Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_565/2025  
 
 
Urteil vom 7. November 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolph Kläger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Juli 2025 (NG250009-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) erhob am 10. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2025 (Verfahren 4A_429/2025). Mit Urteil vom 20. Oktober 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2025 im Dispositiv zugestellt. 
Mit Eingabe vom 4. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin erneut gegen den selben Beschluss vom 9. Juli 2025 Beschwerde (vorliegendes Verfahren 4A_565/2025). Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zu dieser Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach - unter Berücksichtigung ihres Stillstands während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - am 11. September 2025 ab. 
Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post gemäss Poststempel am 4. November 2025 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten. 
 
Auf die erneute Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Juli 2025 kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). B.________ AG (Beschwerdegegnerin) hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Mit diesem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer