Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_492/2024  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
handelnd durch B.________, 
und diese vertreten durch 
Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz und Rechtsanwältin Dr. Nadia Kuzinar, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zwischenentscheid, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 14. August 2024 
(ZK2 23 63). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdeführer) war seit 1999 für die C.________ AG (Arbeitgeberin, Beschwerdegegnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerinnen tätig. Am 23. November 2017 stürzte er beim Abstucken eines Baumes mit einer Motorsäge zu Boden und erlitt ein schweres Polytrauma mit offenem Schädel-Hirn-Trauma und schweren Hirnverletzungen. Er ist seitdem urteilsunfähig und dauerhaft arbeitsunfähig. Er wirft der Arbeitgeberin vor, für seinen Schaden verantwortlich zu sein, was diese zurückweist. 
 
B.  
Die vom Arbeitnehmer beim Regionalgericht Prättigau/Davos gegen die Arbeitgeberin am 5. April 2022 eingereichte Schadenersatzklage wurde mit Entscheid vom 25. Mai 2023 (nach Beschränkung des Verfahrens auf die Haftungsvoraussetzungen) abgewiesen. Das Regionalgericht verneinte eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin. 
Eine dagegen gerichtete Berufung des Arbeitnehmers hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 14. August 2024 teilweise gut. Es hob den Entscheid des Regionalgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es gelangte zum Ergebnis, die Berufung sei mit Blick auf den Vorwurf des fehlenden Durchtrennungsschutzes, des unzulässigen Arbeitseinsatzes und der fehlenden Instruktion abzuweisen. Gutzuheissen sei sie hingegen mit Blick auf den Vorwurf ungenügender minimaler Überwachung. Die Sache sei zur Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen an das Regionalgericht zurückzuweisen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Arbeitnehmer dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts sei, soweit die Berufung abgewiesen wird, aufzuheben. Es sei festzustellen, "dass alle geltend gemachten bzw. mit der Berufung an die Vorinstanz geltend gemachten Haftungsvoraussetzungen für die beantragten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche" vorlägen, es seien die mit der Berufung gestellten Beweisanträge gutzuheissen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die mit der Berufung beantragten Zeugen einzuvernehmen bzw. durch die erste Instanz einvernehmen zu lassen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1). 
 
1.1. Die Vorinstanz hat eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beschwerdegegnerin betreffend den Vorwurf ungenügender minimaler Überwachung des Beschwerdeführers bejaht und die Sache zur (erstmaligen) Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Kausalität, Verschulden) an die Erstinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Entscheid handelt es sich, entgegen dem Beschwerdeführer, nicht um einen Teilentscheid. Es liegt vielmehr ein Zwischenentscheid vor (vgl. zur Abgrenzung zwischen einem Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG und einem Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG: BGE 146 III 254 E. 2 und 2.1).  
 
1.2. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). 
 
1.3. Die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt vorliegend bereits deshalb ausser Betracht, weil eine Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht (Bejahung zusätzlicher Fürsorgepflichtverletzungen seitens der Beschwerdegegnerin) keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte, da die übrigen Haftungsvoraussetzungen weder durch die Vorinstanz noch durch die Erstinstanz geprüft wurden. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Zwischenentscheid, mit dem die Sache zur Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen an die Erstinstanz zurückgewiesen wurde, für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Rüedi 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross