Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_500/2024  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger D. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just und 
Rechtsanwältin Europa Fiordalisi-Hunger, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Allenspach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aberkennungsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 8. August 2024 
(ZK2 23 52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Kaufvertrag vom 27. August 2010 erwarben B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdegegner) von der A.________ AG (Beschwerdeführer) das Grundstück Nr. xxx in U.________ samt darauf zu erstellendem Einfamilienhaus zum Preis von Fr. 1'450'000.--. Mit öffentlich beurkundetem Nachtrag zum Kaufvertrag vom 12. August 2011 vereinbarten die Parteien unter anderem eine Höherbaubeschränkung zu Gunsten des Grundstücks Nr. xxx und zu Lasten der Grundstücke Nr. yyy und Nr. zzz, welche zu diesem Zeitpunkt noch im Eigentum der Verkäuferin standen. 
Am 1. bzw. 2. Mai 2013 schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung. Darin verpflichtete sich die A.________ AG in Ziff. 5, unter bestimmten Voraussetzungen eine Grundbuchanmeldungserklärung zu unterzeichnen. In Ziff. 6 der Vereinbarung wurde eine Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- zu Gunsten der Eheleute B.________ vereinbart, für den Fall, dass die Grundstücke Nr. yyy und Nr. zzz im Grundbuch U.________ verkauft werden, bevor die Höherbaubeschränkung auf diesen Grundstücken eingetragen worden ist. Am 20. Juni 2017 wurde der Verkauf des Grundstücks Nr. zzz an C.C.________ und D.C.________ im Grundbuch eingetragen. Gemäss Grundbuchauszug vom 22. Dezember 2017 wurde keine Höherbaubeschränkung zugunsten des Grundstücks Nr. xxx eingetragen. 
 
B.  
 
B.a. B.B.________ und C.B.________ forderten die A.________ AG mit Schreiben vom 21. August 2017 auf, die vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 50'000.-- innert 20 Tagen zu bezahlen. Da Letzteres unterblieb, leiteten sie am 11. Dezember 2017 die Betreibung ein, wogegen die A.________ AG Rechtsvorschlag erhob.  
Am 29. Januar 2018 ersuchten B.B.________ und C.B.________ das Regionalgericht Imboden um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit Entscheid vom 19. März 2018 wurde das Gesuch von der zuständigen Einzelrichterin abschlägig beschieden, wogegen B.B.________ und C.B.________ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar 2021 gut und erteilte provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins. Die dagegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_160/2021 vom 11. März 2022 vollumfänglich ab. 
 
B.b. Am 22. April 2022 reichte die A.________ AG beim Regionalgericht Imboden eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Forderung von B.B.________ und C.B.________ über Fr. 50'000.-- nebst Zins gemäss Betreibung Nr. www des Betreibungsamts Imboden sowie gemäss Ziffer 1 des Dispositivs des Beschwerdeentscheids des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. [sic] Februar 2021 nicht bestehe, und die Betreibung sei aufzuheben. Das Regionalgericht wies am 30. Mai 2023 die Klage ab. Dagegen reichte die A.________ AG beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein. Mit Urteil vom 8. August 2024 wies das Kantonsgericht die Berufung ab.  
 
C.  
Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden sei vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Forderung der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin über Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 12. September 2017 gemäss Betreibung Nr. www des Betreibungsamts Imboden sowie gemäss Ziff. 1 des Dispositivs des Beschwerdeentscheids des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. [sic] Februar 2021 im Rechtsöffnungsverfahren nicht besteht und die Betreibung sei aufzuheben. 
Die Beschwerdegegner und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner replizierten bzw. duplizierten. 
Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit Eingabe vom 13. November 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um - vorab superprovisorische - Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurde das Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung "zur Zeit" abgewiesen. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin verlangt den Ausstand von Kantonsrichter Bergamin, da dieser bereits im vorangegangenen Rechtsöffnungsverfahren mitgewirkt habe. Das Kantonsgericht sei im Rechtsöffnungsverfahren weit über eine summarische Prüfung hinausgegangen und habe sich eingehend mit der Natur der Vereinbarung vom 1./2. Mai 2013 und insbesondere zum Verhältnis von Ziff. 5 und Ziff. 6 auseinandergesetzt. Sie habe erst mit dem angefochtenen Entscheid vom Mitwirken des Kantonsrichters Bergamin erfahren und es sei ihr nicht möglich gewesen, den Ausstandsgrund früher geltend zu machen. Bis zur Mitteilung des Entscheids sei nur bekannt gewesen, dass Kantonsrichter Hubert den Vorsitz führe. In diesem Sinne sei das Urteil aufgrund einer Verletzung von Art. 30 BV aufzuheben. 
 
3.1. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Andernfalls ist der Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 139 III 120 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Es widerspricht Treu und Glauben, wenn eine Partei einen Ausstandsgrund zurückhält und ihn erst vorbringt, wenn das Gericht einen für sie negativen Entscheid fällt (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; 136 III 605 E. 3.2.2 mit Hinweis). Das bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht im Vorfeld die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilen muss. Es genügt, wenn sich die Namen der ordentlichen Mitglieder einer Abteilung oder Kammer aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Staatskalender, Internet) ergeben. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei wird vermutet, dass sie die gewöhnliche Besetzung des Gerichts kennt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 139 III 120 E. 3.2.1).  
 
3.2. Nach dem Ausgeführten überzeugt die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht, sie habe erst mit Erhalt des angefochtenen Urteils erkennen können, dass Kantonsrichter Bergamin am Entscheid mitwirke. Wie sie selbst vorbringt, instruierte Kantonsrichter Hubert das kantonale Berufungsverfahren, und zwar als "Der Vorsitzende der II. Zivilkammer". Damit war für sie spätestens dann erkennbar, dass die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts über die Berufung entscheiden wird. Die Besetzung dieser Kammer ist öffentlich bekannt, was die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auch ausdrücklich anerkennt, und ihr als anwaltlich vertretene Partei ohnehin bekannt sein muss. Das versetzte sie bereits vor Erhalt des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres in die Lage, ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen Kantonsrichter Bergamin zu stellen. Somit hätte der Ausstand des Richters bereits im vorinstanzlichen Verfahren verlangt werden können. Das erstmals vor Bundesgericht erhobene Ausstandsgesuch ist somit verspätet. Ohnehin bildet allein die Mitwirkung im Rechtsöffnungsverfahren keinen Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 2 lit. c ZPO).  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese pauschal vorgetragene Kritik ist unbegründet. Die Vorinstanz ging entgegen den Vorwürfen der Beschwerdeführerin auf alle relevanten Punkte ein. Ohnehin verlangt die Begründungspflicht nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1). Diesen Anforderungen genügt der ausführlich und sorgfältig begründete Entscheid der Vorinstanz ohne Weiteres. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, Ziff. 5 und 6 der Vereinbarung vom 1./2. Mai 2013 und damit die vereinbarte Konventionalstrafe seien formungültig. Sodann erhebt sie die Verjährungseinrede. Bereits die Vorinstanzen gingen auf diese Standpunkte ein und verwarfen sie. Die Vorinstanz kam insbesondere zum Ergebnis, dass vorliegend die Schriftform ausreichend gewesen (angefochtener Entscheid, E. 4 S. 7 - 10) und die Forderung nicht verjährt sei (angefochtener Entscheid, E. 6 S. 14 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht hinreichend auseinander (Erwägung 2.1), noch zeigt sie rechtsgenüglich auf, inwiefern eine Bundesrechtsverletzung vorliegen würde, indem die Vorinstanz die Formungültigkeit und die Verjährung verneinte.  
 
5.2. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, die Ausführungen der Vorinstanz seien offensichtlich falsch, offensichtlich nicht haltbar, qualifiziert falsch, tatsachenwidrig und willkürlich. Sie beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen damit einzig unter dem Gesichtspunkt der Willkür, eine Verletzung von einfachem Bundesrecht rügt sie nicht, zumindest offensichtlich nicht hinreichend. Sie verkennt bei ihren Vorbringen aber, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Inwiefern dies der Fall sein soll, ist in der Beschwerdeschrift nach den oben genannten, strengen Anforderungen aufzuzeigen (Erwägung 2.1). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerdeführerin nicht, indem sie den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene Sicht der Dinge entgegen hält und den gegenteiligen Standpunkt der Vorinstanz pauschal als willkürlich qualifiziert.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin verlangt die Auferlegung der kantonalen Gerichtskosten an die Beschwerdegegner. Sie beanstandet auch die Entschädigungsregelungen in den kantonalen Entscheiden und fordert für den Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde eine Entschädigung von Fr. 14'288.40 für das erstinstanzliche und Fr. 6'411.40 für das zweitinstanzliche Verfahren. Sie begründet diese Anträge somit einzig für den Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde. Nachdem die Beschwerde nicht gutgeheissen werden kann, erübrigt sich auch eine andere Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
 
7.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.