Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_563/2025  
 
 
Urteil vom 27. November 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jungo, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Oktober 2025 (PP240021-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 12. Juni 2023 schlossen die Parteien an der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts Zürich einen Vergleich ab. Darin verpflichtete sich der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 15'000.-- in drei Raten zu Fr. 5'000.-- am 30. Juni, 31. Juli und 13. August 2023 zu bezahlen. Ihr Vergleich sollte dahinfallen, wenn diese drei Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet würden. In der Folge interpretierte das Bezirksgericht eine spätere Eingabe der Beschwerdegegnerin als Klagerückzugserklärung. Dementsprechend schrieb das Bezirksgericht das bei ihm weiterhin hängige Verfahren mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 ab. 
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 6. Februar 2024 auf eine von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Berufung nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die behauptete Unwirksamkeit der Prozesserklärung der Beschwerdegegnerin sei auf dem Revisionsweg beim Bezirksgericht geltend zu machen. 
Mit Revisionsbegehren vom 26. März 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Bezirksgericht, die Abschreibungsverfügung vom 11. Dezember 2024 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Das Bezirksgericht wies dieses Begehren mit Urteil vom 10. April 2024 ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2024 Beschwerde an das Obergericht und beantragte, die Verfügung vom 11. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurückzuweisen. In Gutheissung dieser Beschwerde hob das Obergericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 unter anderem Dispositiv-Ziffer 1 der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 10. April 2024 auf und ersetzte diese Ziffer durch folgende Fassung: "In Gutheissung des Revisionsbegehrens wird die Verfügung vom 11. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Zürich [...] aufgehoben." 
 
2.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2025 ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
3.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1). 
 
3.1. Wie oben ausgeführt wurde, hiess das Obergericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gut. Es hob den Revisionsentscheid des Bezirksgerichts vom 10. April 2024 und mit ihm die bezirksgerichtliche Abschreibungsverfügung vom 11. Dezember 2023 auf. Dadurch setzte es das bezirksgerichtliche Verfahren in den Stand zurück, in dem sich dieses vor dem aufgehobenen Entscheid befunden hat. Das Bezirksgericht wird daher sein Verfahren wieder aufnehmen und weiterführen müssen (Urteil 5A_377/2025 vom 15. September 2025 E. 3.4.1; MARTIN TANNER, Das Revisionsverfahren nach Art. 328-333 ZPO, ZZZ 2019 S. 221). Am Ende wird das Bezirksgericht einen neuen Sach- oder Prozessentscheid fällen (Art. 333 Abs. 1 ZPO).  
Da der vorliegend angefochtene Beschluss des Obergerichts das Verfahren nicht abschliesst, ist er als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren. Zwischenentscheide, die sich gegen die Bewilligung einer Revision richten, können beim Bundesgericht nicht angefochten werden (BGE 87 I 371 E. 2). 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit durch den Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung dieses Entscheides beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner