausübung.
Darauf kann nicht eingetreten werden, da sie diese Rügen nicht weiter begründet und im Einzelnen aufzeigt, worin die Verfassungsverletzung besteht (vgl. E. 2). Ohnehin gibt der Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) - vorbehalten einer überraschenden Rechtsanwendung (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1) - keinen Anspruch darauf, zu Rechtsfragen vorgängig angehört zu werden (BGE 145 I 167 E. 4.1). Die Thematik des Parteiwechsels einschliesslich der Vertretung der beklagten Partei im Nachgang zur Fusion bildete keine überraschende Rechtsfrage, zumal die Beschwerdeführerin in der Berufung diesbezügliche Rügen erhoben hat.
4.
Sodann wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz überspitzten Formalismus, willkürliche Rechtsanwendung und Gehörsverletzung vor, weil sie die von ihr vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt hat.
Der Vorwurf ist unbegründet, soweit darauf angesichts der unzulänglich begründeten Verfassungsrügen überhaupt eingetreten werden kann. Die Vorinstanz hat im Einzelnen geprüft, ob die neu vorgebrachten Tatschen und Beweismittel zulässig sind, kam jedoch durchwegs zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die hierfür geltenden Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht dargetan habe. Dass und inwiefern sie damit Recht verletzt hätte, wird in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich aufgezeigt.
5.
5.1. Schliesslich erblickt die Beschwerdeführerin im Nichteintreten auf ihre Berufung eine willkürliche Anwendung von Art. 311 Abs. 1 ZPO und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Verbot des überspitzten Formalismus, rechtliches Gehör).
5.2. Wiederum kann auf die plakativen Rügen einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (vgl. E. 2).
5.3. Auch die Rüge der "willkürlichen Anwendung" von Art. 311 Abs. 1 ZPO durch Überdehnung der Begründungsanforderungen vermag nicht durchzudringen.
5.3.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Sie kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen (Urteile 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1; 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.1.1; 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5; 4A_610/2018 vom 29. August 2019 E. 5.2.2.1; mit Hinweisen).
5.3.2. Die Vorinstanz hat im Einzelnen überzeugend dargelegt, weshalb sie die Berufungsbegründung, sowohl bezüglich der Sachverhaltsrügen als auch bezüglich der Rügen unrichtiger Rechtsanwendung, als unzureichend beurteilte. Der Vorwurf geht durchwegs dahin, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den Argumenten der Erstinstanz auseinandersetzte, der sorgfältigen Würdigung der verschiedenen Streitpunkte durch die Erstinstanz lediglich mit pauschalen Vorwürfen begegnete, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und diese als rechtsfehlerhaft auszuweisen.
Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Beurteilung entgegen, sie habe in der Berufungsbegründung die tragenden Punkte systematisch adressiert, die einschlägigen Stellen benannt, die zentralen Erwägungen der Erstinstanz paraphrasiert und ihnen eigenständige rechtliche Argumente gegenübergestellt. Damit habe sie zu erkennen gegeben, weshalb der erstinstanzliche Entscheid falsch sei. Das müsse genügen.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Vorinstanz die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den aus Art. 311 ZPO fliessenden Anforderungen an eine Berufungsbegründung korrekt angewendet. Das Gegenteil zeigt die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf. Vielmehr will sie eigene, tiefere Anforderungen genügen lassen. Damit kann ihr angesichts der gefestigten Rechtsprechung zu Art. 311 ZPO kein Erfolg beschieden sein.
5.3.3. Nicht zielführend ist das Vorbringen, weil die Vorinstanz keine Berufungsantwort eingeholt habe (Art. 312 Abs. 1 ZPO), wäre "umso mehr eine wohlwollende Beurteilung der Begründung und - nötigenfalls - eine Verbesserungseinladung geboten gewesen (Art. 132 ZPO analog; Gehörswahrung) ".
Gleich wie auf eine unzureichend begründete Beschwerde an das Bundesgericht ohne Nachfristansetzung zur Verbesserung nach Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG sogleich nicht eingetreten wird (BGE 134 II 244 E. 2.4.2; ebenso für nicht anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer: Urteile 5A_502/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 223; 5A_235/2017 vom 14. August 2017 E. 1.4), stellt auch eine mangelhafte Berufungsbegründung kein verbesserungsfähiger Fehler im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGE 137 III 617 E. 6.4; Ivo Hungerbühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Bd. I, N. 45 zu Art. 311 ZPO m.w.H.; Gasser/Rickli/Josi, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 5b zu Art. 311 ZPO). Sie führt unmittelbar zum Nichteintreten auf die Berufung.
Demnach ist die Vorinstanz zu Recht ohne Weiteres auf die (anwaltlich verfasste) Berufungsschrift nicht eingetreten, nachdem sie erkannte, dass es sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsrügen als auch der Vorwürfe unrichtiger Rechtsanwendung an einer (hinreichenden) Begründung mangelte.
Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 311 Abs. 1 ZPO "willkürlich angewendet", geht damit fehl.
6.
Die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz ficht die Beschwerdeführerin nicht selbstständig an. Sie bezeichnet sie als "Folgefehler des rechtsfehlerhaften Nichteintretens".
Nachdem das Nichteintreten auf die Berufung bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, bleibt es ohne Weiteres beim Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort entfällt eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner