Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_474/2024  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Kai Ludwig und Dr. Rafael Brägger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA), 
Heussallee 38, 53113 Bonn, Deutschland, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Netzle, 
2. World Anti-Doping Agency (WADA), Avenue de Rhodanie 54, 1007 Lausanne, 
vertreten durch Rechtsanwälte Nicolas Zbinden und Michael Kottmann, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Deutscher Fussball-Bund e.V. (DFB), 
DFB-Campus, Kennedyallee 274, 60528 Frankfurt a.M., Deutschland, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Stopper und Rechtsanwältin Franziska Wittersheim, 
 
Gegenstand 
Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit, rechtliches Gehör, Ordre public, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 27. August 2024 (CAS 2023/A/9550, CAS 2023/A/9586 und CAS 2023/A/9607). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) ist ein professioneller Fussballspieler kroatischer Staatsangehörigkeit. Er stand beim Sport Verein B.________ unter Vertrag.  
Die Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA, Beschwerdegegnerin 1) mit Sitz in Bonn ist die oberste nationale Behörde für die Doping-Bekämpfung in Deutschland. 
Die World Anti-Doping Agency (WADA, Beschwerdegegnerin 2) ist eine Stiftung schweizerischen Rechts mit Sitz in Lausanne; ihre Hauptniederlassung befindet sich in Montreal, Kanada. Ihr Zweck ist der weltweite Kampf gegen Doping im Sport. 
Der Deutsche Fussball-Bund (DFB) ist der nationale Fussballverband von Deutschland. 
 
A.b. Am 16. September 2022 wurde der Beschwerdeführer auf dem Trainingsgelände des Sport Vereins B.________ einer Out-of-Competition Urin-Dopingkontrolle unterzogen.  
Die Analyse der A-Probe durch das bei der WADA akkreditierte Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie Dresden in Kreischa, Deutschland (IDAS) ergab das Vorhandensein von rekombinantem Erythropoietin (rEPO). EPO gehört zu den Proteinhormonen (peptide hormones), welche unter den nach S2 von der WADA verbotenen Substanzen gelistet sind. Am 9. November 2022 bestätigte die Zweitmeinung von Dr. C.________ des von der WADA akkreditierten Labors in Oslo die Existenz von rEPO in der A-Probe. 
 
A.c. Am 10. November 2022 informierte die NADA die DFB-Anti-Doping Kommission über das positive Analyseergebnis (Adverse Analytical Finding, "AAF"), was diese am Folgetag u.a. dem Beschwerdeführer mitteilte.  
Am 15. November 2022 suspendierte der Präsident des DFB-Sportgerichts den Beschwerdeführer ab sofort bis zum Entscheid des DFB Sportgerichts. 
 
A.d. Am 12. Dezember 2022 wurde die B-Probe am IDAS im Beisein eines Vertreters des Beschwerdeführers geöffnet. Die Analyse der B-Probe bestätigte das Vorhandensein von rEPO. Diesem Resultat pflichtete die Zweitgutachterin, Dr. C.________, am 14. Dezember 2022 bei.  
 
B.  
Am 16. Dezember 2022 eröffnete das DFB-Kontrollkomitee ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer und zog den Fall am 19. Januar 2023 vor das DFB-Sportgericht. 
Mit Entscheid vom 30. März 2023 sperrte das DFB-Sportgericht den Beschwerdeführer wegen Dopingvergehens (Verstoss gegen § 6 Nr. 2a der legal and procedural rules des DFB) für zwei Jahre ab dem 15. November 2022 (Wettkampf- und Trainingsverbot).  
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Berufung (Appeal) beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS). Er bestritt einen Dopingverstoss und beantragte die Aufhebung des Wettkampf- und Trainingsverbots. Mit separaten Berufungen fochten auch die NADA und die WADA den Entscheid des DFB-Sportgerichts beim TAS an und beantragten die Erhöhung des Verbots auf vier Jahre. Der DFB ersuchte um Abweisung aller drei Berufungen und um Bestätigung des Entscheids seines Sportgerichts. 
Das TAS vereinigte die drei Berufungsverfahren. Es führte ein umfangreiches Beweisverfahren durch. Am 14./15. Mai 2024 hielt es in Lausanne eine mündliche Verhandlung. 
Mit Schiedsentscheid vom 27. August 2024 wies das TAS die Berufung des Beschwerdeführers ab, hiess die Berufungen der NADA und der WADA gut und änderte den Entscheid des DFB-Sportgerichts dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer statt für zwei Jahre für vier Jahre wegen Verletzung von § 6 der FIFA Anti-Doping Regulations mit einem umfassenden Wettkampf- und Trainingsverbot belegt wurde. Alle anderen und weiteren Begehren wies es ab. 
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Schiedsentscheid vom 27. August 2024 aufzuheben. 
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in separaten Eingaben, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Das TAS verzichtete angesichts der weitgehend appellatorischen Natur der Beschwerde und des Umstands, dass alle gerügten Punkte im Entscheid abgehandelt worden seien, auf eine Vernehmlassung. 
Der Beschwerdeführer replizierte, worauf die Beschwerdegegnerinnen eine Duplik einreichten. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 wurde der DFB antragsgemäss als weiterer Verfahrensbeteiligter in das bundesgerichtliche Verfahren aufgenommen. In der Folge verzichtete er auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde, mithin in Deutsch. 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz mehrheitlich ausserhalb der Schweiz. Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen dessen Bestimmungen zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).  
 
2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung statuiert das Rügeprinzip und entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Für die Begründung der erhobenen Rügen gelten erhöhte Anforderungen. Die beschwerdeführende Partei muss anhand der schiedsgerichtlichen Erwägungen präzise darlegen, inwiefern der angerufene Beschwerdegrund gegeben ist und die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt. Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 150 III 238 E. 4.2; 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 149 III 131 E. 6.4.1, 338 E. 3.3; 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1).  
 
2.4. Die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde enthält keine zulässigen Sachverhaltsrügen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Das Gleiche gilt für die zahlreichen Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht bei der Darlegung der Beschwerdegründe. Der Beschwerdeführer kann nicht gehört werden, soweit er von der Sachverhaltsfeststellung des TAS abweicht oder diese ergänzt, weshalb seinen rechtlichen Darlegungen, die auf solchen unbeachtlichen Tatsachenvorbringen basieren, von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann.  
 
3.  
Gegenstand der Beschwerde ist das dem Beschwerdeführer auferlegte vierjährige Wettkampf- und Trainingsverbot. Der Beschwerdeführer moniert einerseits eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG; dazu E. 4) und andererseits meint er, der Schiedsentscheid sei nicht mit dem Ordre public vereinbar (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG; dazu E. 5). Zudem verletze er Art. 6 EMRK (dazu E. 6). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wirft dem TAS unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG eine Verletzung seines Gehörsanspruchs vor, weil es auf "nachgeschobene", auf "nicht dem Beschwerdeführer zuordenbare" sowie auf "abgedeckte/bearbeitete" Immunoblot-Bilder der Analyse der Urinproben abgestellt und weil es sein Recht auf Beweis verletzt habe. 
 
4.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 142 III 360 E. 4.1.1 und 4.1.2; 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2).  
 
4.3. Das rechtliche Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung, enthält aber keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d; Urteil 4A_308/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 4.1). Ebenso wenig erlaubt er, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts zu kritisieren. Das Bundesgericht überprüft die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts nicht, auch nicht auf Willkür (Urteil 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.1). Es ist nicht statthaft, unter dem Deckmantel einer Gehörsrüge den angefochtenen Schiedsentscheid in der Sache zu rügen (BGE 142 III 360 E. 4.1.2; Carruzzo/Kiss, Les particularités du contrôle des sentences exercé par le Tribunal fédéral suisse en matière d'arbitrage international, SJ 2023, S. 659).  
 
4.4. Letztere Schranke der bundesgerichtlichen Kognition in internationalen Schiedssachen missachtet der Beschwerdeführer mit seiner weitgehend appellatorischen Kritik, die er unter dem Titel einer Gehörsverletzung vorträgt. Es wird daher nicht im Einzelnen darauf eingegangen.  
 
4.4.1. Das gilt zunächst für das Vorbringen, sein Gehörsanspruch sei verletzt, weil das TAS unter anderem Bilder der Analyse der Urinprobe berücksichtigt habe, welche die Beschwerdegegnerinnen mit ihren Berufungsantworten eingereicht hätten, die aber nicht im Laboratory Dokumentation Package (LDP) enthalten gewesen seien, das ihm vom DFB im Notifikationsverfahren zugestellt worden war. Daraus ergibt sich keine Gehörsverletzung. Das TAS hat umfassende Kognition sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht und kann somit den ganzen Prozessstoff berücksichtigen, soweit er prozesskonform eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die besagten Bilder nicht prozesskonform von den Beschwerdegegnerinnen mit deren Berufungsantworten eingereicht worden wären, ebenso wenig, dass er sich dazu nicht hätte äussern können. Aus dem Schiedsentscheid geht vielmehr hervor, dass die Parteien sich eingehend zu den im Zentrum des Verfahrens stehenden Analysebildern und deren Interpretation sowohl in den Rechtsschriften als auch an der zweitägigen Verhandlung äusserten. Zudem ergingen dazu mehrere gutachterliche Stellungnahmen und wurden Experten befragt.  
Weshalb der Beschwerdeführer - wie er meint - trotz voller Kognition des von ihm angerufenen TAS nach Treu und Glauben davon hätte ausgehen dürfen, dass dieses keine Bilder berücksichtigen werde, die nicht im LDP vorhanden waren, begründet er nicht. Solches vermag denn auch in keiner Weise zu überzeugen. Vielmehr musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass das TAS den ganzen, prozesskonform eingebrachten Prozessstoff würdigt. Wenn es dies nach der Meinung des Beschwerdeführers inhaltlich unzutreffend getan haben sollte, entzieht sich dies der Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts und seine diesbezügliche Kritik kann nicht gehört werden. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer Einwände gegen die Berücksichtigung der nicht im LDP enthaltenen Bilder, wie dass sie angeblich dem Beschwerdeführer nicht zugeordnet werden könnten, dem TAS unterbreiten können und müssen. Er musste damit rechnen, dass das TAS auch die von den Beschwerdegegnerinnen prozesskonform eingereichten Bilder berücksichtigt und für seinen Entscheid würdigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich sein Hinweis als unbehelflich, wonach das TAS den Parteien und namentlich dem Beschwerdeführer weder vor noch an der Verhandlung vom 14/15. Mai 2024 bekanntgegeben habe, es werde für seine Entscheidung (namentlich zur Ablehnung des Arguments des Sample Overloading) "massgeblich auf die genannten nicht zuordenbaren Bilder" abstellen. Die Bilder lagen im Recht und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Damit unterlagen sie der Würdigung durch das TAS, ohne dass dieses die Parteien speziell darauf hätte aufmerksam machen müssen. 
Wenn der Beschwerdeführer sodann moniert, das TAS habe auf angeblich "bearbeitete" Bilder abgestellt, die ebenfalls nicht im LDP vorhanden gewesen seien, begründet er auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das TAS, sondern kritisiert einmal mehr in unzulässiger Weise dessen Beweiswürdigung. 
 
4.4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem TAS vor, sein Recht auf Beweis verletzt zu haben, weil es offerierte Beweise zu seinem Argument nicht abgenommen habe, er habe unmittelbar vor Abgabe der streitbetroffenen Urinprobe eine Stunde lang intensiv trainiert und solch intensives Training könne ein falsches positives Resultat für rEPO zur Folge haben (Sample Overloading).  
Die Rüge geht fehl. Das TAS erachtete es als nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer einen Tag vor einem Spiel eine derart intensive Trainingseinheit absolviert hatte. Zudem stellte es auf die Aussage von Dr. C.________ ab, dass bei der angewandten SAR-PAGE Methode das Vorhandensein von "effort urine" keinen Einfluss auf das Ergebnis hat, was gerade der Hauptgrund ist, weshalb diese Methode (bei rEPO) zur Anwendung gelangt. Damit war besagtem Argument die Grundlage entzogen, und es brauchten keine weiteren Beweise abgenommen zu werden. 
 
4.5. Der Vorwurf der Gehörsverletzung erweist sich durchwegs als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des materiellen und des formellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). 
 
5.1. Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a; Urteil 4A_268/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 5.1). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 144 III 120 E. 5.1). Zu diesen Grundsätzen gehören namentlich die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt (BGE 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 147 III 379 E. 4.1; 141 III 229 E. 3.2.1; 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1). Diese Verfahrensgarantie ist subsidiär zu den weiteren Beschwerdegründen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG (BGE 138 III 270 E. 2.3). Eine falsche oder gar willkürliche Anwendung von Prozessvorschriften bedeutet für sich allein noch keine Verletzung des formellen Ordre public. Vielmehr kommt einzig ein Verstoss gegen eine Regel in Betracht, die zur Gewährleistung der Fairness des Verfahrens unerlässlich ist (BGE 150 III 238 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 
Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1 und E. 4.3.1/4.3.2; je mit Hinweisen). 
 
5.2. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Verbots übermässiger Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB) und damit des materiellen Ordre public darin, dass er gezwungen sei, sich der SAR-PAGE Methode zu unterwerfen, mit welcher ermittelt wird, ob eine Urinprobe eines Athleten als positiv oder negativ für rEPO zu bewerten ist. Er kritisiert diese Methode und bemängelt namentlich, dass das TAS, bestehend aus medizinischen Laien, aufgrund von Bildbetrachtung über derart gravierende Sanktionen wie ein vierjähriges Wettkampf- und Trainingsverbot entscheidet. Verschärfend komme hinzu, dass er im Fall eines positiven Befunds seine Unschuld beweisen müsse, was die WADA aber dadurch verunmögliche, dass sie den acht Experten ihrer EPO Working Group verbiete, einen Athleten zu unterstützen. Einem Athleten sei es daher unmöglich, Unterstützung durch einen Experten zu erhalten, der für die WADA akzeptabel sei. Dadurch werde ihm der Unschuldsbeweis durch eine Partei (hier die Beschwerdegegnerinnen) "vorsätzlich und systematisch vereitelt". All das komme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers gleich.  
Der Vorwurf ist unbegründet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst es nicht gegen den Ordre public und namentlich gegen die Persönlichkeitsrechte eines Athleten, dass ein Schiedsgericht, konkret das TAS, über die Verhängung weitreichender Sanktionen gegenüber einem Athleten entscheidet und dabei über einen grossen Beurteilungsspielraum verfügt (etwa Urteil 4A_318/2018 vom 4. März 2019 E. 4.5.2 und 4.5.4). Die Sanktionierung von Dopingverstössen setzt die Prüfung voraus, ob ein solcher Verstoss vorliegt, was wiederum die Interpretation der Proben bedingt. Das ist nicht unvereinbar mit dem Ordre public. Daran ändert nichts, dass das TAS bei der Beurteilung von rEPO-Proben auch Beweismittel in Form von Analysebildern der anwendbaren Testmethode bewerten muss. 
Sodann zeigt der Beschwerdeführer auch mit seinen Behauptungen zur angeblichen Verunmöglichung des Unschuldsbeweises keine Verletzung des Ordre public auf. Die namentlich im Dienst einer effizienten Dopingbekämpfung stehende disziplinarrechtliche Regel im Sport, wonach bei einem positiven Befund verbotener Substanzen ohne Weiteres Doping vermutet wird (sog. "strict-liability-Prinzip") und dem Sportler der Entlastungsnachweis offensteht, verstösst nicht gegen den Ordre public (BGE 134 III 193 E. 4.6.2.3; Urteil 4A_528/2022 vom 13. März 2023 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Behauptung, der Unschuldsbeweis werde ihm wegen der WADA EPO Working Group verunmöglicht, ist haltlos und durch das Schiedsverfahren widerlegt. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer zur umstrittenen Analyse der Urinprobe insgesamt neun Stellungnahmen von drei Experten eingereicht. Ohnehin geht er mit seinem (haltlosen) Vorwurf, der Unschuldsbeweis werde ihm durch eine Partei (die WADA) "vorsätzlich und systematisch vereitelt", am Thema vorbei, müsste er doch aufzeigen, dass das TAS und nicht eine Partei ihm im schiedsgerichtlichen Verfahren den Beweis verunmöglicht habe. Davon kann keine Rede sein. 
Die Folgefrage, ob dem Beschwerdeführer der Entlastungsbeweis gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Ordre public-Kontrolle nicht zugänglich ist (BGE 144 III 120 E. 5.1). 
 
5.3. Den formellen Ordre public sieht der Beschwerdeführer durch einen Verstoss gegen die Grundsätze in dubio pro reo und der lex mitior verletzt.  
Beides trifft nicht zu. Disziplinarmassnahmen privater Sportverbände bei Dopingbefunden sind nicht an strafrechtlichen Prinzipien wie der Unschuldsvermutung oder des Grundsatzes in dubio pro reo zu messen (Urteile 4A_528/2022 vom 13. März 2023 E. 4.3.3; 4A_470/2016 vom 3. April 2017 E. 3.4; 4A_178/2014 vom 11. Juni 2014 E. 5.2; je mit Hinweisen). Ohnehin ist nicht belegt, dass das Schiedsgericht nach seiner einlässlichen Würdigung aller Beweismittel Zweifel am Dopingverstoss gehabt hätte.  
Der Vorwurf, das TAS habe gegen den Grundsatz der lex mitior verstossen, scheitert bereits am Nachweis, dass die von ihm angerufenen Identifikationskriterien für rEPO gemäss dem Technischen Dokument TD2024EPO der WADA effektiv vorteilhafter sind als die angewendeten Kriterien gemäss der Version des Technischen Dokuments TD2022EPO. Nach der Beurteilung des TAS trifft dies nicht zu und hat der Beschwerdeführer im schiedsgerichtlichen Verfahren denn auch auf diesem Vorbringen nicht beharrt (Award Rz. 257 und 258). Ohnehin ist äusserst fraglich, ob der Grundsatz der lex mitior, der wie der Grundsatz in dubio pro reo aus dem Strafrecht stammt, bei der schiedsgerichtlichen Beurteilung von Disziplinarsanktionen privater Organisationen überhaupt zum Ordre public zu zählen ist.  
Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz in dubio contra stipulatorem ist entgegen seiner Meinung kein Bestandteil von in dubio pro reo, sondern eine Auslegungsregel im Vertragsrecht. Er zählt nicht zum formellen Ordre public, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzutreten ist.  
 
5.4. Demnach erweisen sich alle Vorbringen angeblicher Verletzung des Ordre public als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer beruft sich zuletzt auf Art. 6 EMRK, konkret auf das Recht auf ein faires Verfahren. Zur Begründung legt er nicht dar, dass seine Verfahrensrechte im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht respektiert worden wären. Er begnügt sich mit der Behauptung, die gerügte Gehörsverletzung sowie die beanstandete Verletzung der Grundsätze in dubio pro reo und in dubio contra stipulatorem sowie der lex mitior bedeuteten nebst der Ordre public-Widrigkeit gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.  
Wie der Beschwerdeführer selber richtig festhält, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid nicht direkt geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe die EMRK verletzt. Die aus Art. 6 EMRK fliessenden Grundsätze können aber gegebenenfalls bei der Konkretisierung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anrufbaren Garantien herangezogen werden (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 146 III 358 E. 4.1; 142 III 360 E. 4.1.2). Angesichts der strengen Begründungsanforderungen (Art. 77 Abs. 3 BGG) ist in der Beschwerde eigens aufzuzeigen, inwiefern die behauptete Konventionsverletzung eine Missachtung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG geschützten Verfahrensgarantien bedeuten soll (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 146 III 358 E. 4.1; Urteil 4A_488/2023 vom 23. Januar 2024 E. 3). 
Diesen strengen Begründungsanforderungen wird der Beschwerdeführer nicht gerecht, indem er die monierte Verletzung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK pauschal mit den zuvor erhobenen Rügen gleichsetzt. Darauf ist nicht einzutreten. 
Ohnehin haben sich diese Rügen allesamt als unbegründet erwiesen, und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich unter dem Blickwinkel einer Konkretisierung der Rügegründe nach Art. 190 Abs. 2 IPRG im Lichte von Art. 6 EMRK im vorliegenden Fall etwas Anderes ergeben müsste. Namentlich sind entgegen dem Beschwerdeführer die strafrechtlichen Grundsätze der Unschuldsvermutung und in dubio pro reo, wie sie auch in der EMRK garantiert sind, in Disziplinarverfahren privatrechtlicher Organisationen, wie der Sportverbände, nicht anwendbar (Urteile 4A_10/2022 vom 17. Mai 2022 E. 5.4.2; 4A_644/2020 vom 23. August 2021 E. 6.3; 4A_462/2019 vom 29. Juli 2020 E. 7.1 mit Hinweisen).  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Deutschen Fussball-Bund e.V. (DFB) und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst