Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_437/2024  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde; Zuständigkeit; Lugano-Übereinkommen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Juni 2024 (PP240007-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) buchte bei der B.________ GmbH (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin) eine Flugreise von Zürich nach Addis Abeba und zurück gegen Belastung des Flugmeilenkontos im Umfang von 70'000 Flugmeilen. Von Addis Abeba reiste er mit einer Drittgesellschaft weiter nach Madagaskar und zurück nach Addis Abeba. Er flog am 16. Juli 2022 in Zürich ab (Strecke Zürich-Mailand durchgeführt durch C.________, Strecke Mailand-Addis Abeba durchgeführt durch D.________ [Beklagte 2]) und kehrte am 15. August 2022 zurück (Strecke Addis Abeba-Wien durchgeführt durch die Beklagte 2, Strecke Wien-Zürich durchgeführt durch E.________). Das aufgegebene Reisegepäck wurde beim Umstieg in Mailand nicht weiterbefördert und gelangte auf Umwegen am 22. August 2022 wieder nach Zürich, wo es vom Kläger am 28. August 2022 abgeholt wurde. Der Kläger ist der Ansicht, die ganze Reise sei wertlos geworden, weil ihm während der ganzen Ferien nur das Handgepäck zur Verfügung gestanden habe. 
 
B.  
Mit Klage vom 13. Juli 2023 beantragte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich von der Beklagten 1 Minderung des Entgelts im Umfang von 70'000 Flugmeilen. Von der Beklagten 2 verlangte er zunächst Schadenersatz im Umfang von USD 175.-- nebst Zins. Im Lauf des Verfahrens modifizierte er dieses Begehren. Er verlangte neu die Kenntnisnahme von der erfolgten Zahlung von USD 175.-- seitens der Beklagten 2 und von seinem Verzicht auf den eingeklagten Verzugszins. Weiter verlangte er diesbezüglich die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. 
Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 trat das Einzelgericht auf die Klage gegen die Beklagte 1 nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1), schrieb die Klage gegen die Beklagte 2 ab (Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 885.-- fest (Dispositiv-Ziffer 3), auferlegte die Kosten im Umfang von Fr. 848.60 dem Kläger und im Umfang von Fr. 36.40 der Beklagten 2 (Dispositiv-Ziffer 4) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 5). 
Gegen diese Verfügung erhob der Kläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte im Wesentlichen, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 vollumfänglich aufzuheben. Dispositiv-Ziffer 4 sei insoweit aufzuheben, als ihm Gerichtskosten auferlegt worden seien. Weiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, ihm 70'000 Prämienmeilen gutzuschreiben. 
Mit Urteil vom 25. Juni 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 850.-- auferlegt es dem Kläger (Dispositiv-Ziffer 2) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer 3). Es erwog, mangels örtlicher Zuständigkeit sei der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Kläger dem Bundesgericht, es seien die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Obergerichts aufzuheben, dessen Zuständigkeit für die materielle Beurteilung der Streitsache festzustellen und die Sache zur materiellen Beurteilung (eventualiter zur Neubeurteilung der Zuständigkeitsfrage) an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 erneut auf die Ausführungen in seiner Beschwerde verwiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG). Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Er beträgt vorliegend unbestrittenermassen Fr. 4'000.-- und erreicht damit die anwendbare Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht.  
 
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.  
 
1.3. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).  
 
1.4. Die Vorinstanz erwog, die internationale Zuständigkeit richte sich nach dem LugÜ (SR 0.275.12) und es sei keine ausschliessliche Zuständigkeit nach Art. 22 LugÜ gegeben. Das Gericht prüfe von Amtes wegen seine Zuständigkeit und erkläre sich für unzuständig, wenn sich die beklagte Partei auf das Verfahren nicht eingelassen habe (Art. 24 LugÜ) und die Zuständigkeit nicht nach den Bestimmungen des LugÜ gegeben sei (Art. 26 Abs. 1 LugÜ).  
Die Erstinstanz habe zu Beginn des Verfahrens die Beschwerdegegnerin aufgefordert, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdegegnerin nachgekommen und habe gleichzeitig geltend gemacht, die Erstinstanz sei nicht zuständig; der Gerichtsstand sei in Frankfurt am Main. Damit habe sie noch vor einem möglichen ersten Verteidigungsmittel zur Hauptsache und damit rechtzeitig eine Unzuständigkeitseinrede erhoben. Es liege somit keine Einlassung gemäss Art. 24 LugÜ vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers müsse eine Unzuständigkeitseinrede nicht begründet werden und die Prüfung werde nicht auf die von der Beschwerdegegnerin genannten Gründe beschränkt. 
Die Erstinstanz habe zu Recht geschlossen, dass weder die allgemeinen noch die besonderen Vorschriften des LugÜ (d.h. Art. 2 Abs. 1 LugÜ und Art. 5 Ziff. 1 lit. a sowie Ziff. 5 LugÜ) einen Gerichtsstand in Zürich begründeten. Zu prüfen bleibe, ob es sich um eine Verbrauchersache handle, der Ausschluss von Art. 15 Ziff. 3 LugÜ nicht anwendbar sei und sich somit die Zuständigkeit der Erstinstanz auf Grund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Zürich aus Art. 16 Ziff. 1 LugÜ ergebe. Vom Verbrauchergerichtsstand ausgeschlossen seien nach Art. 15 Abs. 3 LugÜ Beförderungsverträge, soweit es sich nicht um eine Pauschalreise handle. Dies weil Beförderungsverträge durch zahlreiche Übereinkommen einem ganzen System von Sonderregelungen unterlägen. Der Ausschluss gemäss Art. 15 Abs. 3 LugÜ setze keinen reinen Beförderungsvertrag voraus. Massgebend sei, dass der Beförderungsvertrag nicht mit einer Unterbringungsleistung zu einem Pauschalpreis kombiniert sei. Es sei somit mit der Erstinstanz festzustellen, dass sich deren Zuständigkeit nicht aus Art. 16 Ziff. 1 LugÜ ergebe. 
 
1.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, es stellten sich zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.  
 
1.5.1. Eine erste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sieht er in der behaupteterweise fehlenden Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 3 LugÜ bei Minderungsansprüchen im Lufttransportrecht. Wenn Minderungsansprüche vom Anwendungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (Montrealer Übereinkommen; SR 0.748.411) ausgenommen seien, so der Beschwerdeführer, stelle sich die Frage, ob trotz des fehlenden Risikos eines Konventionskonflikts der Ausschluss von Art. 15 Abs. 3 LugÜ greife. Dieser Frage vorgeschaltet sei die gleichermassen grundlegende Rechtsfrage, ob vertragliche Minderungsansprüche überhaupt vom sachlichen Geltungsbereich des Montrealer Übereinkommens ausgenommen seien.  
 
1.5.2. Eine zweite Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Beschwerdeführer mit Bezug auf die von der Vorinstanz verneinte Einlassung der Beschwerdegegnerin. Diesbezüglich wirft er die Frage auf, ob das Rechtsinstitut der partiellen Einlassung existiere. Darunter versteht er offenbar eine Unzuständigkeitseinrede, die nur hinsichtlich bestimmter (aber nicht aller denkmöglicher) rechtlicher Gründe erhoben wird.  
 
1.6. Der Beschwerdeführer vermag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun.  
 
1.6.1. Was die Frage der Einlassung gemäss Art. 24 LugÜ betrifft, übergeht der Beschwerdeführer, dass sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt, ob sich eine Partei mangels Unzuständigkeitseinrede auf ein Verfahren eingelassen hat oder nicht. Es geht mit anderen Worten um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall. Dies mag von vornherein keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen (vgl. hiervor E. 1.3).  
 
1.6.2. Betreffend Art. 15 Abs. 3 LugÜ ist festzuhalten, dass sich die aufgeworfene Frage im konkreten Fall so stellen muss und zwar in einer für den betreffenden Fall entscheidenden Weise. Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 3 LugÜ bei Minderungsansprüchen im Lufttransportrecht würde sich aber nur dann stellen, wenn das Bundesgericht mit den Vorinstanzen zum Ergebnis gelangen würde, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht auf das Verfahren im Sinne von Art. 24 LugÜ eingelassen. Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde aber gerade gegenteilig, dass sich die Beschwerdegegnerin auf das Verfahren eingelassen habe. Darüber hinaus würde die Beantwortung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage voraussetzen, dass vertragliche Minderungsansprüche überhaupt vom sachlichen Geltungsbereich des Montrealer Übereinkommens ausgenommen sind. Nach dem Wortlaut ("wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt") kann Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG nur dann greifen, wenn die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage im betreffenden Verfahren unerlässlich ist, wenn also das Bundesgericht den Rechtsstreit ohne deren Beantwortung nicht beurteilen könnte. Denn an der abstrakten Erörterung einer Rechtsfrage besteht kein Rechtsschutzinteresse (Urteile 4A_367/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 1.3.4; 4A_251/2019 vom 26. November 2019 E. 1.3; 4A_653/2017 vom 30. April 2018 E. 3; 4A_81/2008 vom 14. März 2008 E. 1.4). Vorliegend ist nicht ohne Weiteres erstellt, dass das Bundesgericht die aufgeworfene Rechtsfrage überhaupt beantworten müsste.  
Hinzu kommt, dass es höchst fraglich ist, ob der Anwendungsbereich von Art. 15 Ziff. 3 LugÜ in Lehre und Rechtsprechung überhaupt im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sinne umstritten ist. Der Beschwerdeführer zeigt jedenfalls nicht auf, dass sein Verständnis der Bestimmung (keine Anwendung der Ausnahme vom Verbrauchergerichtsstand für Beförderungsverträge, falls kein Konventionskonflikt vorliegt) in Rechtsprechung oder Lehre überhaupt so propagiert wird. Er beruft sich einzig in allgemeiner Weise auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 67 LugÜ
 
1.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Es ist nicht darauf einzutreten.  
 
2.  
Damit steht die vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113-119 BGG offen. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1).  
 
2.1.3. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.1.4. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ausdrücklich festgehalten, dass er geltend gemacht habe, Art. 15 Ziff. 3 LugÜ sei nicht auf Minderungsansprüche für Flugbeförderungen anzuwenden. Die Vorinstanz habe sich damit aber in ihrer Begründung mit keinem Wort auseinandergesetzt.  
Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat für die Anwendung von Art. 15 Ziff. 3 LugÜ als massgebend erachtet, dass der Beförderungsvertrag nicht mit einer Unterbringungsleistung zu einem Pauschalpreis kombiniert ist, mithin keine Pauschalreise vorliegt. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz davon ausgeht, Art. 15 Ziff. 3 LugÜ gelange immer dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Beförderungsvertrag ausserhalb einer Pauschalreise handelt, und zwar unabhängig davon, ob ein allfälliges auf den Beförderungsvertrag anwendbares internationales Übereinkommen behaupteterweise gewisse Ansprüche von seinem Geltungsbereich ausschliesst. Eine sachgerechte Anfechtung war dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt betreffend die von der Vorinstanz verneinten Einlassung, die Vorinstanz verneine im Ergebnis grundsätzlich die Existenz des Rechtsinstituts der partiellen Einlassung. Sie verletze damit Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV sowie die Privatautonomie als Ausdruck der verfassungsrechtlich geschützten Menschenwürde (Art. 7 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).  
Die Rüge geht fehl. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. hiervor E. 2.1.1) nicht. So genügt es insbesondere nicht, einfach einzelne verfassungsmässige Rechte aufzuzählen und pauschal zu behaupten, diese seien durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht hinreichend dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz seine verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, indem sie zum Ergebnis gelangte, die Beschwerdegegnerin habe rechtzeitig eine Unzuständigkeitseinrede erhoben, weshalb sie sich nicht im Sinne von Art. 24 LugÜ auf das Verfahren eingelassen habe. Der Beschwerdeführer scheint das Institut der Einlassung zu verkennen. Die Einlassung setzt notwendigerweise ein vorbehaltloses Verhandeln der beklagten Partei zur Hauptsache voraus. Unter Einlassung ist in diesem Sinne jede Verteidigung zu verstehen, die unmittelbar auf Klageabweisung abzielt (vgl. BGE 133 III 295 E. 5.1). Dass die Vorinstanz die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdegegnerin nicht dergestalt verstanden hat, dass diese auf einzelne rechtliche Argumente beschränkt war, verletzt jedenfalls keine verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdegegnerin die Zuständigkeit umfassend geprüft hat. Das Gericht hat von Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Sachurteil trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ergeht (vgl. BGE 139 III 278 E. 4.2 und 4.3; Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2). 
 
2.4. Fehl geht schliesslich auch die Rüge einer Gehörsverletzung, weil die Vorinstanz die rechtliche Argumentationslinie des Beschwerdeführers "gedanklich nicht erfasst" habe.  
Die Vorinstanz hat hinreichend geprüft und begründet, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht gemäss Art. 24 LugÜ auf das Verfahren eingelassen hat. Sie gelangte zum Schluss, die Unzuständigkeitseinrede sei rechtzeitig erhoben worden. Weiter hat sie festgehalten, das Gericht habe sich von seiner Zuständigkeit von Amtes wegen zu überzeugen, wobei Verdachtsmomente, dass die Zuständigkeit doch fehlen könnte, aufzugreifen seien. Eine sachgerechte Anfechtung war dem Beschwerdeführer damit ohne Weiteres möglich. Dass die Vorinstanz keine vertrauenstheoretische Auslegung der Unzuständigkeitseinrede vorgenommen hat, begründet keine Gehörsverletzung. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich (sondern durch ihren internen Rechtsdienst) vertreten war, womit ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross