Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_556/2023  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________ ag, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Oktober 2023 (1B 23 52). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kriens befahl den Beschwerdeführern im Anschluss an eine auf den 31. Mai 2023 augesprochene Zahlungsverzugskündigung des betreffenden Mietvertrags mit Entscheid vom 21. August 2023, aus der möblierten 3,5-Zimmer-Wohnung Nr. xxx im 5. Obergeschoss der Liegenschaft X.________ in U.________ (recte: V.________) die ihnen gehörenden Gegenstände zu räumen, die Wohnung und die Parkplätze zu reinigen und zu verlassen sowie der Beschwerdegegnerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben. Für den Unterlassungsfall wurde die polizeiliche Zwangsvollstreckung und Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB angedroht. 
Eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 9. Oktober 2023 ab, soweit es darauf eintrat, erneuerte den obgenannten Befehl sowie die Androhungen für den Fall der Nichtbefolgung und setzte den Beschwerdeführern eine Auszugsfrist von 10 Tagen ab Zustellung von dessen Urteil. 
Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2023 Beschwerde in Zivilsachen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Die Beschwerdeführer stellen die Verfahrensanträge, es seien durch das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und es seien ihnen diese für eine kurze Einsichtnahme zuzustellen. 
 
2.1. Über die angeforderte Sendungsverfolgung für den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts hinaus ist auf den vollständigen Beizug der Akten des kantonalen Verfahrens zu verzichten, da diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht notwendig sind. Es steht den Beschwerdeführern offen, sich mit einem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz zu wenden.  
 
2.2. Die Beschwerdeführer begründen sodann nicht, aus welchen Gründen sie ein Interesse an der beantragten Akteneinsicht haben sollen, und ein Interesse an einer Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten vor Fällung des vorliegenden Entscheids ist auch nicht ersichtlich:  
So muss eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei dieser Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). 
Das angefochtene Urteil wurde den Beschwerdeführern gemäss Sendungsverfolgung der Post am 18. Oktober 2023 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit hier am 19. Oktober 2023 zu laufen und endete am 17. November 2023 (s. Art. 44 Abs. 1 BGG). 
Die vorliegende Beschwerde wurde am 17. November 2023, mithin dem letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht. Es bestand damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten hätten ergänzen können und weitere prozessuale Schritte sind im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen. Ein Interesse an einer Akteneinsicht vor Ergehen des vorliegenden Entscheids ist daher nicht ersichtlich, da eine solche den Verfahrensausgang nicht beeinflussen könnte (vgl. Urteil 6B_519/2023 vom 20. Juni 2023 E. 3.2). 
 
3.  
 
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
4.  
Die Beschwerdeführer machten im kantonalen Verfahren geltend, die Parteien hätten am 1. Juni 2023 die Kündigung aufgehoben bzw. per diesem Datum einen neuen Mietvertrag geschlossen. Die Erstinstanz kam zum Schluss, dieser Einwand sei haltlos. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführer würden dagegen kaum rechtsgenügend begründete Rügen erheben, auf die eingetreten werden könne. Sodann verneinte sie diesbezüglich eine Gehörsverletzung seitens der Erstinstanz, weil sich diese nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe (vgl. dazu BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Eine allfällige Gehörsverletzung heilte sie, indem sie sich mit voller Kognition mit den vorgebrachten Umständen im Zusammenhang mit der Wohnungsübergabe bzw. - abnahme und mit der Rechnungsstellung für Mietzinse bzw. Schadenersatz wegen unrechtmässigen Verbleibens in der Wohnung auseinandersetzte, aus denen die Beschwerdeführer auf den Abschluss eines neuen Mietvertrags schliessen wollen (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführer setzen sich offensichtlich nicht hinreichend mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legen nicht dar, bezüglich welcher inwiefern entscheiderheblichen Vorbringen vor der Erstinstanz die Vorinstanz eine Gehörsverletzung zu Unrecht verneint bzw. eine solche nicht wirksam geheilt haben soll (vgl. dazu BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Vielmehr begnügen sie sich damit, dem Bundesgericht zu unterbreiten, was sie in diesem Zusammenhang vor der Vorinstanz vorgebracht haben wollen, und zu monieren, es sei auf ihre Rügen und damit verbundenen Argumente nicht eingegangen worden. Abgesehen davon, dass sie damit den von der Vorinstanz festgestellten Prozesssachverhalt unzulässig ergänzen, ohne dazu eine hinreichend substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben (Erwägung 3.2), genügen sie damit auch den vorstehend (Erwägung 3.1) dargestellten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde offensichtlich nicht. 
 
5.  
Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass die Vorinstanz sie verpflichtet habe, die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Sie begründen dies sinngemäss damit, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht Partei des Mietverhältnisses sei. 
Damit weichen die Beschwerdeführer von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, wonach der Mietvertrag vom 13. November 2020 mit beiden Beschwerdeführern geschlossen wurde und sie im kantonalen Verfahren behaupteten, dieser Mietvertrag sei ab 1. Juni 2023 erneuert worden, ohne dazu eine Sachverhaltsrüge im vorstehend (Erwägung 3.2) dargestellten Sinne zu substanziieren. Sie können daher mit ihrer darauf gestützten Rüge von vornherein nicht gehört werden. 
 
6.  
Auch was die Beschwerdeführer weiter vorbringen, genügt den Anforderungen an eine hinreichend begründete Rüge offensichtlich nicht. 
 
6.1. So beanstanden sie die Ablehnung eines Fristerstreckungsgesuchs im Zusammenhang mit der ihnen von der Vorinstanz gewährten Akteneinsicht. Sie legen indessen nicht in verständlicher Weise dar, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll, zumal dem angefochtenen Urteil insoweit einzig entnommen werden kann, dass dem Gesuch der Beschwerdeführer um Akteneinsicht am 27. September 2023 insoweit stattgegeben wurde, als die vorinstanzlichen Akten auf telefonische Voranmeldung auf der Kanzlei des Kantonsgerichts eingesehen werden konnten.  
 
6.2. Von vornherein nicht hinreichend begründet ist die Beschwerde schliesslich auch, soweit die Beschwerdeführer aus dem behaupteten Umstand, dass das angefochtene Urteil keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, in der explizit auf "das Rechtsmittel" hingewiesen werde, auf die Voreingenommenheit der Vorinstanz schliessen wollen. Dies umso mehr als im angefochtenen Urteil auf die Möglichkeit hingewiesen wird, innert 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen zu erheben.  
 
7.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer