Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_577/2024
Urteil vom 10. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
Bank A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Arpagaus, Rechtsanwältin Franziska Mutschler und Rechtsanwalt Daniel Jud,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Roth,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Banküberweisungen; Legitimationsmangel,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2024 (HG210167-O).
Sachverhalt:
A.
A.a. C.________, geboren 1929, war spanisch-venezolanischer Doppelbürger. Ab März 2014 lebte er in Madrid (Spanien). Am 1. bzw. 6. November 2008 eröffneten er und eine seiner Töchter, B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin), bei der zürcherischen Zweigniederlassung der Bank A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) eine Kontobeziehung. Diese umfasste namentlich ein USD-Konto sowie ein EUR-Konto. Es handelte sich um eine Oder-Kontobeziehung. Mithin konnte ein Kontoinhaber ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhabers Instruktionen für Überweisungen erteilen.
A.b. Die Kontoinhaber gaben im Kontoeröffnungsformular eine Banklagernderklärung ab. Diesbezüglich regelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten die banklagernde Post und enthielten eine Zustellungsfiktion. Sämtliche Korrespondenz seitens der Beklagten wurde vereinbarungsgemäss banklagernd aufbewahrt.
Ziff. 12 der AGB enthielt eine Beanstandungsklausel bzw. Genehmigungsfiktion:
"12. Complaints and/or objections by the bank client
Complaints by the bank client in connection with the execution or failure to execute any instruction of any kind, as well as in connection with any other communications of the bank, must be lodged immediately upon receipt of the advice relating thereto, but at the latest within the notice period specified by the bank. [...].
Any objections concerning bank statements must be lodged within one month, failing which they shall be deemed to have been approved. The express or tacit approval of a bank statement includes the approval of all items therein as well as all reservations made by the bank. The same applies to correspondence held by the bank for collection by the bank client."
Ziff. 2 der AGB verpflichtete die Beklagte zur sorgfältigen Legitimationsprüfung und enthielt eine Risikotransferklausel:
"2. Proof of right of disposal
The bank undertakes to examine conscientiously the right of disposal. Damage resulting from forgeries, incorrect verification of the right of disposal or the failure to detect defects with respect to the right of disposal shall be borne by the bank client except to the extent that the bank shall be guilty of gross negligence."
Ziff. 3 der AGB befasste sich mit der Handlungsunfähigkeit:
"3. Lack of capacity to act
The bank client shall bear any damage resulting from the lack of capacity to act either on his part or on that of a third party authorised to represent him, unless his incapacity has been announced in an official Swiss publication and the bank has been notified in writing regarding third parties."
A.c. Ab Juni 2012 wurde die Kundenbeziehung von D.________ betreut. Sie pflegte engen Kontakt zu C.________ und E.________, die spätestens ab März 2014 mit C.________ zusammenlebte. Die Mittel auf den Gemeinschaftskonti wurden von C.________ eingebracht. Er verwaltete das Vermögen selbst. Die Klägerin nahm keine Transaktionen vor. Am 31. Dezember 2014 betrug das Kontovermögen rund USD 10 Mio. 2015 und 2016 erfolgten diverse Überweisungen von insgesamt rund USD 6.7 Mio. zugunsten von E.________ bzw. deren Tochter und deren Enkelin. Ende Oktober 2016 wurden die Gemeinschaftskonti saldiert und die Bankbeziehung geschlossen. Die verbleibenden Mittel wurden auf ein nur auf C.________ lautendes Konto bei der Beklagten überwiesen.
Die Klägerin trat abgesehen von der Kontoeröffnung sowie eines E-Mail-Kontakts gegenüber der Beklagten nicht in Erscheinung. Sie wurde von dieser - vorbehältlich der banklagernden Korrespondenz - nicht über die Überweisungen informiert. Vor 2018 sah sie die banklagernde Korrespondenz nicht ein und brachte keine Beanstandungen an. 2018 telefonierte die Klägerin mit D.________ und erkundigte sich über den Stand des Gemeinschaftskontos. Diese verwies sie an ihren Vater bzw. forderte sie auf, persönlich vorbeizukommen. Am 10. Oktober 2018 suchte die Klägerin die Niederlassung der Beklagten in Zürich auf. Dort wurde sie über die 2016 erfolgte Schliessung der Kontobeziehung informiert.
A.d. Im März 2019 leitete die Klägerin in Madrid gegen C.________ ein Erwachsenenschutzverfahren ein. Mit Massnahmeentscheid vom 26. Juli 2019 ordnete das Gericht vorsorglich die Übertragung der Vermögensverwaltung auf die Vormundschaftsbehörde Madrid sowie die Suspendierung einer von C.________ ausgestellten Generalvollmacht zugunsten von E.________ vom 2. August 2016 (nachfolgend: die Generalvollmacht) an. Mit Urteil vom 29. Juni 2021 erklärte das Gericht die Handlungsunfähigkeit von C.________, setzte die Vormundschaftsbehörde Madrid als Vormund ein und hob die Generalvollmacht auf. Es erwog, die Beweisabnahme habe eine Demenz möglicherweise degenerativen und vaskulären Ursprungs mit fortschreitendem kognitiven Verfall ergeben. Dieser Zustand sei andauernd, progressiv sowie unumkehrbar und hebe die Urteilsfähigkeit auf. Das Gericht lehnte es namentlich ab, E.________ als Vormund einzusetzen. Diese habe, indem sie mit den Schenkungen einverstanden gewesen sei, Verluste in Millionenhöhe in C.________s Vermögen bewirkt. Die Rechtsmittelinstanz bestätigte das Urteil.
Weiter reichte die Klägerin in Madrid hinsichtlich der Überweisungen in den Jahren 2015-2016 eine Strafanzeige ein. Diese richtete sich gegen E.________, deren Tochter und deren Enkelin, sowie den spanischen Rechtsanwalt F.________, der als Vertreter von C.________ aufgetreten war. Das Strafverfahren wurde am 30. Juni 2021 eingestellt. Dies mit der Begründung, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die geistigen und willensmässigen Fähigkeiten von C.________ zum Zeitpunkt der Erteilung der fraglichen Instruktionen beeinträchtigt gewesen seien. Am 31. Januar 2022 bestätigte die Rechtsmittelinstanz diesen Entscheid.
A.e. C.________ verstarb am 28. August 2023.
A.f. Die Klägerin ist der Ansicht, dass C.________ Opfer eines finanziellen Missbrauchs wurde. In erster Linie erhebt sie einen Erfüllungsanspruch gegen die Beklagte, weil diese die Überweisungen und die Saldierung der Konti ohne gehörige Instruktionen ausgeführt habe. Gemäss der Beklagten war E.________ die Lebenspartnerin von C.________ und es sei dessen Wille gewesen, E.________ finanziell abzusichern. Sämtliche Überweisungen seien gestützt auf gehörige Instruktionen ausgeführt worden. Selbst im Falle von Fälschungen wäre der Schaden gestützt auf die vereinbarte Risikotransferklausel nicht von ihr zu tragen. Ohnehin seien die Überweisungen nicht rechtzeitig beanstandet worden, womit die vereinbarte Zustellungs- und Genehmigungsfiktion greife.
B.
B.a. Mit Klage vom 27. August 2021 beantragte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Zürich unter Nachklagevorbehalt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr USD 700'000.-- und EUR 300'000.-- nebst Zins von 5 % seit 20. Mai 2020 - im Zusammenhang mit im Rechtsbegehren mit Betrag und Datum spezifizierten Kontobelastungen - zu bezahlen.
B.b. Mit Urteil vom 1. Oktober 2024 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte, der Klägerin USD 333'333.-- nebst Zins von 5 % seit dem 21. Mai 2020 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1). Im Mehrbetrag wies es die Klage ab (Disp.-Ziff. 2). Die Kosten auferlegte es im Umfang von Fr. 26'667.-- der Klägerin und im Umfang von Fr. 13'333.-- der Beklagten (Disp.-Ziff. 3-4). Es verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 23'500.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 5).
B.c. Das Handelsgericht erwog, die Beklagte weise nicht nach, dass sie die Überweisung vom 7. September 2016 im Betrag von USD 3.5 Mio. (davon eingeklagt USD 500'000.--) gestützt auf eine gehörige von C.________ erteilte Instruktion ausgeführt habe. Die Beklagte habe grobfahrlässig gehandelt, weil sie die betreffende Instruktion nicht von C.________ habe rückbestätigen lassen. Sie könne sich weder auf die Risikotransferklausel noch auf die Zustellungs- und Genehmigungsfiktion berufen. Der Erfüllungsanspruch der Klägerin sei um einen Drittel zu reduzieren, weshalb die Teilklage im Umfang von USD 333'333.-- gutzuheissen sei. Betreffend den übrigen beanstandeten Überweisungen verneinte das Handelsgericht einen Erfüllungsanspruch der Klägerin. Es erachtete eine gehörige Instruktion entweder als erstellt oder gelangte zum Ergebnis, dass sich die Beklagte auf die Risikotransferklausel bzw. die Zustellungs- und Genehmigungsfiktion berufen könne.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziff. 1, 4 und 5 aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.
Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. hiernach E. 2), einzutreten.
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6).
3.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, namentlich in den Kapiteln "Vorgeschichte und Sachverhalt" sowie "Sachverhalt hinsichtlich der [...] Überweisung vom 7. September 2016", den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzt, ohne den obigen Voraussetzungen Genüge zu tun, kann darauf im bundesgerichtlichen Verfahren nicht eingetreten werden. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist.
4.
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisiert, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidungserhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).
Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).
4.2. Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (vgl. Urteile 4A_581/2024 vom 1. April 2025 E. 4.2; 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). Die Behörde kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn sie ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde ihre Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGE 114 II 289 E. 2a). Ob diese Grundsätze verletzt worden sind, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf Beweis oder rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (BGE 131 I 153 E. 3; 119 Ib 492 E. 5b/bb).
5.
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).
6.
Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit ist gegeben und unbestritten. Unbestritten ist weiter, dass das schweizerische materielle Recht auf die Kontobeziehung anwendbar ist. Selbstständig anzuknüpfen ist die Handlungsfähigkeit von C.________. Da dieser ab März 2014 in Madrid seinen Wohnsitz hatte, richtet sich diese nach spanischem Recht (Art. 35 Satz 1 IPRG [SR 291]). Auch das ist nicht umstritten.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Klage sei als Haftungsklage zu qualifizieren, weil die Beschwerdegegnerin geltend gemacht habe, dass D.________ E.________ beim finanziellen Missbrauch von C.________ aktiv unterstützt habe.
Dem ist nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin zeigt mit Aktenhinweisen (namentlich auf act. 1 [Klage] Rz. 238 und act. 24 [Replik] Rz. 199) auf, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren argumentiert hat, das Verhalten von D.________ sei sowohl relevant bei der Prüfung, ob sich die Beschwerdeführerin gegen eine Erfüllungsklage mit Hinweis auf die Risikotransferklausel und die Genehmigungsfiktion wehren könne aber auch im Rahmen der eventualiter erhobenen Schadenersatzklage. Die Beschwerdegegnerin hat somit im Hauptstandpunkt einen Erfüllungsanspruch geltend gemacht.
7.2. Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei Legitimationsmängeln wie in der vorliegenden Konstellation (Überweisungen, die gestützt auf behaupteterweise gefälschte Instruktionen erfolgen) die Erfüllungsklage zur Verfügung steht (BGE 149 III 105 E. 4.3; 146 III 387 E. 3.2, 121 E. 3.1.2; Urteil 4A_616/2019 vom 17. April 2020 E. 3.1.2; vgl. bereits BGE 111 II 263 E. 1a). Entgegen der Beschwerdeführerin gibt es keinen Grund, von dieser bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen. Die Beschwerdeführerin tut jedenfalls nicht dar, dass diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Praxisänderung (vgl. dazu BGE 145 III 303 E. 4.1.2 in fine; 144 III 175 E. 2; Urteil 4A_5/2025 vom 26. Juni 2025 E. 4.4.2, zur Publikation vorgesehen) erfüllt wären.
8.
Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Erfüllungsanspruchs der Beschwerdegegnerin an das nachfolgend dargelegte bundesgerichtliche Prüfschema gehalten.
8.1. Demgemäss ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Entnahmen aus dem Konto mit oder ohne Auftrag des Kunden erfolgten (BGE 146 III 387 E. 3.1, 326 E. 4.1).
Alternativ kann sich die Bank statt auf eine vorgängige Instruktion auf eine nachträgliche Genehmigung der Überweisung durch die Kundschaft berufen. Die AGB von Banken enthalten regelmässig eine Genehmigungsfiktion. Demnach muss die Kundschaft eine Transaktion innert einer bestimmten Frist nach Erhalt der Belastungsanzeige oder des Kontoauszugs beanstanden, ansonsten die Transaktion als genehmigt gilt (vgl. Urteile 4A_469/2020 vom 31. März 2022 E. 4.4; 4A_354/2020 vom 5. Juli 2021 E. 3.3.1). Darüber hinaus können die Bank und ihre Kundschaft mittels einer Banklagernderklärung mit Zustellungsfiktion vereinbaren, dass die Bank die Mitteilungen, die sich an die Kundschaft richten, bei sich aufbewahrt, aber die Mitteilungen der Kundschaft entgegengehalten werden können, als hätte sie diese effektiv erhalten (zit. Urteil 4A_469/2020 E. 4.3; Urteil 4A_118/2019 vom 9. August 2019 E. 3.2.1). Die Anwendung der Genehmigungsfiktion setzt voraus, dass eine Beanstandung objektiv möglich und zumutbar ist (Urteile 4A_614/2016 vom 3. Juli 2017 E. 6.1; 4A_42/2015 vom 9. November 2015 E. 5.2). Bei banklagernder Korrespondenz ist zu prüfen, ob deren Konsultation die Erkenntnis erlaubt hätte, dass die fraglichen Überweisungen auf Fälschungen basierten (Urteile 4A_161/2020 vom 6. Juli 2020 E. 5.4.3; 4A_119/2018 vom 7. Januar 2019 E. 7).
8.2. Nur wenn die Transaktionen ohne Auftrag der Kundschaft ausgeführt wurden, muss das Gericht in einem zweiten Schritt prüfen, ob der Schaden von der Bank zu tragen ist, oder ob, wegen des Abschlusses einer vertraglichen Risikotransferklausel, das Risiko von der Kundschaft zu tragen ist (BGE 146 III 387 E. 3.1, 326 E. 4.2). Dabei muss das Gericht die Gültigkeit und die Bedingungen der von den Parteien vereinbarten Risikotransferklausel prüfen. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die Bank grobfahrlässig gehandelt hat (BGE 146 III 326 E. 6). In diesem Falle kann sich die Bank nicht auf die Risikotransferklausel berufen (BGE 146 III 326 E. 6.1).
8.3. In einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob die Bank über einen Schadenersatzanspruch gegen die Kundschaft verfügt, den sie zur Verrechnung mit dem Rückerstattungsanspruch der Kundschaft geltend machen könnte (BGE 146 III 387 E. 6). Die Bank, die durch Ausführung einer Zahlung einen Schaden erleidet, kann von der Kundschaft Schadenersatz verlangen, wenn diese schuldhaft dazu beigetragen hat, den Schaden zu verursachen oder zu vergrössern (BGE 146 III 387 E. 6.1, 121 E. 5.1).
9.
9.1. Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen den von der Vorinstanz bejahten Erfüllungsanspruch der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Überweisung von USD 3.5 Mio. am 7. September 2016.
9.2.
9.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, es existiere ein Schenkungsvertrag vom 6. September 2016 über USD 3.5 Mio. zwischen C.________ als Schenker und G.________ (Tochter von E.________) als Beschenkter. Weiter existiere eine ebenfalls vom 6. September 2016 datierende, computergeschriebene und - zumindest scheinbar - von C.________ eigenhändig unterzeichnete Instruktion. Darin werde die Beschwerdeführerin instruiert, vom Gemeinschaftskonto den Betrag von USD 3.5 Mio. auf ein bankinternes Konto von G.________ zu übertragen (Zahlungsgrund Schenkung). Gemäss der Beschwerdeführerin sei das Original dieser Instruktion - trotz Bemühungen ihrerseits - nicht auffindbar. Sie reiche aber eine von ihr als "zweites Original" bezeichnete, mit der Faxkopie identische und - zumindest scheinbar - von C.________ eigenhändig unterzeichnete Instruktion ein. Sie habe dieses für dessen Akten gedachte Original erhältlich machen können.
9.2.2. Am 7. September 2016 um 10:24 Uhr, so die Vorinstanz weiter, habe D.________ eine E-Mail von Rechtsanwalt F.________ empfangen. Angehängt gewesen seien Scans der Instruktion sowie des Schenkungsvertrags vom 6. September 2016. Um 10:42 Uhr habe die Beschwerdeführerin eine Faxkopie der Instruktion vom 6. September 2016 empfangen. Sie trage einen visierten Unterschrift-geprüft-Stempel sowie einen Stempel "Begleitzettel ZV", wonach insbesondere am 7. September 2016 um 11:00 Uhr eine Rückbestätigung mit E.________ (nicht: C.________) erfolgt sei. Am 7. September 2016 (Belastungsanzeige) seien dem USD-Gemeinschaftskonto USD 3.5 Mio. belastet worden. Die Überweisung sei auf ein Konto von G.________ bei der Beschwerdeführerin erfolgt. Am 14. Oktober 2016 habe D.________ eine E-Mail von G.________ empfangen. Angehängt gewesen sei ein Scan einer Instruktion vom 12. Oktober 2016, gemäss der G.________ die Beschwerdeführerin angewiesen habe, von ihrem Konto USD 3.5 Mio. auf das Konto von E.________ zu überweisen.
9.2.3. Am 11. April 2019 sei vor einem Madrilener Notar eine Erklärung von C.________ protokolliert worden. Demnach könne sich dieser, da es sich um einen bedeutenden Betrag gehandelt habe, "perfekt" daran erinnern, am 7. September 2016 telefonisch mit D.________ gesprochen zu haben, um die Zahlungsinstruktion über USD 3.5 Mio. zu bestätigen. Einleitend werde in der Erklärung die Identität von C.________ attestiert sowie festgehalten, dass dieser nach Einschätzung des Notars die besagte Erklärung frei und spontan abgebe.
10.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei willkürlich vom fehlenden Nachweis einer echten Unterschrift von C.________ und infolgedessen vom fehlenden Nachweis einer gültigen Instruktion ausgegangen. Es lägen genügend Beweise vor, die je einzeln als relevante Indizien die Echtheit der streitgegenständlichen Instruktion belegten. Dazu zählten ein positiver "Von-blossem-Auge"-Vergleich, eine telefonische Rückbestätigung, die notarielle Erklärung vom 11. April 2019, der Schenkungsvertrag vom 6. September 2016, das "zweite Original" der Instruktion vom 6. September 2016 sowie die E-Mail von Rechtsanwalt F.________ vom 7. September 2016. Eventualiter stellten diese Umstände zumindest in ihrer Gesamtheit ausreichende Indizien dar, um den Echtheitsbeweis zu erbringen.
10.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr obliegenden Beweis der Echtheit der Instruktion nicht erbracht. Das Privatgutachten H.________ diene dazu nicht, weil es lediglich auf einer Kopie beruhe und die Frage der Urheberidentität offenlasse. Hingegen stütze das Privatgutachten von I.________ den Standpunkt der Beschwerdegegnerin. Als Privatgutachten könne es den Echtheitsbeweis aber nur zusammen mit nachgewiesenen Indizien erbringen. Es seien aber keine Umstände erstellt, die auf eine Unterzeichnung durch C.________ schliessen liessen. So sei nicht nachgewiesen, dass er den Fax abgeschickt habe. Auch gebe es keine Aufzeichnung einer telefonischen Bestätigung der Instruktion durch C.________. Eine solche Bestätigung enthalte auch die später erfolgte notarielle Erklärung vom 11. April 2019 nicht. Die Echtheit der Unterschrift auf dem Schenkungsvertrag vom 7. September 2016 werde von der Beschwerdegegnerin ebenfalls substanziiert bestritten, weshalb auch dieser nicht als Indiz für die Authentizität der Instruktion diene. Auch mit dem "zweiten Original" lasse sich - selbst bei Unterstellung seiner Echtheit - nicht die Echtheit der von der Beschwerdeführerin am 7. September 2016 per Fax empfangenen Instruktion beweisen. Hinzu komme, dass dessen Herkunft ungewiss sei. Es könne namentlich nicht ausgeschlossen werden, dass das "zweite Original" erst nachträglich unterzeichnet worden sei, etwa im Zusammenhang mit der Erstellung der notariellen Erklärung vom 11. April 2019.
10.2. Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin für sich ableiten will, wenn sie mit Verweis auf die Lehre über mehrere Seiten darlegt, dass die Echtheit einer Unterschrift mit sämtlichen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden kann. Etwas anderes hat im Ergebnis auch die Vorinstanz nicht angenommen. Sie hat vielmehr einen Beweis der Echtheit der Unterschrift aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Indizien nicht als erstellt erachtet.
10.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 9 BV, Art. 8 ZGB sowie Art. 157 ZPO verletzt, indem sie das von ihr eingereichte Gutachten von I.________ lediglich als Privatgutachten gewertet habe. Dieses sei im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdegegnerin gegen E.________ in Spanien eingeleiteten Strafverfahren erstellt worden (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.d). Es sei nicht von einer Partei des vorinstanzlichen Verfahrens in Auftrag gegeben worden.
10.3.1. Mit der Revision der ZPO, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, wird die Urkundenqualität von Privatgutachten, abweichend von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ausdrücklich in der ZPO verankert. Dies hat zum Ziel, die in diesem Punkt als unbefriedigend empfundene Rechtslage anzupassen (vgl. Art. 177 ZPO: "Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke [...] und dergleichen
sowie private Gutachten der Parteien " [Herv. beigefügt]; vgl. Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und Rechtsdurchsetzung], BBI 2020 2697, 2751 f. zu E-Art. 177 ZPO). Auf die vorliegende Streitigkeit fand der neue Art. 177 ZPO allerdings noch keine Anwendung. Entsprechend ist - unter der Voraussetzung, dass die Vorinstanz das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten von I.________ zu Recht als Privatgutachten gewertet hat - bloss von einer (besonders substanziierten) Parteibehauptung auszugehen (vgl. BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5; je mit Hinweisen).
10.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Qualifikation des Gutachtens von I.________ als Privatgutachten mit dem Argument, dieses sei nicht von ihr in Auftrag gegeben worden, sondern sei im spanischen Strafverfahren eingeholt worden. Sie zeigt aber bereits nicht auf, dass dieses Gutachten im spanischen Strafverfahren auf Antrag des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben worden ist. Es kann vorliegend offenbleiben, ob das betreffende Gutachten von E.________ in Auftrag gegeben wurde, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht. Die Beschwerdeführerin zeigt jedenfalls nicht auf, dass das betreffende Gutachten als Gerichtsgutachten gemäss Art. 183 ZPO bzw. als ein von einer anderen Behörde in Auftrag gegebenes Fremdgutachten qualifiziert, das als gerichtliches Gutachten beigezogen werden könnte. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Gutachten von I.________ als Privatgutachten gewertet hat.
10.3.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe frist- und formgerecht die Befragung von I.________ als sachverständigen Zeugen beantragt. Die Vorinstanz äussere sich zu diesem Beweisantrag nicht, weshalb auch eine Gehörsverletzung vorliege.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb das Privatgutachten von I.________ für sich allein den Beweis für die Echtheit der Unterschrift nicht zu erbringen vermag. Daraus ergibt sich auch, weshalb sie auf eine Befragung des Privatgutachters verzichtet hat. Eine sachgerechte Anfechtung (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4) war der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich.
Was den Verzicht auf die Befragung von I.________ angeht, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, welche zusätzlichen Ausführungen dieser in einer Befragung hätte machen können, die sich nicht bereits aus dem Privatgutachten ergeben. Zudem ist daran zu erinnern, dass die mündlichen Aussagen eines als Zeugen einvernommenen Privatgutachters den in seinem Gutachten enthaltenen Behauptungen keinen Beweiswert verleihen können (Urteile 5D_59/2018 vom 31. August 2018 E. 4.2.3 mit Literaturhinweis; 4A_373/2015 vom 26. Januar 2016 E. 3.4.3).
10.4. Die Beschwerdeführerin rügt, das Ergebnis des "Von-blossem-Auge"-Vergleichs der Unterschrift vom 6. September 2016 spreche für die Tatsache, dass diese von C.________ stamme. Indem die Vorinstanz für den "Von-blossem-Auge"-Vergleich ohne sachlichen Grund einzig die Unterschrift auf den Kontoeröffnungsunterlagen beigezogen habe, sei sie in Willkür verfallen.
10.4.1. Die Vorinstanz erwog, ein "Von-blossem-Auge"-Vergleich der Unterschrift mit derjenigen auf dem Kontoeröffnungsformular zeige zwar ein ähnliches Gesamtbild, mache aber auch klar, dass sie sich in ihren Einzelheiten stark von der früheren Unterschrift unterscheide (vereinfachter Schriftzug, Unleserlichkeit des Nachnamens, Abstand zwischen Vor- und Nachname).
10.4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Auswahl der Referenzunterschrift vor. Sie legt aber nicht hinreichend dar, weshalb es geradezu willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz die bei der Beschwerdeführerin hinterlegte Unterschrift (d.h. die Unterschrift auf dem Kontoeröffnungsformular) als massgebend erachtet. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass auch bei der Instruktion vom 18. Mai 2016, auf der die Überweisung vom 23. Mai 2016 basiert, die Vorinstanz nicht als erstellt erachtet hat, dass diese von C.________ stammt. Ohnehin würde es für die Annahme von Willkür nicht ausreichen, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Unterschrift im Kontoeröffnungsformular abgestellt hat. Die Beschwerdeführerin müsste vielmehr zusätzlich dartun, dass das Ergebnis des vorinstanzlichen "Von-blossem-Auge"-Vergleichs offensichtlich unhaltbar ist. Dies gelingt ihr nicht, indem sie sich im Wesentlichen damit begnügt, ihre Beweiswürdigung derjenigen der Vorinstanz entgegenzustellen.
10.5. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass eine telefonische Rückbestätigung am 7. September 2016 einzig mit E.________ nicht aber mit C.________ erfolgt sei. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 150 Abs. 1 ZPO, weil die Vorinstanz - trotz Fehlens einer substanziierten Bestreitung durch die Beschwerdegegnerin - die telefonische Rückbestätigung mit C.________ nicht als erstellt erachtet habe. Weiter wirft sie der Vorinstanz eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor, weil diese auf die von ihr offerierte Befragung von D.________ verzichtet habe.
10.5.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe die Tatsache, dass am 7. September 2016 mit C.________ telefoniert worden sei und er dabei die Instruktion bestätigt habe, nicht hinreichend bestritten, ist ihr nicht zu folgen.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend mit Aktenverweis (act. 1 Rz. 181-183, 248) ausführt, machte sie bereits in ihrer Klage geltend, was folgt: "Die Beklagte behauptete im Nachhinein, dass sich Frau D.________ verschrieben habe, da das Telefon von Frau E.________ entgegengenommen wurde. Danach habe sie angeblich mit C.________ gesprochen, welcher die schriftliche Anweisung bestätigt habe [...].
Diese Behauptung ist nicht ausgewiesen und wird bestritten. " (Herv. beigefügt). In ihrer Replik (act. 24 Rz. 40) bestritt die Beschwerdegegnerin "die Behauptung der Beklagten, die Eintragung des Namens von Frau E.________ sei fälschlicherweise erfolgt" sodann erneut, weshalb vorliegend offenbleiben kann, inwieweit eine vorsorgliche Bestreitung von Tatsachen bereits in der Klage zulässig ist.
Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin schliessen jedenfalls logischerweise die Bestreitung der Tatsache mit ein, dass am 7. September 2016 ein Telefonat mit C.________ betreffend die Überweisung erfolgte, ansonsten die Nennung von Frau E.________ statt C.________ in der Tat fälschlicherweise erfolgt wäre, was die Beschwerdegegnerin aber bereits in der Klage und erneut in der Replik in Abrede stellte. Die dargelegten Ausführungen der Beschwerdegegnerin liessen die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennen, welche Behauptungen sie weiter zu substanziieren hat. Analog zu impliziten bzw. mitbehaupteten Tatsachen (BGE 144 III 519 E. 5.3.2) können, unter der Voraussetzung, dass eine Bestreitung die Gegenpartei klar erkennen lässt, welche Behauptungen sie weiter zu substanziieren und schliesslich zu beweisen hat, auch implizite Bestreitungen genügen (Urteile 4A_473/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.2; 4A_396/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.1). Es hätte somit an der Beschwerdeführerin gelegen, die Umstände und den Inhalt des behaupteten Telefonats spätestens in ihrer Duplik weiter zu substanziieren. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die auf der Prämisse beruhen, die Beschwerdegegnerin habe die Rückbestätigung durch C.________ nicht bestritten, gehen somit fehl.
10.5.2. Die Vorinstanz hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Eintrag von E.________ sei fälschlicherweise erfolgt, als unglaubhaft erachtet. Sie erwog, auf dem Begleitzettel der Instruktion sei als "Kontaktperson Rückbestätigung" E.________ aufgeführt. Die Erwiderung der Beschwerdeführerin, D.________ habe versehentlich notiert, die Zahlung sei von E.________ rückbestätigt worden, weil zunächst diese das Telefon entgegengenommen habe, überzeuge nicht. Das wenige Tage zuvor erfolgte Telefonat zeige nämlich, dass D.________ zu diesem Zeitpunkt bereit gewesen sei, Instruktionen direkt von E.________ entgegenzunehmen und auf eine Bestätigung durch C.________ zu verzichten. Das behaupteterweise mit C.________ geführte Telefonat vermöge die Beschwerdeführerin nicht mit einer Audioaufzeichnung zu belegen, angeblich weil ihr Telefonsystem nicht funktioniert habe, weshalb ein Mobiltelefon verwendet worden sei. Diesen behaupteten Ausfall des Telefonsystems belege die Beschwerdeführerin aber wiederum nicht. Ebenso wenig offeriere sie urkundliche Nachweise zum behaupteten Mobiltelefonat, obschon ihre interne Weisung bei einer Rückbestätigung von über Fax empfangenen Aufträgen per Mobilnetz eine Dokumentation des verwendeten Anschlusses vorschreibe. Auf der Faxkopie finde sich jedenfalls kein Hinweis darauf, dass die Rückbestätigung ausnahmsweise über Mobiltelefon erfolgt wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft.
Den Verzicht auf die Befragung von D.________ begründet die Vorinstanz sodann in dreifacher Hinsicht. Sie erwog erstens, es fehlten konkrete Behauptungen zum Inhalt des Telefonats. Nur solche würden es erlauben, den Schluss zu ziehen auf eine Bestätigung der streitgegenständlichen Instruktion durch C.________ oder gar die Erteilung einer separaten Instruktion. Zweitens sei die Befragung von D.________ ohnehin untauglich, um das Beweisergebnis zu ändern. Diese hätte aufgrund des Anstellungsverhältnisses und dem Näheverhältnis zu E.________ ein persönliches Interesse, im Sinne der Beschwerdeführerin auszusagen. Drittens verzichtete die Vorinstanz auch wegen des Zeitablaufs auf die Befragung von D.________.
10.5.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Sie übergeht bereits, dass das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende substanziierte Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern solche vielmehr voraussetzt (Urteile 4A_24/2021 vom 24. Juni 2021 E. 6.4.2; 4A_449/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3; 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin müsste somit in ihrer Beschwerde mit Aktenverweis dartun, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren hinreichende Behauptungen zum Inhalt und den Umständen des behaupteten Telefonats mit C.________ gemacht hat. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die pauschale Behauptung, C.________ habe in diesem Telefonat die Instruktion bestätigt, nicht genügen lässt. Zudem ist vorliegend ein Verzicht auf die Befragung von D.________ in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund des Näheverhältnisses zur Beschwerdeführerin und zu E.________ sowie des Zeitablaufs (das behaupteterweise erfolgte Telefonat wäre im Zeitpunkt der Befragung mehrere Jahre zurückgelegen) ohnehin nicht willkürlich.
10.5.4. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine telefonische Nachfrage bei C.________ nicht als erstellt bzw. die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin (angeblicher Ausfall des Telefonsystems) auch ohne Befragung von D.________ als nicht glaubhaft erachtet hat.
10.6. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen zur notariellen Erklärung von C.________ vom 11. April 2019. Sie macht geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie diese nicht als Indiz für die Echtheit der Instruktion gewertet habe.
10.6.1. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, enthält die notarielle Erklärung keine Bestätigung, dass C.________ die betreffende Instruktion unterzeichnet hat. Die notarielle Erklärung enthält nur aber immerhin die Aussage, dass er (C.________) sich an ein diesbezügliches Telefonat mit D.________ vom 7. September 2016 perfekt zu erinnern vermöge. Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der betreffenden notariellen Erklärung nur geringen Beweiswert zuerkannt hat, weil es sich dabei nicht um eine echtzeitliche Dokumentation handle und diese im Hinblick auf den sich bereits abzeichnenden Rechtsstreit erstellt worden sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dieser Umstand spreche entgegen der Vorinstanz gerade für die Beweiskraft der Urkunde. Sie vermag aber mit ihren pauschalen Behauptungen nicht darzutun, warum dies der Fall sein soll.
10.6.2. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn die Vorinstanz betreffend den Zeitpunkt der Erstellung der notariellen Erklärung im Sinne eines zeitlich begrenzten Rückschlusses berücksichtigt, dass wenige Monate später, nämlich am 16. Juli 2019, im spanischen Strafverfahren eine mittlere/schwere kognitive Verschlechterung des Typs Alzheimer bei C.________ festgestellt wurde und im Erwachsenenschutzverfahren mit Massnahmeentscheid vom 26. Juli 2019 vorsorgliche Massnahmen angeordnet wurden. Dies (so die Vorinstanz) sei erfolgt, nachdem C.________ keinen Überblick über sein Vermögen habe geben können, sich nicht an seine Konten bei der Beschwerdeführerin habe erinnern können und bestritten habe, E.________ eine Generalvollmacht erteilt zu haben. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz daraus ableitet, es erscheine als ausgeschlossen, dass sich C.________ am 11. April 2019 noch "perfekt" an ein Telefonat vom 7. September 2016 habe erinnern wollen. Unbehilflich ist diesbezüglich der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die mit ihrer Duplik eingereichten Videoaufnahmen von C.________, welche die Vorinstanz nicht beachtet haben soll. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine bestehende Urteilsfähigkeit von C.________ am 11. April 2019 ableiten lassen soll. Damit kann offenbleiben, ob diese Videoaufnahmen überhaupt in diesem Zusammenhang als Beweismittel angeboten worden sind, was die Beschwerdegegnerin in Abrede stellt.
10.6.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ausländisches Recht willkürlich angewandt. Sie sei willkürlich zum Ergebnis gelangt, der Notar, der die Erklärung von C.________ beurkundet habe, sei nach spanischem Recht nicht verpflichtet gewesen, dessen Urteilsfähigkeit festzustellen.
Die Vorinstanz erwog, in der notariellen Erklärung fänden sich - anders als in der Generalvollmacht - keine Feststellungen über die Urteilsfähigkeit von C.________. Entgegen der Beschwerdeführerin sei der Notar hierzu auch nicht verpflichtet gewesen. Die "acta de manifestaciones y protocolización de documento " sei ausdrücklich gestützt auf Art. 215 des "Reglamento Notarial" und ohne jegliche Wirkung einer öffentlichen Urkunde erstellt worden. Sie gehöre zu den "Actas Notariales" gemäss Art. 198 ff. des "Reglamento Notarial". Dessen Art. 198 Abs. 1 sehe ausdrücklich vor, dass der Notar grundsätzlich nicht verpflichtet sei, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers zu bestätigen.
Die vorinstanzliche Feststellung, dass die besagte notarielle Erklärung keine eigentliche Feststellung über die Urteilsfähigkeit von C.________ beinhalte, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Beschwerdeführerin ist der Hinweis in der Urkunde, dass C.________ die Erklärung frei und spontan abgegeben habe, nicht (jedenfalls nicht zwingend) als Aussage über seine Urteilsfähigkeit zu sehen. Die Beschwerdeführerin tut sodann nicht dar, dass die Vorinstanz spanisches Recht geradezu willkürlich angewendet hätte. Sie selbst anerkennt, dass Art. 198 des "Reglamento Notarial" nicht vorschreibe, dass der Notar die Geschäftsfähigkeit des Antragsstellers in den "Actas notariales" festzustellen habe. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, der Notar habe dennoch dessen Handlungsfähigkeit zu beurteilen und allenfalls einen Vorbehalt in der Urkunde anzubringen. Damit vermag sie keine willkürliche Anwendung des spanischen Notariatsrechts durch die Vorinstanz darzutun. Soweit sie sich diesbezüglich neu auf ein Rechtsgutachten einer spanischen Rechtsanwältin vom 1. November 2024 beruft, zeigt sie bereits nicht auf, dass dieses im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt berücksichtigt werden könnte (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 150 III 89 E. 3.1; 138 II 217 E. 2.3). Ohnehin liesse sich aus diesem Rechtsgutachten keine geradezu willkürliche Anwendung des spanischen Notariatsrechts ableiten.
10.7. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung, weil die Vorinstanz den Schenkungsvertrag vom 6. September 2016 sowie die E-Mail von Rechtsanwalt F.________ nicht berücksichtigt habe. Auch habe sie in willkürlicher Weise die gerichtliche Begutachtung des "zweiten Originals" unterlassen. Ebenso habe sie unzulässigerweise den Umstand, wonach nicht erwiesen sei, dass C.________ den Fax vom 7. September 2016 versandt habe, als Indiz gegen die Echtheit der Instruktion gewertet.
10.7.1. Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin vermag nicht dazutun, dass allein mit diesen Indizien der Beweis für die Echtheit der Instruktion hätte erbracht werden können. Im Gegenteil ist bereits nicht ersichtlich, dass eines dieser Indizien zwingend für deren Echtheit spräche. Entgegen der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz mitberücksichtigt, dass nicht erwiesen sei, dass das Fax vom 7. September 2016 von C.________ versandt worden sei. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn sie den Schenkungsvertrag vom 6. September 2016 nicht als Indiz für die Echtheit der Instruktion wertet, da auch diesbezüglich nicht erstellt sei, dass dieser tatsächlich von C.________ unterzeichnet wurde. Was das "zweite Original" der streitgegenständlichen Instruktion betrifft, hat die Vorinstanz nachvollziehbar begründet, dass dessen Herkunft ungewiss sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass es erst nachträglich unterzeichnet worden sei. Schliesslich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die E-Mail von Rechtsanwalt F.________ vom 7. September 2016 nicht als Indiz für die Echtheit der Instruktion gewertet hat, weil sie nicht als erstellt erachtet hat, dass diese überhaupt auf Anweisung von C.________ verschickt worden ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass Rechtsanwalt F.________ eine langjährige Vertrauensperson von C.________ gewesen ist, findet in den vorinstanzlichen Feststellungen im Übrigen keine Grundlage (siehe hiervor E. 3).
10.7.2. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen möchte, einzelne der genannten Indizien sprächen für die Echtheit der Instruktion, vermöchte sie nicht darzutun, dass es offensichtlich unrichtig ist, wenn die Vorinstanz aufgrund sämtlicher berücksichtigter Indizien davon ausgeht, der Beweis der Echtheit der Instruktion sei nicht erbracht worden. Die Vorinstanz durfte namentlich aufgrund des negativen "Von-blossem-Auge"-Vergleichs und der nicht erstellten telefonischen Rückbestätigung durch C.________ willkürfrei zum Ergebnis gelangen, es sei nicht erstellt, dass die Instruktion von C.________ unterzeichnet worden ist.
10.8. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, indem sie in ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangte, die Echtheit der Unterschrift von C.________ betreffend die streitgegenständliche Instruktion sei nicht erstellt.
11.
Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem grobfahrlässigen Verhalten ihrerseits ausgegangen und habe infolgedessen die vertraglich vereinbarte Risikotransferklausel zu Unrecht nicht angewandt.
11.1. Bei der Prüfung von Unterschriften kann von einer Bank in der Regel keine aussergewöhnliche und der raschen Abwicklung der Geschäfte hinderliche Massnahme verlangt werden, und sie muss nicht gleichsam in jedem Fall eine Fälschung vermuten (BGE 146 III 326 E. 6.2.1.1; 111 II 263 E. 2b; vgl. auch BGE 122 III 26 E. 4a/aa). Sie muss nur dann zusätzliche Abklärungen vornehmen, wenn ernsthafte Hinweise auf eine Fälschung bestehen, wenn der Auftrag ein Geschäft betrifft, das weder im Vertrag vorgesehen ist noch gewöhnlich verlangt wird oder auch wenn besondere Umstände Zweifel erwecken (BGE 146 III 326 E. 6.2.1.1 mit Hinweisen; 132 III 449 E. 2; 116 II 459 E. 2a; Urteile 4A_386/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2.6; 4A_230/2008 vom 27. März 2009 E. 4.1.2).
11.2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe grobfahrlässig gehandelt, da sie die Instruktion vom 6. September 2016 - trotz verschiedener Auffälligkeiten - nicht von C.________, sondern einzig von E.________ habe rückbestätigen lassen. Sie könne sich deshalb nicht auf die Risikotransferklausel berufen.
Sie erwog, zunächst zeigten die Visa auf der Faxkopie der Instruktion, dass diese von mindestens drei Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin geprüft worden seien. Allerdings zeige ein "Von-blossem-Auge"-Vergleich, dass sich die Unterschrift in ihren Einzelheiten stark von derjenigen auf dem Kontoeröffnungsformular unterscheide, was sich immerhin mit der körperlichen Verfassung von C.________ erklären liesse. Weiter sei die Instruktion computergeschrieben, weshalb die Beschwerdeführerin damit habe rechnen müssen, dass sie von einer anderen Person aufgesetzt worden sein könnte. Ferner sei es um einen Betrag gegangen, der die Überweisungen vor 2015 aber auch die Überweisung von EUR 1.5 Mio. vom 23. Mai 2016 wesentlich überstiegen habe. Mit letzterer Überweisung habe der Beschwerdeführerin zwar ein Präzedenzfall einer ähnlichen Überweisung vorgelegen, die von C.________ nicht beanstandet worden sei. Gemeinsam mit dieser Überweisung führe die streitgegenständliche Überweisung aber dazu, dass rund USD 5.2 Mio., und damit grob die Hälfte des gesamten Kontovermögens, auf eine Konto von G.________ überwiesen worden sei. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass die interne Weisung der Beschwerdeführerin nur die Entgegennahme von Instruktionen bis Fr. 5 Mio. per Fax erlaube. Durch die Überweisung vom 23. Mai 2016 sei auch ein gewisses Missbrauchspotential geschaffen worden, weil damit eine Vorlage für eine nächste Überweisung gesetzt worden sei. Zudem stelle sich die Frage, warum C.________ nicht den ganzen Betrag im Mai hätte überweisen sollen. Es sei nicht erstellt, dass D.________ die Überweisung vorgängig mit C.________ besprochen hätte. Erstellt sei nur, dass die Beschwerdeführerin kurz vor Eingang der Faxkopie eine E-Mail von Rechtsanwalt F.________ mit Scans der Instruktion sowie des Schenkungsvertrags erhalten habe. Vor diesem Hintergrund habe sie eine erhöhte Prüfobliegenheit gehabt. Sie hätte sich telefonisch bei C.________ erkundigen müssen, ob die Instruktion von ihm stamme.
11.3. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, aufgrund welcher Verdachtsmomente sie betreffend die streitgegenständliche Instruktion insgesamt von einer erhöhten Prüfobliegenheit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Diese stellt sich auf den Standpunkt, es hätten keine besonderen Verdachtsmomente vorgelegen. Sie vermag aber keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun, sondern übt über weite Strecken bloss appellatorische Kritik. Sie scheint insbesondere zu verkennen, dass eine willkürliche Beweiswürdigung nicht bereits dann vorläge, wenn einzelne Indizien bzw. Verdachtsmomente anders gewertet werden könnten. Vielmehr müsste sie in ihrer Beschwerde dartun, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung insgesamt offensichtlich unrichtig ist. Dies gelingt ihr nicht.
Die Vorinstanz stellte zutreffend darauf ab, dass die Instruktion, erneut eine beträchtliche Summe zu überweisen, mit dem davor erfolgten - dann aber nicht sofort ausgeführten - Saldierungsauftrag in Widerspruch steht. Ebenso merkt sie zu Recht an, dass es um einen sehr hohen Betrag gegangen ist. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei C.________ um einen sehr wohlhabenden Kunden gehandelt hat. Soweit die Beschwerdeführerin erneut eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, weil die Vorinstanz für den "Von-blossem-Auge"-Vergleich auf die Unterschrift in den Kontoeröffnungsunterlagen abgestellt hat, kann auf die entsprechenden Erwägungen (siehe hiervor E. 10.4) verwiesen werden. Zudem zeigt sie nicht hinreichend auf, dass sie rechtzeitig behauptet hätte, dass der "Von-blossem-Auge"-Vergleich von ihren Mitarbeitenden überhaupt mit den von ihr in Rz. 72 ff. der Beschwerde aufgeführten Unterschriften durchgeführt wurde, zumal diese Unterschriften teilweise nicht im Rahmen der streitgegenständlichen Kontobeziehung erfolgten. Nichts ändert auch der Umstand, dass die Überweisung auf ein Konto bei der Beschwerdeführerin lautete. Auch bei bankinternen Transaktionen ist allfälligen Verdachtsmomenten angemessen Rechnung zu tragen. Unbehilflich sind auch die Ausführungen zu den angeblichen Hintergründen der Instruktion und die Behauptung, dass D.________ davon Kenntnis gehabt habe. Soweit sie diesbezüglich erneut den Verzicht auf eine Befragung von D.________ als willkürlich beanstandet, ist zu beachten, dass diese in einem Näheverhältnis zur Beschwerdeführerin und zu E.________ steht (vgl. dazu hiervor E. 10.5.2).
11.4. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht ersichtlich, was sie zusätzlich zum durchgeführten Rückruf bei C.________ noch hätte tun sollen, übergeht sie, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass keine telefonische Rückbestätigung bei C.________ erfolgte. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (siehe hiervor E. 10.5 und 10.6).
11.5. Die Beschwerdeführerin rügt ergänzend - unter der Annahme, die Rückbestätigung sei nicht bei C.________ eingeholt worden -, die Vorinstanz habe Art. 100 Abs. 1 OR und Art. 32 ff. OR verletzt, indem sie das Einholen der Bestätigung bei der generalbevollmächtigten E.________ als grobfahrlässiges Verhalten qualifiziert habe.
11.5.1. Die Vorinstanz erwog, die Generalvollmacht ändere nichts. Denn beim Telefonat sei es nicht darum gegangen, eine Instruktion zu erteilen bzw. entgegenzunehmen. Vielmehr sei es darum gegangen, der Prüfungsobliegenheit der Beschwerdeführerin nachzukommen. Dies bedeute sicherzustellen, dass die erteilte Instruktion tatsächlich von C.________ stamme. Eine Erkundigung bei E.________ statt bei C.________ sei hierzu ungeeignet gewesen, unabhängig davon, ob diese eine Generalvollmacht gehabt habe oder nicht (mit Verweis auf das Urteil 4A_379/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass E.________ selbst eine Instruktion zur Überweisung von USD 3.5 Mio. erteilt hätte, die bei E.________ hätte rückbestätigt werden müssen. Sie stelle lediglich in den Raum, dass E.________ gestützt auf die Generalvollmacht berechtigt gewesen wäre, selber einen Betrag in beliebiger Höhe anzuweisen.
11.5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verkenne das von ihr zitierte Urteil 4A_379/2016. Dort habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Bank eine Rückbestätigung beim externen Vermögensverwalter (nur) dann einholen dürfe, wenn dieser selbst befugt sei, die betreffende Handlung vorzunehmen. Für das vorliegende Verfahren bedeute dies, dass eine Rückbestätigung durch eine bevollmächtigte Person ausreiche, sofern die betreffende Person selber befugt sei, die betreffende Handlung vorzunehmen. Aus dem zitierten Urteil (dort E. 3.3.2) lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass eine Rückbestätigung bei E.________ als ausreichend zu betrachten wäre. Dieses betrifft den Fall, in welchem die Bank eine Instruktion des Vertreters erhält ("Lorsqu'elle reçoit un ordre du représentant, la banque doit s'assurer que les instructions données sont couvertes par la procuration [...]"). Vorliegend geht es aber nicht um die Annahme einer Instruktion des Vertreters seitens der Bank, vielmehr geht es um eine Rückbestätigung einer angeblich von C.________ selbst erteilten Instruktion. Entscheidend ist daher nicht, ob die Person, bei der hinsichtlich einer bestimmten Instruktion nachgefragt wird (hier E.________), ermächtigt ist, im Namen des Vertretenen eine Willenserklärung abzugeben. Vorliegend wäre zudem zu berücksichtigen, dass die Tochter von E.________ bzw. indirekt - im zweiten Schritt - sie selbst die Begünstigte der streitgegenständlichen Überweisung war.
11.6. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, die Beschwerdeführerin habe namentlich angesichts des ungewöhnlich hohen Betrags grobfahrlässig gehandelt, indem sie die Instruktion trotz verschiedener Auffälligkeiten nicht von C.________ habe rückbestätigen lassen, weshalb sie sich nicht auf die Risikotransferklausel berufen könne.
12.
Die Beschwerdeführerin rügt subeventualiter, die betreffende Zahlung gelte aufgrund der Zustellungs- und Genehmigungsfiktion als genehmigt.
12.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, auf Wunsch von C.________ monatlich Kontoauszüge per X.________ geschickt zu haben, was sie mit einem Ausschnitt eines Telefonats vom 1. April 2015 belegen wolle. Dies sei relevant, weil der Einwand der Grobfahrlässigkeit nicht anwendbar sei, wenn die Zustellung der Korrespondenz tatsächlich an die Kontoinhaberschaft erfolge. Allerdings mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, C.________ systematisch Belastungsanzeigen und Kontoauszüge geschickt zu haben. Vielmehr anerkenne sie grundsätzlich, dass die Korrespondenz banklagernd erfolgt sei und behaupte nur, diese "auf Wunsch" zugestellt zu haben. Dass die Zustellung per X.________ nicht systematisch erfolgte, ergebe sich auch aus dem Telefonat vom 1. April 2015. D.________ habe sich nämlich nach der Art der Zustellung erkundigt. Daraufhin habe C.________ sie aufgefordert, ihm die Informationen "so wie früher" zu senden. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, die streitgegenständliche Überweisung sei aus Dokumenten ersichtlich, die sie C.________ per X.________ zugestellt habe.
12.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Sie macht geltend, ihre Ausführungen in der Duplik, wonach sie C.________ monatlich die Kontoauszüge des Gemeinschaftskontos zugesandt habe, seien von der Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig bestritten worden, weshalb sie als erstellt zu gelten hätten. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Ausführungen rechtzeitig bestritten hat. Denn es verletzt jedenfalls kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin dergestalt versteht, dass die Korrespondenz C.________ nur "auf Wunsch" zugestellt worden ist. Es wäre der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren freigestanden, substanziiert zu behaupten, welche Dokumente sie C.________ betreffend die streitgegenständliche Überweisung zugestellt haben will und welche konkreten Informationen (Betrag, Empfänger etc.) sich daraus ergeben haben sollen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der Ausführungen im Protokoll des Telefonats vom 1. April 2015 zum Ergebnis gelangt, die Kontoauszüge und Belastungsanzeigen seien C.________ nur auf Wunsch zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz das Protokoll des Telefonats vom 1. April 2015 offensichtlich unrichtig gewürdigt hätte. Sie tut nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, wie sich aus diesem Telefonat vom 1. April 2015 eine Zustellung der Kontoauszüge betreffend die Überweisung vom 7. September 2016 ableiten liesse.
Fehl geht schliesslich auch ihr Einwand, dass C.________ im Rahmen eines weiteren Telefonats vom 26. Oktober 2016 die Transaktion genehmigt haben soll. Diesbezüglich zeigt sie bereits nicht auf, dass sie diesen Einwand so bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat. Ohnehin ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz aus diesem Telefonat bzw. der Aussage "Okay, gut" (als Reaktion auf die Mitteilung des aktuellen Kontostands) keine Genehmigung der streitgegenständlichen Überweisung ableitet.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre oder Bundesrecht verletzt hätte, indem sie die Zahlung nicht als genehmigt erachtet hat.
13.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 44 Abs. 1 OR und Art. 100 Abs. 1 OR verletzt, indem sie fälschlicherweise von einem bloss leichten Verschulden der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei.
13.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin sei zwar ungeachtet eines konkreten Anlasses verpflichtet gewesen, die banklagernden Dokumente zu prüfen. Jedoch sei bei der Bewertung ihres Verschuldens zu berücksichtigen, dass sie keine Anhaltspunkte für Überweisungen von grossen Beträgen gehabt habe. Ebenso wenig habe sie ernsthaft damit rechnen müssen. Ihr Verschulden beschränke sich letztlich darauf, dass sie sich in der Annahme, es seien keine relevanten Überweisungen vom Gemeinschaftskonto erfolgt, nicht darum bemüht habe, diese Annahme regelmässig mittels Konsultation der banklagernden Dokumente zu verifizieren. Darin liege nur eine geringe Abweichung von der üblichen Sorgfalt. Dem stehe die deutlich überwiegende grobe Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber. Es rechtfertige sich daher eine Herabsetzung der Forderung der Beschwerdegegnerin um einen Drittel.
13.2.
13.2.1. Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR billigt dem Gericht einen breiten Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 127 III 453 E. 8c; Urteile 4A_273/2019 und 4A_281/2019 vom 17. April 2020 E. 4.2; 4A_206/2014 und 4A_236/2014 vom 18. September 2014 E. 4.3). Derartige Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht zwar frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn Umstände nicht in Betracht gezogen worden sind, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2; 130 III 193 E. 2.3 in fine, 571 E. 4.3; je mit Hinweisen).
13.2.2. Die Beschwerdeführerin vermag keine Gründe darzutun, die es rechtfertigen würden, in den vorinstanzlichen Ermessensentscheid einzugreifen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Tatsachen berücksichtigt hätte, die für den Entscheid keine Rolle hätten spielen dürfen, oder Umstände ausser Acht gelassen, deren Berücksichtigung sich zwingend aufgedrängt hätte. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe während 10 Jahren nicht ein einziges Mal die Kontounterlagen eingesehen, übergeht sie, dass hier für die Bewertung des Verschuldens der Beschwerdegegnerin massgebend ist, dass diese im relevanten kürzeren Zeitraum zwischen Januar 2015 und September 2016 die banklagernden Unterlagen nicht geprüft hat. Nicht nachvollziehbar ist ihr Einwand, dass angesichts des Verschuldens der Beschwerdegegnerin ihr Verschulden beinahe in den Hintergrund trete. Die Beschwerdegegnerin musste nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin eine Überweisung von USD 3.5 Mio. tätigt, ohne diese - trotz verschiedener Auffälligkeiten (vgl. hiervor E. 11) - vorgängig durch C.________ bestätigen zu lassen.
14.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross