Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_52/2025
Urteil vom 16. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Inc.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Treis und Rechtsanwältin Dr. Fabienne Bretscher, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gregor Wild und Fabio Versolatto,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Markenrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2024 (HG 23 83).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ Inc. (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine nach US-amerikanischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in U.________, Vereinigte Staaten. Ihre Produkte, insbesondere auch Socken, sind unter anderem in der Schweiz erhältlich.
B.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in V.________, Deutschland. Sie bezweckt unter anderem die Herstellung und den Vertrieb von Textilien aller Art, insbesondere auch Beinbekleidung.
A.b. Die Beklagte verfügt in der Schweiz über die Schweizer Markenregistrierung Nr. 334167 sowie die Internationalen Registrierungen Nrn. 982019 und 1179560 für das nachfolgend abgebildete Zeichen
und zwar für folgende Waren:
- CH 334167: "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, einschliesslich gewobene und gestrickte Bekleidungsstücke, Sportbekleidungen, Strümpfe, Strumpfhosen, Socken, Trikots, Beinwärmer, Handschuhe und Pullover";
- IR 982019: "Footwear, clothing, headgear, belts";
- IR 1179560: "All kind of shoes, clothing, especially all kind of hosiery, knitwear, outerwear, sportswear; underwear, headwear, belts".
B.
B.a. Mit Klage vom 13. Juli 2023 stellte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Bern die folgenden (im Verfahrensverlauf angepassten) Rechtsbegehren:
"1. Die nachfolgenden Markenregistrierungen der Beklagten seien für die Schweiz für nichtig zu erklären:
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten."
Die Beklagte widersetzte sich der Klage. Sie führte in der Klageantwort zudem aus, dass sie die gemäss Rechtsbegehren Ziffern 1b und 1c der Klage angefochtenen Schweizer Designationen der beiden internationalen Markenregistrierungen Nr. 982019 und Nr. 1179560 für die Klassen 3, 14 und 18 beantragt habe und die Klage für diese Klassen gegenstandslos geworden sei.
B.b. Mit Urteil vom 10. Dezember 2024 wies das Handelsgericht des Kantons Bern die Klage ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
Das Handelsgericht erwog, die Streitmarken seien nicht freihaltebedürftig, zudem seien sie unterscheidungskräftig. Entsprechend sei die Klage abzuweisen, soweit sie sich auf absolute Ausschlussgründe gemäss Art. 2 MSchG stütze. Zudem hielt es fest, die Klägerin vermöge mit den von ihr eingereichten Unterlagen die Beweispflicht der Beklagten gemäss Art. 12 Abs. 3 MSchG nicht auszulösen. Nachdem die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs misslungen sei, müssten die Streitmarken im Umfang ihres Schutzbereichs als gebraucht gelten, weshalb die Klage auch abzuweisen sei, soweit sie sich auf Art. 12 MSchG stütze. Im Sinne einer Eventualbegründung erwog das Handelsgericht, dass die Voraussetzungen eines rechtserhaltenden Gebrauchs gemäss Art. 11 MSchG ohnehin erfüllt wären.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Februar 2025 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2024 aufzuheben und die Nichtigkeit der drei Streitmarken festzustellen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 27. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 19. März 2025 betreffend die Verfahrensparteien ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), ein Streitwert ist nicht verlangt (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.4. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht teilweise unter Berufung auf Zeugenaussagen und weitere Unterlagen des kantonalen Verfahrens ihre Sicht der Dinge zu verschiedenen Sachverhaltselementen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben; so etwa mit ihren Vorbringen zur Geschichte und den weiteren Hintergründen des sog. Argyle-Musters. Sie schliesst ihre jeweiligen Ausführungen zwar mit der Behauptung, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, verfehlt jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.
2.
Die Beschwerdeführerin reicht dem Bundesgericht ein nach dem angefochtenen Urteil vom 10. Dezember 2024 ergangenes Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 19. März 2025 betreffend die Verfahrensparteien ein, mit dem sie den Gemeingutcharakter der Streitzeichen untermauern will.
2.1. Art. 99 Abs. 1 BGG verbietet grundsätzlich das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise vor Bundesgericht. Das Novenverbot bezieht sich auf den Sachverhalt (BGE 150 III 89 E. 3.1; 134 V 208 E. 3.6.1; je mit Hinweisen). Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtlicher Natur sind davon nicht erfasst. Rechtsgutachten, Auszüge aus der Lehre oder Gerichtsentscheide sind daher vom Novenverbot grundsätzlich nicht erfasst, sofern sie innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) eingereicht werden und damit die rechtliche Argumentation der beschwerdeführenden Partei gestärkt werden soll (BGE 150 III 89 E. 3.1; 138 II 217 E. 2.4 und 2.5; 126 I 95 E. 4b).
Zu beachten ist jedoch, dass auch ein Gutachten über ausländisches Recht, Auszüge aus Lehrmeinungen oder Entscheide ausländischer Gerichte zumindest teilweise den Charakter eines Beweismittels haben, sofern die Parteien zur Feststellung des ausländischen Rechts beitragen müssen (vgl. Art. 16 Abs. 1 IPRG; BGE 150 III 89 E. 3.1; 138 II 217 E. 2.3). Es kommt zudem auch vor, dass eine Partei dem Bundesgericht etwa einen Entscheid mit Bezug zur Sache vorlegt, um einen behaupteten Sachverhalt zu untermauern, was im Beschwerdeverfahren unzulässig ist (BGE 150 III 89 E. 3.1; vgl. z.B. Urteile 4A_227/2022 vom 8. September 2022 E. 1.4; 4A_247/2017 vom 18. April 2018 E. 3).
2.2. Das mit Eingabe vom 27. März 2025 eingereichte Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 19. März 2025 wurde dem Bundesgericht erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Es hat bereits aus diesem Grund unbeachtet zu bleiben.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass das streitgegenständliche Zeichen Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG darstelle und vom Markenschutz auszuschliessen sei.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft, wobei sich Überschneidungen ergeben können (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Freihaltebedürftig sind Zeichen, auf deren Verwendung der Wirtschaftsverkehr angewiesen ist. Die Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres Erscheinungsbildes oder ihres sachlichen resp. beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2). Nicht schutzfähig sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 135 III 359 E. 2.5.5).
Ob ein Zeichen als Marke in Frage kommt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressaten in der Erinnerung hinterlässt. Ob diese ein Zeichen für die beanspruchten Produkte als Hinweis auf ein Unternehmen wahrnehmen, ist dabei vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Als originär unterscheidungskräftig ist ein Zeichen schützbar, wenn es aufgrund einer minimalen ursprünglichen Unterscheidungskraft geeignet ist, die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu individualisieren, und es dem Verbraucher dadurch ermöglicht, diese im allgemeinen Angebot gleichartiger Waren und Dienstleistungen wiederzuerkennen. Bei der Prüfung, ob diese Schutzvoraussetzung erfüllt ist, ist das Zeichen so zu betrachten, wie es vom Hinterleger angemeldet worden ist. Die Auswirkungen des bereits erfolgten oder künftigen Zeichengebrauchs auf die Wahrnehmung durch die massgebenden Verkehrskreise müssen ausser Betracht bleiben. Das Zeichen muss aus sich selbst heraus und unabhängig von seinem Gebrauch geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2; 140 III 109 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
3.1.2. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich als Rechtsfrage frei, wie der massgebende Adressatenkreis für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen abzugrenzen ist und wie das allgemeine Publikum aufgrund der erwarteten Aufmerksamkeit das Zeichen wahrnimmt (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2; 139 III 176 E. 2).
3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Zeichen der Beschwerdegegnerin als eigenständiges Zeichen und nicht als Muster (bzw. Ausschnitt eines solchen) zu qualifizieren sei.
Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das strittige Bildzeichen gemäss dem massgebenden Registereintrag nicht wiederholt. Sie hat das Argument der Beschwerdeführerin, es handle sich um einen Ausschnitt eines Musters, weshalb die Grundsätze zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit von Mustern hätten angewendet werden müssen (vgl. dazu die Richtlinien in Markensachen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum [IGE] vom 1. Januar 2024, Ziff. 4.10 S. 161), zu Recht verworfen. Die Vorinstanz hat die Frage der Zugehörigkeit der Marken zum Gemeingut (Art. 2 lit. a MSchG) zutreffend unter Berufung auf den Grundsatz der Registergebundenheit allein nach ihrem Registereintrag beurteilt (Urteil 4A_227/2022 vom 8. September 2022 E. 2.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 III 403 E. 3.3.6; 120 II 307 E. 3a). Die Ausführungen in der Beschwerde zur Schutzfähigkeit von Mustern, samt entsprechender Abbildungen sowie Hinweisen auf die Rechtsprechung, gehen daher an der Sache vorbei.
Das von der Beschwerdegegnerin hinterlegte Zeichen erscheint anhand seines Registereintrags nicht als eine sich unlimitiert wiederholende Verzierung bzw. als Ausschnitt aus einer solchen Verzierung, sondern durchaus als eigenständiges Zeichen (vgl. bereits Urteil 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 2.1; zur Schutzfähigkeit eines Flächenmusters Urteil 4A_588/2024 vom 27. März 2025 E. 5). Entsprechend zielen auch die Vorbringen zur angeblichen Freihaltebedürftigkeit der streitgegenständlichen Marken ins Leere. Das Zeichen wird zudem von den massgebenden Abnehmern der beanspruchten Waren als Hinweis auf ein Unternehmen verstanden, weshalb ihm entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.
Eine Verletzung von Art. 2 lit. a MSchG liegt nicht vor.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, sie habe den Nichtgebrauch der streitgegenständlichen Marken nicht glaubhaft gemacht.
4.1.
4.1.1. Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen (Art. 12 Abs. 1 MSchG). Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber (Art. 12 Abs. 3 MSchG).
Es handelt sich um eine Beweiserleichterung im Vergleich zur Grundregel nach Art. 8 ZGB. Für das Beweismass des blossen Glaubhaftmachens genügt es, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der strittigen Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 144 II 65 E. 4.2.2; 142 II 49 E. 6.2). Naturgemäss ist der Gebrauch einer Marke bedeutend leichter zu beweisen als der Nichtgebrauch (Urteile 4A_423/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 3.3.2; 4A_464/2022 E. 3.2; 4A_515/2017 E. 2.3.2; 4A_299/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 3.4). Da es sich um eine negative Tatsache handelt, ist der (direkte) Nachweis des Nichtgebrauchs in den meisten Fällen unmöglich zu erbringen. Er ist daher indirekt, gestützt auf ein Bündel von Indizien, glaubhaft zu machen (Urteile 4A_423/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 3.3.2; 4A_299/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 4.1).
Als Mittel zur Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs werden in der markenrechtlichen Literatur insbesondere Nachforschungsberichte, welche die ergebnislos gebliebene Umfrage bei den massgebenden Lieferanten und Händlern dokumentieren, ferner den relevanten Zeitraum betreffende Werbematerialien, Internetauftritte und sonstige Produkt- und Geschäftsdokumentationen des Markeninhabers oder negative Rechercheergebnisse erwähnt (dazu bereits Urteil 4A_299/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 4.1 mit Hinweis auf MARKUS WANG, in: Noth und andere [Hrsg.], Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017, N. 63 zu Art. 12 MSchG; BERNARD VOLKEN, in: Basler Kommentar, Markenschutzgesetz, Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, N. 59 zu Art. 12 MSchG; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 1361; KARIN BÜRGI LOCATELLI, Der rechtserhaltende Markengebrauch in der Schweiz, 2008, S. 195). In Betracht kommt etwa auch die Befragung einer Fachperson aus der entsprechenden Branche (vgl. Urteile 4A_299/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 4.1; 4A_128/2012 vom 7. August 2012 E. 5).
4.1.2. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1; 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
4.2. Die Vorinstanz erwog, die klägerischen Behauptungen stützten sich lediglich auf den Webshop der Beschwerdegegnerin, wobei die Beschwerdeführerin nicht plausibel darlege, aus welchem Grund sie ihre Recherche auf diesen einen Vertriebskanal beschränkte. Sie lege zudem weder eine Gebrauchsrecherche noch ein Indizienbündel vor, aus denen ein Nichtgebrauch glaubhaft gemacht werden könnte. Das (schlichte) Indiz des Auftritts im Webshop werde nicht durch zusätzliche Umstände bekräftigt (sei es durch weitere Unterlagen wie Kataloge, Prospekte oder durch die Kontaktierung von Exponenten des Marktumfelds), obwohl dies angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Waren der Beschwerdegegnerin in Verkaufsgeschäften in der gesamten Schweiz angeboten werden, ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, nebst ihren eigenen Recherchen auf dem Webshop mindestens die nach Treu und Glauben denkbaren bzw. als relevant erscheinenden Vertriebskanäle der Produkte der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass sich der von der Beschwerdeführerin eingereichte Auszug aus dem Webshop der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2023 gar nicht auf den Zeitraum 2015-2020 beziehe, der nach Darstellung der Beschwerdeführerin massgebend sein solle.
4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, erhebt jedoch keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge. Sie bringt nunmehr unter Berufung auf eine Zeugenaussage vor, die Beschwerdegegnerin vertreibe über andere Kanäle als den Webshop ein anderes Sortiment, zeigt jedoch nicht auf, dass sie eine entsprechende Behauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt hätte. Sie stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich ihre eigene Ansicht entgegen, wonach sie den Nichtgebrauch durchaus glaubhaft gemacht habe, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern der Vorinstanz Willkür (Art. 9 BV) vorzuwerfen wäre.
Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin vorbringt, lässt sich aus dem von ihr ins Feld geführten Umstand, dass die Beschwerdegegnerin während des Verfahrens eine Teillöschung der streitgegenständlichen Marken für gewisse beanspruchte Waren beantragte, nicht - schon gar nicht zwingend - darauf schliessen, sie habe den Nichtgebrauch glaubhaft gemacht. Es leuchtet entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht ein, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, weitere Nachweise zu anderen Vertriebskanälen bzw. eine Gebrauchsrecherche einzureichen. Zwar trifft es zu, dass auch eine Gebrauchsrecherche allein möglicherweise nicht hätte klären können, ob die Art und Weise, in der die Beschwerdegegnerin das streitgegenständliche Zeichen verwendet, einem rechtserhaltenden markenmässigen Gebrauch entspricht. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch auf einen solchen Nachweis verzichtet hatte, war diese (rechtliche) Frage von vornherein nicht zu prüfen. Auf die Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach sich der eingereichte Auszug aus dem Webshop der Beschwerdegegnerin gar nicht auf den massgebenden Zeitraum beziehe, geht die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht ein.
Es liegt weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung von Art. 12 Abs. 3 MSchG vor. Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde zur vorinstanzlichen Eventualbegründung einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Bern und dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann